{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-06-18_5_StR_936_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-06-18","aktenzeichen":"5 StR 936/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"76}\n5 _StR_936/52 9269 023\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Hermann H EEE zu: 1,\ndort geboren am EEE 904,\n\nwegen Unzucht mit Kindern und Erregung Öffentlichen\nArgernisses\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 18.Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geiler\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundegrichter Siener\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt WB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Lübeck vom 11.September 1952 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines\nversuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr.3 StGB in\nTeteinheit nit Erregung öffentlichen Ärgernisaes\nschuldig ist.\n\nIm Strafausspruch wird das angefochtene Urteil\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des\nRechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision v.rworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nu u Ca\n\n- 2 -\n\nGründe;\n\nDie Strafkamer hat den Angeklagten wegen zweier versuchter Verbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses und wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision deg Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechtes rügt, ist nur zum Teil begründet.\n\nDer Angeklagte stand vom Sommer 1951 bis in das Frühjahr 1952 des öfteren am Boden- oder Balkonfenster und\nonanierte. Ihn war bewußt, üaß er von der Straße aus gesehen werden konnte, Er hatte sich deshalb ans Fenster\ngestellt. Er wurde auch von mehreren Kindern, die - wie\nder Angeklagte wußte - noch nicht 14 Jahre alt waren, bei\nseinen Tun bemerkt. Die. Kinder ärgerten sich, sahen aber\nsofort wieder weg. Bei einigen Kindern (Christe Sb\nund Elke TB) hatte es der Angeklagte nicht darauf abgesehen, daß die Kinder seinen entblößten Geschlechtsteil\ngeflissentlich ansahen. In anderen Fällen (Waltraud Kb\nund Christel MW) wollte der Angeklagte jedoch durch\nPfeifen und Husten die Mädchen veranlassen, seinen entblößten Geschlechtsteil geflissentlich zu betrachten, um\nseine lustgefühle zu erhöhen.\n\n1. a) Soweit die Strafkammer in dem letztgenannten\nTun des Angeklagten den Versuch der Verleitung eines Kindes (Verbrechen gemäß §§ 176 Abs.1 Nr.3, 43 StGB) angenomnen hat, ist dies nicht zu beanstanden, Die rechtliche\nWürdigung entspricht insoweit der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. Urt. vom 12.3.1951\n- 3 StR 48/51 - IM Nr.2 zu § 176 Abs.1: ziff.3 StGB).\nDie Ausführungen der Revision zu diesem Punkte geben dem\nSenat keinen Anlaß,, seine Meinung zu ändern,\n\nb) Jedoch ist der Revision zuzugeben, daß die Strafkammer zu Unrecht zwei selbständige Taten angenommen hat.\n\n- 3.\n\nL Fe.\n\nwaere,\n\n- 3.\n\nDie Strafkanmer hat ihre Auffassung nicht näher begründet,\nOffenbar geht sie jedoch davon aus, daß § 176 Abs.i Nr.3\nStGB ein höchstpersönliches Rechtsgut, nämlich die geschlechtliche Unverdorbenheit von Kindern schütze. Das\ntrifft zwar zu, steht jedoch nur - soweit mehrere Kinder\nin Frage kommen - der Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges entgegen, Dies schließt aber nicht aus, daß mehrere\nKinder durch eine Willensbetätigung, durch eine Handlung\nim natürlichen Sinne, gleichzeitig verletzt werden können.\nDann liegt der Fall der sogen. gleichartigen Tateinheit\nvor, für den § 73, nicht § 74 StGB gilt (vgl. hierzu\nBGHSt 1,20 = IM Nr.2 zu § 75 StGB. mit Ann. v. Werner).