{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-06-25_5_StR_722_52_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-06-25","aktenzeichen":"5 StR 722/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 722/52 | 2269 084 Te?\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Marien R (EEE\n\naus BEREEEREREE,\ngeboren an WEB 1917 in Lil,\n\n2.) den technischen Leiter Johann F\naus BEE,\ngeboren am WEB 1905 ir Lee (EEE)\n\nwegen fortges. Wirtschaftsstraftat\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25.Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten FB wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 7.Februar 1952\nsamt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen\nAngeklagten betrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels des Beschwerdeführers Fi - an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nDie Revisionen des Angeklagten Ro\nund des Nebenklägers werden verworfen.\n\nDer Angeklagte rlB hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen, Die Kosten des\nRechtsnittels des Nebenklägers werden der Landeskasse auferlegt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nwi\n\n- 3.\n\nGründe;z3\n\nDer Angeklagte RE ist unter Freisprechung im\nübrigen \"wegen fortgesetzter Wirtschaftsstraftat in einen\nFalle\" zu einer Geldstrafe von 5.000.- DM verurteilt worden. Das Verfahren gegen den Angeklagten FggW@hat die\nStrafkammer als \"Ordnungswidrigkeit\" eingestellt. Weiterhin wurde die Einziehung der \"bei der Polizeihauptkasse\nhinterlegten! Gelder und die \"Ersatzeinziehung in Höhe\nvon 10.000.- DM-West\" angeordnet. |\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider\nAngeklagten und des Preisamtes als Nebenklägers,\n\nA\n\n- Revision des Nebenklägers:\n\nI. Die Zulässigkeit der Revision begegnet keinerlei\nrechtlichen Bedenken, weil das Preisamt als Nebenkläger\nbefugt war, Rechtsmittel einzulegen.\n\nEs handelt sich um die von dem Senator für Wirtschaft\nund Ernährung berufene, für Preisverstöße zuständige Behörde; ihr steht gemäß § 54 Abs III a.F. WStG (jetzt § 27\nAbs III OWG vom 25.3.52 - GVBl, 655 ff) die Abgabe des\nErmittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zu. Von\ndem Recht, sich dem Verfahren als Nebenkläger anzuschließen\n(§ 61 a.F., jetzt § 54 WStG n.F. - GVBl 1952, 671 f2)\nhat das Preisamt durch Einlegung der Revision Gebrauch\ngemacht.\n\nII. Die Revision, mit der sachlichrechtliche Beanstandungen vorgetragen werden, ist jedoch unbegründet.\n\n1.) Soweit das Preisamt die Verletzung des § 18 WstG\nrügt, ergibt sich folgendes:\n\na) Das angefochtene Urteil stellt fest, daß der Angeklagte Ri (im Rahmen eines genehmigten Warenausgleichs) insgesamt 239,5 t Schmalz aus dem Ostsektor Berlins\n\n-4-\n\n-A-\n\nvon der DB pezogen hatte. Er verkaufte die Ware an\nLebensmittelgroßhändler, ohne die Gewinnspanne mit diesen\nzu teilen. Das Geschäft wurde im Jahre 1950 durchgeführt.\nDie Strafkammer verneint eine Schuld des Angeklagten im\nSinne des § 18 WstG, weil für Schmalz keine besondere\npreisrechtliche Regelung erfolgt und die Gesetzeslage\nüberhaupt unübersichtlich und unklar gewesen sei, so daß\nder Angeklagte sich in unverschuldetem Irrtum gemäß § 31\nWStG befunden habe.\n\nDie Revision leitet einen Preisverstoß aus der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26.11.1936\n(RGBl I, 955) und der Verordnung gegen Preistreiberei vom\n28.9.1945 (VOBl 122) her, räumt aber ein, daß nach dem\n1.November 1949 eine zulässige Preissteigerung dureh den\nWegfall der staatlichen Subventionsbeträge verursacht,\njedoch nur \"bis zu einem gewissen Grade\" geduldet worden\n\nsei.