{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-06-25_5_StR_699_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-06-25","aktenzeichen":"5 StR 699/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F\n\n2269 039°\n5 StR 699/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt H EEE zu: ze,\ngeboren am EEEEp 1915 in rei rs. Kaum\nCM romnern,\n\n- Sachbezeichnung: DEEEEB u.a. -\n\nwegen Urkundenfälschung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25.Juni 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schnitt\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär iB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Harloff\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n10.April 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2- Per\n\nGründe:\n\nIs\n\nDer Angeklagte ist Westberliner Spediteur und befördert\nlaufend in Zusammenarbeit mit Ostspediteuren Möbel und anderes\nFlüchtlingsgut aus dem sowjetisch besetzten Gebiet nach Westberlin oder in die Bundesrepublik. Im Herbst 1951 bat ihn\nder frühere Mitangeklagte E@B, der befürchtete, sein\nSamenzucht- und Samenhandelsbetrieb würde durch die sowjetischen Behörden enteignet, diesen Betrieb in die Bundesrepublik zu überführen. WB besaß damals noch keine westdeutsche Genehmigung für diese Überführung; er hat sie erst\nwesentlich später erhalten. Die Strafkammer sieht es als\nnicht widerlegt an, daß der Angeklagte auf Grund der Erklärungen des EB geglaubt hat, dieser habe eine westdeutsche Genehmigung.\n\nDa der erste Versuch, einen Teil der Ware des E@MB aus\nder Sowjetzone unmittelbar in die Bundesrepublik zu verbringen, mißlang, weil die Ware in der Sowjetzone beschlagnahmt wurde, schlug der Angeklagte dem MB vor, die Verlagerung über Westberlin vorzunehmen. Daß EB keine Westberliner Genehmigung besaß, wußte der Angeklagte.\n\nDEM pvestellte bei einer Schöppensteäter Firma einen\ngeringen Posten Saatbohnen. Der Angeklagte holte davon ab\nJanuar 1951 insgesamt zwölfmal jeweils 10 bis 40 Sack ab\nund beförderte sie mit Warenbegleitscheinen, die jeweils\nauf irgendeine Westberliner Firma lauteten, über Helmstedt/\nMarienborn bis zu einer Abzweigung der Autobahn Helmstedt-Berlin. Dort übernahm er von einem Ostspediteur eine größere\nAnzahl von Säcken, meist 200, die dieser aus dem Betrieb des\nDIEB bis zu der erwähnten Abzweigung befördert hatte. Da\ndie geladene Warenmenge nunmehr die auf den Warenbegleitscheinen angegebene um die Zahl der zugeladenen Säcke überstieg, wurden von nicht mehr feststellbarer Scite die Waru.:-\nbegleitscheine entsprechend abgeändert, z.B. wurden auf\n40 Sack lautende Scheine durch Vorsetzen einer \"2\" dahin gc-\n\n- 3 -\n\nuirmrt\n\nage 2\n\n- 3.\n\nändert, daß sie jetzt 240 Sack als Ladung angaben. Diese\nabgeänderten Begleitscheine benutzte der Angeklagte, dem\ndie Abänderung bekannt war, zunächst zur Täuschung der Ost.\nbehörden. Er reichte dann aber auch jeweils den für die\nWestberliner Kontrollstelle Dreilinden bestimmten, in\ngleicher Weise abgeänderten Durchschlag dort ein und bewirkte dadurch, daß der Transport die Kontrollstelle ungehindert durchlaufen konnte, Dabei wußte der Angeklagte,\ndaß die in Dreilinden abgegebene Durchschrift an die ausstellende Behörde zurückgelangte und möglicherweise mit\nder dort zurückgebliebenen Urschrift verglichen würde. Der\nAngeklagte handelte in der Absicht, die Güter cines von\nder Enteignung bedrohten Ostbetriebes nach dem Westen in\nSicherheit zu bringen, EB hat später einen Teil des herübergebrachten Saatgutes in Westberlin veräußert. Daß dem\nAngeklagten eine solche Absicht des E@B bekannt war, stellt\ndas Urteil nicht fest.\n\nDie Strafkammer hat das Verfahren gegen EB eingestellt. Sie nimmt an, er habe gegen die Devisenbewirtschaftungsverordnung verstoßen, es handele sich aber nur um\neine Ordnungswidrigkeit, für deren Aburteilung das ordentliche Gericht nicht zuständig sei.