{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-06-25_5_StR_773_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-06-25","aktenzeichen":"5 StR 773/52","doktyp":null,"leitsatz":"Zuhälterei kann ausgeschlossen sein,\nwenn es dem Wanne nicht auf die Ausbeutung der Dirne, sondern auf die\npersönlichen Beziehungen zu ihr ankommt.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2269 100 To\n\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 181a\n\nRechtssatz: Zuhälterei kann ausgeschlossen sein,\nwenn es dem Wanne nicht auf die Ausbeutung der Dirne, sondern auf die\npersönlichen Beziehungen zu ihr ankommt.\n\nAktenzeichen: 5 StR 773/52\nUrt des BGH vom 25.Juni 1953 LG Berlin\n\nDie Anfertigung des Leitsatzes\nist nachträglich beschlossen\nworden.\n\n5 StR 773/52 7 ho\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Lederwarenhändler Otto I muB\naus DO, geboren ar u 1907\n\nin DB,\n\nwegen Zuhälterei\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Juni 1953, an der teilgenommen haben: |\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nErster Staatscnwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersckretär gun |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels\nen das Landgericht zurückverwiesen.\n\n_ Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 23.Mai 1952\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent-\n\n- Von Rechts wegen -\n\n>= ıy“\n\nGründe?\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei\nzu neun Nonaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision\nbeanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nVerfahrensrechtlich meint die Revision, durch Verletzung der §§ 62, 63 GVG sei der unbedingte Revisionsgrund des § 3538 Nr.1 StPO gegeben. Zur Begründung ist nur\nangeführt, in der Hauptverhandlung habe der beauftragte\nRichter H. den Vorsitz geführt, während als richterliche\nBeisitzer der Gerichtsassessor N. und der beauftragte\nRichter P. mitgewirkt hätten. Hiernach ist die Verfahrensrüge nur insoweit ordnungsgemäß erhoben, als die Mitwirkung\nvon Hilfsrichtern als Vorsitzende oder Beisitzer schlechthin beanstandet wird. Diese Rüge ist unbegründet.\n\n1.) Die Beschäftigung nichtständiger Richter (Hilfsrichter, beauftragter Richter, Gerichtsassessoren) ist nach\ndem Grundgesetz und dem Gerichtsverfassungsgesetz grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das hat der Bundesgcerichtshof wiederholt entschieden (vgl. BGHSt 1, 274).\n\n2.) Daß in der Hauptverhandlung ein beauftragter\nRichter den Vorsitz geführt hat, ist ebenfalls unbedenklich.\nDenn nach Art 7 Nr.52 Abs.1l des Berliner Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung usw. vom 9.1.51 (VOBl I, 99 ££ - 105 -) konnte\nam 23.Mai 1952 abweichend von den Vorschriften der §§ 62,\n\n66 GVG auch einem Hilfsrichter im Bedarfsfalle der Vorsitz\nübertragen werden,\n\nII.\nDie Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des Urteiles.\n\nDer Angeklagte hat 1943 eine ihm schon vorher bekanntc\nöffentlich: Dirne geheiratet. Er kehrte im Februar 1948 aus\n\n- 3 -\n\nder Kriegsgefangenschaft zurück und zog zu seiner Frau, obwohl er erkanntc, daß diese weiterhin ihrem unsittlichen\nGöwerbe nachging. Sie gab dieses erst im September 1949\n\nauf. Der eheliche Aufwand wurde in der Zeit vor der Währungsumstellung von 500.- RM, die der Angeklagte bei seiner\nEntlassung erhalten hatte, und von 5.000.- ‘RM aus einer\nErbschaft des Angeklagten bestritten, Zusätzlich wurden\n\ndie Einkünfte der ihefrau verbraucht. Nach der Währungsumstellung trug zunächst dic Ehefrau allein den ehelichen\nAufwand. Ab März 1949 stellte sie dem Angeklagten 200.