\n\nDiese Ausführungen des Beschwerdeführers können\ngegenüber der Urteilsbegründung nicht durchgreifen.\n\ni aa) Dem Landgericht ist zunächst schon darin bei-\n: zupflichten, daß die allgemeine gesetzliche Lage auf dem\nGebiete des Preisrechts zur Tatzeit so verworren war,\ndaß ein Überblick nur schwer gewonnen werden konnte. Die\nVerordnung vom 26.11.1936 war auf Grund des Gesetzes zur\nDurchführung des Vierjahresplans -Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung - vom 29.10.1936 (RGBl I,\n927) ergangen. Dieses Gesetz ist aber durch das Gesetz über\nPreisregelung (Preisgesetz) vom 22.3.1950 (VOBI I,95) aufgehoben worden und galt daher zur Tatzeit nicht mehr.\ni Unter diesen Umständen konnte die rechtliche Auffassung\nä vertreten werden, daß auch die Verordnung vom 26.11.1936\n(nach dem Wegfall des Gesetzes vom 26.10.1936, auf dem\nsie beruhte) nicht mehr anzuwenden war. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsmeinung im Ergebnis\nbeizutreten ist oder ob der Vorschrift des § 3 Abs I\n\n; -5-\n\n-5-\n\n(hier in Verbindung mit § 1 Nr 16) der Anordnung über die\nFreigabe von Preisen (Preisfreigabeanordnung) vom 14.April\n1950 -VOBl I, 135 - entnommen werden muß, daß zur Tatzeit\nnoch die allgemeinen Preisregeln weitergelten sollten.\n\nAuf jeden Fall begegnet es keinen Bedenken, daß- der Tatrichter bei einer solchen Rechtslage im Einzelfalle auf\neinen unverschuldeten Verbotsirrtum im Sinne des § 31 WStG\ngeschlossen hat. |\n\nbb) Zutreffend hebt die Strafkammer weiterhin hervor,\ndaß es auch unklar war, welche Preisregelung zur Tatzeit\nfür Schweineschmalz insbesondere galt.\n\nSelbst wenn die allgemeinen Preisregeln der Verordnung vom 26.11.1936 noch Anwendung fanden, so brachte\njedenfalls die im Urteil festgestellte Preiserhöhung ab\n1.November 1949 eine Preissteigerung, deren Ausmaß gesetzlich nicht bestimmt war. Dieses Fehlen einer gesetzlichen Grundlage kann durch das völlig unsichere Ermessen\nder Verwaltungsbehörde, wonach Preiserhöhungen nur \"bis\nzu einer gewissen Grenze geduldet\" worden seien, nicht\nersetzt werden. Die Angriffe der Revision gehen daher\nauch insoweit fehl.\n\nb) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nRogowski rund 360 t Schweinefleisch für 2,70 DM pro kg\neingekauft. Auf seine Anfrage teilte ihm das Ernährungsamt mit, daß dieses Fleisch \"nicht über 3,05 DM-West pro\nkg kosten dürfe, wobei der Behörde allerdings ein Einkaufspreis von 2,90 DM-West für RB vorgeschwebt\nhaben mag, ohne daß sie dies aber besonders erwähnt hätte\"\n{UA.S.4). Der Angeklagte lieferte das Schweinefleisch zum\nPreise von 3,05 DM-West an Fleischindustrie und Fleischhandel. Die Gewinnspanne teilte er mit den belieferten\nGroßhändlern nicht, weil er sich als Importeur und nicht\nals Großhändler angesehen haben will.\n\nDiesen Irrtum sieht die Strafkammer auf Grund der\nBeweisaufnahme als unwiderlegt an und kommt deshalb nicht\n\n-6b -\n\n-6-\n\nzu einer Bestrafung gemäß § 18 wWStG. \"Davon abgesehen\"\nbezweifelt das Landgericht auch die Rechtsgültigkeit der\nAnordnung über die Preisbildung im Fleiachgroßhandei von\n16.2.1950 (voBl I, 63).