\n\n- Wenn die Revision nun vorträgt, der Angeklagte habe\nimmer beide Mädchen (Waltraud Kb und Christel New)\nzugleich durch ein und dieselbe Handlung auf sein unzüchtiges Treiben aufmerksan zu machen versucht, so findet\ndiese Behauptung in Urteil allerdings keine Stütze. Das\nist zur Annahme einer Tateinheit aber auch nicht erforderlich, Werden Verbrechen durch mehrere Teilakte verwirklicht, dann liegt Tateinheit zwischen diesen Verbrechen\nschon dann vor, wenn einzelne ihrer Teilakte zusannenfallen (ebenso 4 StR 96/53 vom 26.März 1953). So liegt der\nPall hier, Denn die Strafkamer hat, soweit der Angeklagte\nmehrfach versucht hat, beide Mädchen zur Vornahme unzüchtiger Handlungen zu verleiten, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise eine fortgesetzte Handlung angenommen.\nwie die Urteilsgründe weiterhin ergeben, richteten jedenfalls in einigen Einzelfällen sich die Versuche des Angeklagten zugleich gegen beide Kinder.\n\n2. a) Mit Recht hat das Landgericht angenommen, daß\nder Angeklagte ebenfalls den Tatbestand des § 1§ 3 StGB\nerfüllt hat. Insoweit sind auch besondere Angriffe von\nder Revision nicht vorgetragen worden.\n\nb) Auf die allgemeine Sachrüge ist jedoch zu bemerken, daß der Strafkamer auch hinsichtlich der Verurteilung\n\n-4-\n\n-4-\n\nwegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses in der Anwendung\nder §§ 73, 74 StGB ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Sie\nhat zugleich wit jedem der beiden fortgesetzten Verbrechen\nnach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB (je) ein fortgesetztes Vergehen\n\nnach § 1§ 3 StGB angenommen. Sie sieht ferner das Verhal-\n\nten gegenüber den Kindern Christa Sb uni Eike Tg\nals ein fortgesetztes Vergehen nach § 1§ 3 StGB an. Hierzu\nist ausgeführt, es müsse angenommen werden, \"daß der Angeklagte den allgemeinen Entschluß gefaßt hatte, seinen\nGeschlechtstrieb in dieser Weise zu befriedigen, also von\nvornherein ein Gesamtvorsatz zur Begehung dieser Tat vorlag\". Diese Begründung eines Fortsetzungszusammenhanges\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Angeklagte\nzeigte sich immer am Balkon- oder Bodenfenster, also im\nwesentlichen in Jer gleichen Weise und am gleichen Ort.\nBei einem Schanverletzer ist bei § 1§ 3 StGB ein Gesamtvorsatz dann möglich, wenn er eine bestimmte, seinen\nTreiben in örtlicher Hinsicht oder in Bezug auf die betreffenden Personen besonders günstige Gelegenheit von\nvornherein öfters ausnutzen will (so BGH vom 27.3.53\n\n- 2 StR 182/52 - im Anschluß an RGSt 75, 207).\n\nGeschütztes Rechtsgut ist nach § 1§ 3 StGB das geschlechtliche Empfinden der Öffentlichkeit. Da somit die\nfortgesetzte Handlung nicht durch die betroffenen Personen begrenzt wird, ist es rechtsirrig, wenn die Strafkammer in den Fällen Waltraud KB und Christel Min\nzwei fortgesetzte Vergehen nach § 1§ 3 StGB und in den\nFällen Christa SP und Elke Mbein ürittes fortgesetztes Vergehen angenommen hat. Nach den Feststellungen der Strafkammer liegt vielmehr nur ein Vergehen der\nErregung öffentlichen Ärgernisses vor.\n\n3. Der Angeklagte ist daher eines Versuches der\nVerleitung Jugendlicher zu unzüchtigen Handlungen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 1§ 3 StGB schuldig. Die\nhiernach gebotene Änderung des Schuldspruches konnte das\nRevisionsgericht selbst vornehmen, weil eine weitere Auf-\n\n-5.\n\n-5.\n\nklärung in tatsächlicher Hinsicht nicht erforderlich ist,\nAuch die Vorschrift des § 265 StPO steht dem in diesen\nFalle nicht entgegen, da es ausgeschlossen erscheint, daß\n\nder Angeklagte, dessen Revision selbst geltend macht, daß\n\nTateinheit und nicht Tatmehrheit vorliege, gegen die Anwendung des § 73 StGB etwas zu seinen Gunsten hätte vorbringen können.\n\nDagegen war der Strafausspruch aufzuheben. Die\nStrafkammer wird nunmehr nur eine Einzelstrafe zu verhängen haben. Diese darf nach § 358 Abs.2 StPO sechs\nMonate Gefängnis nicht übersteigen, kann diese Höhe aber\nerneut erreichen.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-18/5-str-936-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-18/5-str-936-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:52.915476+00:00"}}