\n\nBei dem Angeklagten nimmt die Strafkammer ebenfalls\neine Zuwiderhandlung gegen die Devisenbewirtschaftungsverordnung an, weil er gewußt habe, daß keine Westberliner\nGenehmigung für die Beförderung vorhanden sei, auch bei\nihm sieht sie in der Zuwiderhandlung eine Oränungswidrigkeit. Sie führt aber aus, der Angeklagte habe sich in Tateinheit mit dieser Ordnungswidrigkeit einer Urkundenfälschung schuldig gemacht. Diese liege in dem Gebrauchmachen des verfälschten Durchschlags gegenüber der Westberliner Kontrollstelle Dreilinden. |\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen Urkundenfälschung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 1.000.- DM-West verurteilt.\n\n-ı- Tier\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat\nErfolg.\n\nII.\n\n1.) Rechtlich zutreffend geht die Strafkammer davon\naus, daß der Angeklagte den Tatbestand der Urkundenfälschung\nvorsätziich verwirklicht hat.\n\n2.) Bei der Sachlage bestehen jedoch Bedenken dagegen,\ndaß die Strafkammer ohne eingehende Prüfung davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe rechtswidrig und schuldhaft\ngehandelt.\n\na) Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten nicht unter dem Ge- |\nsichtspunkt der Notwchr geprüft habe. Es trifft zwar zu,\ndaß in einer ostzonalen Enteignung mit Rücksicht auf die\nim sowjetisch besetzten Gebiet herrschende Willkür ein\nrechtswidriger Angriff liegen kann. Der Urteilszusammenhang\nergibt auch, daß jedenfalls der Angeklagte die Enteignung\nfür unmittelbar bevorstehend gehalten hat, und daß die\nTäuschung der Ostbehörden, auch durch gefälschte Papiere,\nzur Abwehr eines solchen Angriffs erforderlich war, so daß\nder Angeklagte insoweit mindestens in vermeintlicher Notwehr gehandelt hat. Sein Verhalten gegenüber der Westberliner Kontrollstelle Dreilinden kann aber nicht wegen\nNotwehr gerechtfertigt oder vermeintlicher Notwehr entschuldigt sein, und zwar auch dann nicht, wenn die Täuschung\nder Westberliner Behörden erforderlich gewesen wäre, um\ndie Täuschung ostzonaler Behörden mit Erfolg durchzuführen.\nNotwehr kann immer nur die Verletzung eines Rechtsgutes des\nAngreifers rechtfertigen, vermeintliche Notwehr nur eine\nsolche Verletzung entschuldigen; die Verletzung der Rechtsgüter Dritter kann niemals nach § 53 StGB gerechtfertigt\noder nach §§ 53, 59 StGB entschuldigt sein.\n\nb) Die Strafkammer hat sich aber, obgleich der Sachverhalt hierzu Veranlassung geboten hätte, nicht mit der\n\n-5-\n\n-5.\n\nFrage 'auseinandergesetzt, ob der Angeklagte im übergesetzlichen Notstand gehandelt hat, oder ob er sich in einen\nnach § 59 StGB beachtlichen Irrtum über dessen tatsächliche Voraussetzungen befunden hat. Es ist in Schrifttum\nund Rechtsprechung anerkannt, daß zur Rettung eines höherwertigen Rechtsgutes ein geringerwertiges dann verletzt\nwerden darf, wenn diese Verletzung bei sorgfältiger\n\nPrüfung das eini}se Mittel zur Rettung des höherwertigen\nist. Ob dies der Fall war oder der Angeklagte das wenigstens angenommen hat, läßt der Sachverhalt nicht mit Sicherheit erkennen. Eine Anwendung dieser Grundsätze käme dann\nin Betracht, wenn die Vorlage der gefälschten Durchschrift\nbei dem Westberliner Kontrollpunkt in so engem Zusammenhang mit der Täuschung der Ostbohörden stand, daß sie tatsächlich oder nach der Vorstellung des Angeklagten durch\ndiese Täuschung mit bedingt war. Eine solche Möglichkeit\nlag deshalb nahe, weil sich aus dem Urteil ergibt, daß die\neinzelnen bei den ostzonalen Behörden und der Westberliner\nGrenzstelle vorgelegten Bescheinigungen Durchschläge desselben Originalbegleitscheins waren, der bei der Ausstellungsbehörde zurückblieb, Die Urteilsfeststellungen lassen\nnicht hinreichend erkennen, ob die Strafkammer sich dieser\nnaheliegenden Möglichkeit bewußt war. Die Ausführungen der\nStrafkammer zur inneren Tatselte der Devisenzuwiderhandlung,\nder Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß er eine Westberliner Genehmigung benötige, da er sonst der Westberliner\nKontrollstelle keinen abgeänderten Begleitschein hätte\neinzureichen brauchen, legen vielmehr die Vermutung nahe,\ndaß die Strafkammer an diese Möglichkeit nicht gedacht hat.