\n\nDie (eingehenden) Ausführungen des angefochtenen\nUrteils über den Irrtum des Angeklagten waren mithin für\nden Freispruch von der Anklage wegen Preisverstoßes\n(§ 18 WSt@) allein entscheidend; die weiteren rechtlichen\nErwägungen sind ersichtlich nur hilfsweise beigegeben worden. Auf alle Angriffe der Revision insoweit kommt es daher nicht an, Hinsichtlich des Irrtums des Angeklagten\nhandelt es sich aber um eine Feststellung, die der Tatrichter ohne erkennbaren Rechtsfehler auf Grund des ihm\nzustehenden Ermessens getroffen hat. Alle Beanstandungen\ndes Beschwerdeführers insoweit betreffen nur die Beweiswürdigung. Hiermit kann er vor dem Revisionsgericht nicht\ngehört werden,\n\n2.) Die Revision vermißt weiterhin eine Anwendung\ndes § 19 WStG auf den festgestellten Sachverhalt.\n\nH a) Dem Nebenkläger ist insoweit einzuräumen, daß die\n5 angefochtene Entscheidung — hinsichtlich der Schmalzpreise -\nN\" in objektiver Hinsicht nicht erkennen läßt, ob das Gericht\n} diese Frage überhaupt untersucht hat. Es fehlen Feststellungen über die jeweiligen Ein- und Verkaufspreise. Hierauf hat das Landgericht jedoch ersichtlich deshalb keinen\n\n. Wert gelegt, weil es aus subjektiven Gründen eine Schuld\n\nL nicht für feststellbar erachtete, Denn nach den Urteils-\n\nu gründen standen zur Tatzeit weder dem Angeklagten noch\n\nden übrigen Großhändlern Erfahrungen zur Seite, auf die\nsie ihre nunmehr neu anzustellenden Preisberechnungen\nstützen konnten, Selbst die zur Preisbildung berufenen\nStellen haben erst sehr viel später einen Überblick über\ndie in Betracht kommenden Handelsspannen gewonnen, wie\n\nder Zeitpunkt des Erlassesa der Verordnung über die Preisbildung im Handel mit Schweineschmalz (5.3.51 - VOBI 1,271)\n\n- 7-\n\n-7T-\n\nausweist. Dann aber konnten auch die einzelnen Verkäufer\nnoch nicht übersehen, welche Gewinnspanne ihnen zukünftig\nnach Abzug aller Unkosten verblieb. Unter diesen Umständen\nhat das Landgericht - wie der Urteilszusammenhang mit Sicherheit erkennen läßt - zu Recht eine bewußt orädnungswidrige\nKalkulation des Angeklagten RR hinsichtlich des\nSchweineschmalzes verneint.\n\nb) Was die Frage der Unangemessenheit des für das\nSchweinefleisch geforderten und erhaltenen Entgeltes anlangt, so führt die Strafkammer hierzu unter anderem failgendes\n\neRB? \"Insoweit kommt daher auch Ri der Irrtum\nzugute. Er kommt ihm aber auch bezüglich der\nFleischpreise zugute, denn hier kann nicht übersehen werden, daß er wegen der Preisbildung im\nErnährungsamt, von dem man annehmen darf, daß es\nüber die Preisgestaltung in seinem Sektor unterrichtet ist, gesprochen hat. Dabei hat das Amt\nihm einen Verkaufspreis genannt, den er auch eingehalten hat und der noch weit unter dem sonst\nüblichen Preise gelegen hat. Wenn das Ernährungsamt sich dabei Vorstellungen von dem Einkaufspreis\ngemacht hat, so hätte es dem Angeklagten davon\nMitteilung machen oder ihm zumindest die zulässige\nGewinnspanne nennen müssen, Da es dies aber nicht\ngetan hat, ist dem Angeklagten daraus kein Vorwurf\nzu machen, wenn er den ihm genannten Verkaufspreis\nauch gefordert hat, zumal wegen der Unsicherheit\nder gesetzlichen Lage insoweit nicht Ohne weiteres\nerkennbar gewesen ist, daß die Forderung vielleicht\nunzulässig war.\"\n\naa) Diese Darlegungen sind zwar nicht geeignet, ein\netwaiges Vergehen der Preistreiberei in objektiver Hinsicht\nauszuräumen. Denn auch die Einhaltung von Richtpreisen\n- und nur um solche dürfte es sich nach den Urteilsfeststellungen hier handeln - schließt noch nicht ohne weiteres\n\n-8B -\n\n-8 -\n\naus, daß im Zinzelfalle unter Umständen eine niedrigere\nKalkulation und somit ein geringerer Preis geboten war.