- DM\nund einige kleinere Beträge zur Übernahme eines Lederwarengeschäftes zur. Verfügung, Vorher hatte er gelegentlich allerdings nicht nennenswerten Verdienst durch 'Betätigung als Täschner. Die Gewerbegenehmigung hierzu hatte\ner schon im April 1948 beantragt und im September desselben :\nJahres erhalten. Erst ab September 1949 konnten die Eheleute von dem Ertrag des Geschäftes leben, in dem nunmehr\ndie Ehefrau mithalf. \"\n\n1 un ans Ir\n\nDas Landgericht schlicßt aus diesem Sachverhalt, der\nAngeklagte habe. vom Februar 1948 bis Scptember 1949 sich\nder Zuhälterei (§ 181la StGB) schuldig gemacht, indem er\nin Ausbeutung des. Unzuchtsgewerbes seiner Ehefrau ganz\noder teilweise von dieseriscinen Lebensunterhalt habe bestreiten und sich Mittel zur Eröffnung seines Geschäfts\nhabe geben lassen.\n\nLe} Sıweit die Revision geltend macht, die Strefkammer\nhabe nicht ausreichend festgestellt, daß die Ehefrau des\nAngeklagten auch nach seiner Rückkehr ihrem Unzuchtsgewerbe\nnachgegangen sei, kann dem nicht zugestimmt werden. Die\nStrafkammer stullt wörtlich fest, die Ehefrau habe \"ihr\nUnzuchtsgewerbe erst im Scptember 1949\" aufgegeben. Auch\ndie Behauptung, der Angeklagte habe von dem unzüchtigen Gewerbe seiner Ehefrau nichts gewußt, steht im Gegensatz zu nn:\nden Feststellungen des Lündgerichts,\n\n2.) Soweit dia Revision sich weiterhin gegen die Annahme der Strafkammer wendet, der ingeklagte habe ganz oder\n\n-A-\n\nteilweise seinen Lebensunterhalt aus den Erträgen des Unzuchtsgewerbes bestritten, bewegt sie sich ebenfalls durchweg unzulässigerweise im Tatsächlichen. Höchstens für die\nZeit vor der Währungsreform könnte es angesichts der Sum--\nmen, die der Angeklagte zum Haushalt zugeschnssen hat,\nzweifelhaft sein, ob nicht die vom Angeklagten geleisteten\nBeiträge den Wert des genossenen Unterhaltes erreichten\nund schon deshalb ein Ausbeuten nicht vorläge (vgl. R6GSt\n71, 279; 3 StR 404/52 vom 12.2.53). Da das Landgericht\njedoch für die Zeit nach der Währungsumstellung klar feststellt, daß der eheliche Aufwand zunächst ausschließlich\nvon der Ehefrau getragen wurde, würde der Schuldspruch auf\n\njeden Fall bestehen bleiben, wenn im übrigen dic Voraussetzungen der ausbeuterischen Zuhälterei fchlerfrei festgestellt wären.\n\n3,) Das ist aber nicht der Fall. Zum Tatbestand der\nZuhälterei gehört eine persönliche, auf gewisse Dauer berechnete Beziehung des Mannes zu ciner bestimmten Frau, aus\nder erkennbar wird, daß cr in ihrem unz’.chtigen Gewerbe zu\nihr hält oder es für sich schmarotzerhaft ausnutzt (vgl.\n\n3 StR 404/52 v. 12.2.53, vel. ferner Kohlrausch-Lange,\n39,/40.Aufl. Anm.I zu § 181a und Bohne, JZ 1952, 533 in\n\nder Anm. zu 1 StR 770/51 v. 27.5.52). Nur wenn eine dersrtige Beziehung festgestellt werden kann, ist der Mann als\nZuhälter zu bestrafen. Ein Mann, dessen Beziehungen zu einer\nDirne sich wesentlich als ein zur Pflege geschlechtlicher\nBeziehungen begründetes Liebesverhältnis darstellen, begeht\ndann nicht Zuhälterci, wenn die ihm gemachten Zuwendungen\nsich richt als der eigentliche Inhalt der Verbindung darstellen (5 StR 74/52 im Anschluß an RG ERR 1939 Nr.980).\n\nDas Urteil leidet nun in erster Linie daran, daß es\nden Charakter der persönlichen Bezishungen des Angeklagten .\nzu dem unzüchtigen Treiben seiner Ehefrau nicht erörtert\nhat. Es bleibt deshalb offen, ob sie von der Art gewesen\nsind, wie sie § 18la 3tGB voraussetzt. Der von der Strafkammer erörtert? Prisf des inesklagsen. nach dem er sich\n\n-5-\n\nbemüht hat, die Frau zu \"eincm anständigen Menschen zu\n\n} machen\" und sie \"aus dem Sumpf herauszuzichen!\", spricht\neher gegen dic Annahme eines \"Tätertyps\" des Zuhälters,\nAußerdem könnte in dieser Beziehung von entscheidender\nBedeutung sein, daß sich der Angeklagte schon bald nach\n\nseiner Rückkehr um Arbeit bemüht hat, wenn er auch zunächst hieraus keinen nennenswerten Verdienst gehabt hat.\n\nDr. Geier Dr. Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/5-str-773-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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