\nDas Urteil enthält keine Ausführungen darüber, ob die Notwendigkeit, der Westberliner Kontrollstelle einen Warenbegleitschein vorzulegen, entfallen wäre, wenn FW eine\nWestberiiner Genehmigung besessen hätte. Soweit aus den\nFeststellungen des Urteils über die schließlich erteilte\nwestdeutsche Genehmigung hervorgeht, scheint die Verlagerungsgenehmigung eine einheitliche Genehmigung zu sein, die\n\n-6-\n\nui\n\n-6 - EEE\n\ndie gesamten nach und nach zu verlagernden Waren und Betriebsmittel umfaßt, Durch das Vorhandensein ciner solchen\nGenehmigung, auch wenn sie von einer Westberliner Stelle\nausgestellt wäre, wäre niemals die Notwendigkeit entfallen,\ndaß der Angeklagte Warenbegleitpapiere bei sich führte.\nRichtige Warenbegleitpapiere konnte der Angeklagte nicht\nbei sich führen, weil ja die Waren aus der Ostzone stammten,\nrichtige Begleitpapiere also nur unter Mitwirkung der ostzonalen Behörden hätten hergestellt werden können. Es liegt\nnahe, daß den ostzonalen Kontrollstellen sämtliche Durchschläge vorgelegt werden mußten, also auch derjenige, der letzten\nEndes für die Westberliner Kontrollstelle bestimmt war.\nDann aber konnte die Abänderung sämtlicher Durchschläge nur\neinheitlich erfolgen. Der Angeklagte hätte dann, auch wenn\nEden eine Westberliner Genehmigung gehabt hätte, in Dreilinden den nun einmal abgeänderten Durchschlag vorlegen\nmüssen. Wollte er eine Täuschung der Westberliner Kontrollstelle vermeiden, dann hätte er dies nur durch Aufklärung\ndes gesamten Sachverhalts tun können. Ob eine solche Aufklärung bei der Sachlage (evtl. Spitzelgefahr) ohne Gefährdung des Transportzwecks oder persönlicher Gefährdung des\nAngeklagten hätte erfolgen können, insbesondere mit Rücksicht darauf, daß die Verlagerung in Teilsendungen durchgeführt wurde, wird die Strafkammer gegebenenfalls klären\nmüssen. Sie wird auch prüfen müssen, ob der Angeklagte,\nwenn eine Westberliner Genehmigung vorgelegen hätte, diese\nhätte bei sich führen können, ohne hierdurch einer erheblich.n Gefährdung durch die ostzonalen Kontroll \"tellen bei\neiner etwaigen Durchsuchung ausgesetzt zu sein. Erst nach\nKlärung aller dieser Fragen läßt sich der Sachverhalt unter\ndem Gesichtspunkt des wirklichen oder vermeintlichen übergesetzlichen Notstandes beurteilen.\n\nDa die Strafkammer diese Prüfung unterlassen hat, muß\ndas Urteil aufgehoben werden.\n\n3.) Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird\ndie Strafkammer auch noch folgendes zu berücksichtigen habens\n\n- T-\n\n- 1-\n\n- Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich nicht, daß:\n\nder Angeklagte etwas davon gewußt hat, MP wolle einen\nTeil des verlagerten Saatgutes in Westberlin veräußern. Es\nempfiehlt sich deshalb, nähere Erörterungen darüber anzustellen, ob etwa der Angeklagte davon ausging, daß Westberlin nur ein 'Durchgangspunkt für die in Wahrheit für\nden Westen bestimmte Ladung war, und aus diesem Grunde\nsein Gesamtvorgehen, selbst wenn er formell eine Westberliner Genehmigung für erforderlich hielt, für gerechtfertigt ansah, Hierfür könnte es sprechen, daß der Angeklagte nach den Feststellungen des Urteils möglicherweise\ndamit rechnete, daß die Ausstellungsbehörde. bei Rückkunft\ndes in Dreilinden' abgegebenen Durchschlags dessen Änderung\nerkennen würde.\n\n' Dr. Geier Dr. Koffka - Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/5-str-699-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-25/5-str-699-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:55.561200+00:00"}}