\n\nWeiterhin ergibt sich die Angemessenheit eines Entgeltes\n\nauch noch nicht schlechthin daraus, daß es unter dem sonst\nüblichen Preis lag; im Interesse einer billigen Bedarfsdeckung kann trotzdem weiterer Verzicht auf Gewinn geboten\nsein (§ 19 Abs II letzter Satz WStG).\n\nbb) Es bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken\ndagegen, daß die Strafkammer aus dem Zusammentreffen beider\nUmstände in Verbindung mit der unzureichenden Auskunft des\nErnährungsamtes auf das Vorliegen eines unverschuldeten\nIrrtums des Angeklagten geschlossen hat. Die Angriffe der\nRevision insoweit wenden sich wiederum nur unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung.\n\nDa die Strafkammer aus den angeführten Gründen einen\nIrrtum des Angeklagten nicht auszuschließen vermochte und\ndiese Gründe unabhängig davon bestehen, ob ein Vergehen\nder Preistreibsrei der äußeren Tatseite nach vorliegt,\nbrauchte das Landgericht - entgegen der Ansicht der Revision -\nauch nicht notwendig eine abschließende Entscheidung zu\ntreffen.\n\n3.) Schließlich beanstandet die Revision noch, daß\ndie Strefkammer es unterlassen habe, sich mit der Frage\neiner etwaigen Abführung des liehrerlöses auseinanderzusetzen. Auch nach dieser Richtung kann das Rechtsmittel\nnicht durchdringen.\n\nGemäß § 51 Abs I WStG kann zwar selbst dann die Abführung des Mehrerlöses angeordnet werden, wenn nur der\nKußere Tatbestand einer Preisstraftat vorliegt, ein Verschulden aber nicht nachgewiesen ist, Unterläßt das Gericht eine dahingehende Maßnahme, ohne sein Ermessen auszuüben, so besteht jedoch - nach Rechtskraft des Urteils\nin der Hauptsache - jederzeit die Möglichkeit, eine Abführung des Mehrerlöses (auf Antrag der Staatsenwaltschaft)\nim Beschlußwege anzuordnen (§ 51 Abs III i,Vbäg, mit § 42\nwstG).\n\n-9 -\n\nTe}\n-9-\n\nEs bedarf in diesem Zusammenhange keiner Entscheidung\ndarüber, ob die Überleitung des gegen den Angeklagten gerichteten Strafverfahrens in das selbständige Einziehungsverfahren überhaupt als unzulässig angesehen werden muß;\nfür den entsprechenden Fall der Einziehung im Steuerstrafverfahren hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nbereits entschieden, daß ein gegen eine bestimmte Person\ngerichtetes Strafverfahren nicht in das selbständige inziehungsverfahren übergeleitet werden dürfe (vgl. 3 StR\n538/51 vom 14.2.1952). Es könnte zweifelhaft sein, ob\ndieser Grundsatz auch auf die Fälle der Abführung des\nMehrerlöses oder der Einziehung im Wirtschaftsstrafrecht\nAnwendung zu finden hat. Auf jeden Fall ist aber kein\nRechtsfehler darin zu finden, daß im vorliegenden Verfahren über die selbständige Abführung eires Mehrerlöses\nnoch nicht entschieden wurde.\n\nNach alldem erweist sich die Revision des Nebenklägers in vollem Umfange als unbegründet. Sie war daher\n. zu verwerfen.\n\nB.\n\nRevisicen des Angeklagten Rp:\nI.\n\nDie verfahrensrechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers sind überwiegend offensichtlich unbegründet. Soweit ein näheres Eingehen erforderlich erscheint, ergibt sich folgendes;\n\n1.) Das Landgericht hatte nicht die geringste Veranlassung, sich -— in Bezug auf die Einführung von lebenden\nSchweinen — von Amts wegen mit dem Bericht des Gewerbeaußendienstes und mit der Schutzschrift des Angeklagten\nnäher zu beschäftigen.\n\na) Denn aus dem Bericht des Gewerbeaußendienstes\ngeht klar hervor, daß \"die Lieferung der lebenden Schweine\nnicht zum Zuge gekommen ist\" (B1.41 d.A.). Mithin ergibt\n\n- 10 -\n\nBm werten\n\n-10 -\nsich zus diesem Bericht gerade das Gegenteil dessen, was\ndie Revision behauptet, Die Urteilsf.ststcllungen, nach\ndenen der Angeklagte bis zum 18.9.1950 noch kein lebendes\nVieh eingeführt hatte, befinden sich also in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt.».\n\nb) Die Gründe, aus denen heraus die Einfuhr von\nLebendäschweinsn unterblieb, waren - im Hinblick auf die\nübrigen Feststellungen -— für das vorliegeade Strafverfahren belanglos, so daß die Strafkamner von sich aus hierzu\nnicht Stellung zu nehmen hatte, Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, in der Hauptverhandlung geeignete\nBeweisamträge zu stellen, falls er sich insoweit eine\nEntlastung versprach.\n\n2.) Der Revision ist zuzugeben, daß die Bezeichnung\nder Straftat im Urteillsspruch anschaulicher sein könnte.\nEs würde sich vielleicht empfehlen, die Tat als \"Unerlaubte\nEinfuhr von Waren\" näher zu kennzeichnen. Jedoch unter -\nliegt die Fassung des Urteilsspruches allein dem Ermessen\ndes Tatrichtors (§ 260 Abs IV letzter Satz StPO). Keinesfalls aber beruht das Urteil derauf, daß die Tat nur als\n\"Wirtschaftsstraftat\" bezeichnet wurde,\n\n3.) Eines linweises äuf die Vorschrift des Artikels 5\nNr 2b der Verordnung Nr 503 bedurfte es nicht, weil diese\nBestimmung nur verfahrensrechtlicher Art ist und die Anwendbarkeit der iu Eröffnungsbeschluß bereits genannten\nStrafbestinmungen anordnet. Es handelt sich mithin insoweit nicht um ein NStrafgesetz\" im Sinne des § 265 StPO.\n\n4.) Das Landgericht hat über die Ersatzeinziehung\nnach freiem Ermessen entschieden, ohne daß die Urteilsgründe eine Berechnungsgrundlage für den Betrag von\n10.000.- DM angeben. Wie die Revision zutreffend hervorhebt, ist hierin ein Rechtsfehler zu finden. Der Angeklagte ist jedoch durch diesen Rechtsfehler nicht beschwert. Denn aus den Eeststellungen an andarer Stelle\n\ndes Urteils ergibi sich, daß dia Ersatzeinziehung eine\n\n- 11 -\n\n—\n\n- 11 -\n\nMenge von 75 t betraf. Da dem Urteil weiterhin zu entnehmen ist, daß der genehmigte Großhandelspreis 3,05 DM\npro kg betrug, würde sich mithin ein Ersatzeinziehungsbetrag von 228,750.- DM errechnen. Wie erwähnt, hat die\nStrafkammer aber nur auf 10.000.—- DM erkannt.\n\n5.) Formell unzulässig und sachlich unbegründet ist\ndie Rüge einer Verletzung des § 45 WStG (a.F.). Diese\nVerfahrensvorschrift schafft nur Rechte für die betroffenen Dritten, nicht aber für den Angeklagten selbst. Eine\netwaige Verletzung der genannten Bestimmung kann daher\nden Angeklagten auch nicht beschweren.\n\nIm übrigen ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang\nklar, daß in allen Fällen der Angeklagte Eigentümer der\nWaren geworden oder noch geblieben war.\n\nII.\n\nAuch in sachlichrechtlicher Hinsicht weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler auf, durch die der\n\nAngeklagte beschwert wäre.\n\n1.) Soweit Verletzungen des Art 5d der Verordrung\nNr 503 vom 15.1.1951 und des § 6 Nr 2 WStG gerügt werden,\nbedürfen sie keiner näheren Erörterung, weil diese Beanstandungen zum Teil völlig abwegig,zum Teil in unzsulässiger\nWeise gegen die Beweiswürdigung gerichtet sind.\n\n2.) Die Auffassung des Beschwardeführers, die Ersatzeinziehung könne im Wege der Mithaft auch gegenüber dem\nAngeklagten FB ausgesprochen werden, ist zutreffend.\nJedoch übersieht er, daß es sich insoweit um eine Ermessensentscheidung handelt, die im übrigen - nachdem das\nVerfahren eingestellt wurde - ausschließlich der Yerwaltungsbehörde zusteht.\n\nDie Revision des Angeklagten RB war mithin\nin vollem Umfange zu verwerfen.\n\n- 12 -\n\nee Een\n\nBr\n\n12 -°\n\nC.\n\nRerisier_ des Angeklagten Tg:\n\n1,) Des Iandesfinanzuut (Devisenüberwechungsstelle)\nhält diese Nevision ?ür unzulässig, weil eine Aufhebung\ndes Urseils zum Nachteile des Angeklagten nicht möglich\nsei. Das Letztere ist zwar richtig; jedoch hat die Neberklägerin eine Prüfung der Frage unterlassen, ob der Angeklagte mit der Revision nicht auch seine Freisprechung\nerstreben darf.\n\nDie Einstellung des Verfahrens als Oränungswidri.gkeit\nist gemäß § 58 Abs II c WStG a.F. (jetzt § 31 Abs II c OFE)\nnach einer Hauptverhandlung durch Urteil (§ 260 Abs I StPD)\nerfolgt. Gegen ein solches Urteil stehen einem Angeklagten\nunter allen Umständen dann echtsmittel zu, wenn er durch\ndie ergangene Imtscheidung beschwert ist. Die Feststellung\ndes angefochtenen Urteils, er habe sich einer Oränungswidrigkeit schuldig gemacht, beeinträchtigt den Beschwerdeführer aber in seinem rechtlichen Interesse unuittelbar.\nDenn auf Grund des Urteilsspruches ist die Abgabe des\nStrafverfahrens an die Verwaltungsbohörde geboten.\n\nDie Revision ist within zulässig.\n2.) Sie ist auch begründet.\n\n&) Die Rüge, das Gericht habe dic ihn von Amts wegen\nobliegende Pflicht zur Aufklärung versäumt, entbehrt allerdings der gemäß § 344 Abs II Satz 2 StPO vorgeschriebenen\nForm; sie läßt es an der ausreichenden Angabe von Tatsachen\nfehlen, die der Aufklärung bedurft hätten,und der Mittel\ndazu.\n\nb) Weiterhin kann der Beschwerdeführer auch mit\nseinen Angriffen gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung vor der Revisionsinstanz nicht gehört werden.\nDas gleiche gilt, soweit die Revision einen Sachverhalt\nzugrundelegt, der dem angefochtenen Urteile nicht entnomnen werden kann.\n\n- 13 -\n\nnum\n\n- 13 -\n\nc) Auf die allgemeine Sachrüge hin war jedoch zu berücksichtigen, daß die Urteilsgründe unlösbare Widersprüche\nenthalten.\n\nIm Zusammenhang mit dem Verhalten des Angeklagten\nRE führt die Strafkammer unter anderem aus, daß sie\ndie Einfuhr von 20 + Schweinefleisch als genehmigt ansehe,\nweil dem zuständigen Sachbearbeiter des Ernährungsamtes\n(Oldenburg) \"die bezogenen Mengen mit Rücksicht auf die\ntägliche telefonische Meldung klar waren, ohne daß er\nFolgerungen daraus gezogen hätte\"(UA.S.12).\n\nHinsichtlich des Angeklagten Fibwiräd folgendes\nfestgestellt:\n\n\"Dessen ungeachtet ging an diesem Tage noch\n\nein zweiter Transport von 46 t Schweinefleisch\nan die WB-Verke ab, wo er auch eintraf. Eier.\nließ der Angeklagte Fe zunächst nicht abladen, sondern setzte sich erst mit dem Zeugen\nCB in Verbinäung, dem er erklärte, er\nhabe über sein Kontingent hinaus noch 46 t\nerhalten, was damit nun zu geschehen habe.\n\nDas ... Ernährungsamt ... bewilligte die\nVerwertung.\" (UA.S.8).\n\nDie Strafkanmer hat also in einem Falle die ungenehnmigte\nEinfuhr von 20 t# Schweinefleisch auf Grund der laufenden,\ntelefonischen Meldungen an den Zeugen OB für sti11-\nschweigend genehmigt angesehen, im anderen Falle aber bei\nder gleichartigen Einfuhr von 46 t trotz telefonischer\nMeldung und ausdrücklicher Einverständniserklärung des\nZeugen OEM einen Verbringungstatbestand für gegeben\nerachtet. Unter diesen Umständen hätte es mindestens näherer Darlegungen darüber bedurft, aus welchem Grunde die\neinzelnen Genehmigunzen verschieden beurteilt wurden.\nHieran fehlt es. Der Angeklagte FB ist durch diesen\nMangel auch beschwert. Das angefochtene Urteil - soweit\n\nes ihn betrifft - war daher aufzuheben.\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nd) Bei dur neuen Hauptverhandlung wird der Tatrichter\nüberdies folgendes zu berücksichtigen haben:\n\nDie Strafkammer leitete ihre Überzeugung von dem gemeinschaftlicshen und einverständlichen Handeln des Angeklagten FM nit dem Angeklagten Tl aus der Zahlung\nvon 75.000.- Dü her, die Tgban die AEG überwiesen hatte\n(UA.5.14). Die Fuststellungen dazu (UA.S.7) lassen jedoch\nnicht eriiennen, welche Fleischliefoerungen aus dem Kontingent zur Zeit der Zahlung am 14,10. noch ausstanden. Auch\nfehlt es an einer Festetellung darüber, wie die 46 t der\nbeanstandeten Schlußliefcrung tatsächlich bezahlt worden\nsind; ganz offensichtlich kann der überwiescene Betrag,\nvon dem noch 20.000.- Diä für Schulden abgingen, zur Bezahlung dieser Fleischmenge nicht ausgereicht haben. Dann\naber ist aus der ursprünglichen Zahlung an die AEG selbst\nnoch nicht ohne weiteres ein Schluß auf die Willensrichtung des Angeklagten MB serechtfertigt. In dieser\nRichtung werden in der neuen Hauptverhandlung noch cingehendere Fesistellungen zu treffen sein.\n\nWeiterhin wird unter Umständen geprüft werden müssen,\nob sich das Verbringungsdelikt noch als Versuch darstellte\nund deshalb möglicherweise § 46 StGB Anwendung finden kann.\n\nDaß die Verbringung tatsächlich noch nicht beendet\nwar, ist schon dem angefochtenen Urteil zu entnehmen; Der\nAngeklagte Fk ließ zunächst nicht abladen; die Ware\nwar als? noch nicht zur Ruhe gekommen, als er nit dem\n\nZeugen OEEEEEEER in Verbindung trat.\n\nAuch rechtlich war die Verbringung unter den gegebenen Verhältnissen noch richt vollendet, Grundsätzlich\nwird allerdings eine vollendete Straftat anzunehmen seit,\nwenn die Waren über die #Firtschaftsgrenze gebracht werden,\nweil hier die Gesteliungspflicht besteht und die Kontrolle erfolgt. Jedoch läßt sich die Rechtslage im Einzelfalle anders teurteilen, wenn Scnderanweisungen der zuständigen Behörde erfolgen. Hier hat dis Strafkanmer den\n\n- 15 -\n\n- 15 -\n\ntelefonischen Meldungen des Angeklagten RB an den\nZeugen OWEEEEEER pefreiende Wirkung zuerkannt. Sie war\nalso offenbar der Auffassung, daß der Verbringungstatbestand im vorliegenden Fall rechtlich erst mit der Unterlassung solcher Meldungen vollendet war. Diese Auffassung\nmüßte dann aber auch dem Angeklagten FB zugutekomnen.\nDieser hatte vor der telefonischen Meldung noch nicht abladen lassen und somit noch nicht alles zur Herbeiführung\ndes Erfolges Erforderliche getan, Durch seine Anfrage bei\ndem zuständigen Sachbearbeiter Oi war vielmehr der\nSachverhalt offenbart worden. Hierin könnte - jedenfalls\nbei den bisherigen Urteilsfeststellungen - unter Umständen\nder freiwillige Rücktritt vom noch nicht beendigten Versuch liegen, der für den Beschwerdeführer persönlich einen\nStrafaufhebungsgrund schaffen würde.\n\nDie intscheidung engspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nDr. Geier Dr. Koffka Schmidt\nSiemer Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/5-str-722-52","cited_norms":[{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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