{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-06-11_5_StR_949_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-06-11","aktenzeichen":"5 StR 949/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"I/1Y\n\n2269 034\n5 StR 949/52\n\nImNanmnen des Volkes9:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Eberhard FT (EEE\n\naus St. nm.\n\ngeboren am EB 1895 in Stolzenfeläe,\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11.Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter . Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Sahmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WE\n\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär wm\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des ıngeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Flensburg vom 7.Oktober 1952\nnebst den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsoheidung an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2. 7487\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten am 24,Mai 1949\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit\nmit deutschrechtlichen Straftaten zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Dieses Urteil hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone aufgehoben. Sodann hat das\nSchwurgericht den Angeklagten am 14.Juni 1950 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in 21 Fällen, davon 1 Fall in Tateinheit mit Körperverletzung mit tödlichem Ausgang und\n20 Fälle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,\nsowie in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Ant in\n25 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit schwerster Freiheitsberaubung, in 22 Fällen mit schwerer Freiheitsberaubung und in 2 Fällen mit Freiheitsberaubung zu\nzwei Jahren Gefängnis verurteilt. Dieses Urteil hat der\nerkennende Senat am 24.April 1952 (5 StR 117/52) aufgehoben. Nunmehr hat das Schwurgericht den Angeklagten\nwegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amt und mit Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung in zwanzig Fällen zu einem Jahr sechs Monaten\nGefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nDas Schwurgericht geht davon aus, daß die dem aufgehobenen Urteil vom 14.Juni 1950 zugrundeliegenden Feststellungen nicht mit aufgehoben, sondern bindend bestehengeblieben seien. Auch die Revision teilt diese Ansicht.\nSie erblickt einen Verfahrensverstoß darin, daß das angefochtene Urteil gleichwohl neue, teils abweichende,\nteils ergänzende Feststellungen treffe und der nunmehrigen\nVerurteilung zugrundelege. Diese Rüge geht zwar von einer\n\n- 3 -\n\nrechtlich unzutretfenien Voraussetzung ans, führt aber\ntrotzdem zur Aufhebung des Urteils.\n\nDer erkennende Teil des vom Senat am 24.April 1952\nerlassenen Urteils lautet:\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts Flensburg vom 14.dJun! 1950\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Schwurgericht zurüokverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\"\n\nDie Feststellungen des Urteils vom 14.Juni 1950 sind danach nicht bestehengeblieben. Der Senat hat \"das Urteil\",\nalso nicht nur den erkennenden Tcil, sondern das ganze Urteil\naufgehoben. Dazü gehören auch die Gründe nebst den darin\nenthaltenen Feststellungen. Zwar pflegen die Revisionsgerichte, auch der erkennendc Senat, meist noch ausdrücklich hinzuzufügen, das Urteil werde \"nebst den Feststellungen\" aufgehoben. Das Fehlen dieses Zusatzes bedeutet aber\nnicht, daß die Feststellungen bestehenbleiben sollten. Einer\nsolchen Auslegung steht außer dem Wortlaut, wonach \"das Urteilt, also das ganze Urteil aufgehoben 'wird, auch § 353\nAbs.2 StPO entgegen. Nach dieser zwingenden Vorschrift sind\ndie dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben,\nsofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden,\nderentwegen das Urteil aufgehoben wird. Wenn der ganze\nSchuldspruch wegen Gesetzesverletzung aufgehoben wird, 80\nwerden von dieser Gesetzesverletzung alle Peststellungen\nbetroffen, Das Bestehenbleiben von Feststellungen bei Aufhebung des Schuldspruchs ist überhaupt nur dann möglich,\nwenn der Schuidspruch nicht wegen Gesetzesverletzung, sondern aus einem anderen Grunde aufgchoben wird, so zum Beispiel, wenn die Verurteilung nur hinsichtlich einer von\nmehreren Taten wegen Gesetzesverletzung, hinsichtlich einer\nanderen aber nur wegen der Ungewißheit aufgehoben wird,\n\n-4 -\n\nu Ei ww\n\nob diese andere Tat unter das Strrfreiheitsgesetz fällt\n. g„der wegen späterer Gesamtstrafenbildung nicht darunter\n$#ällt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Fassung\n‘des Urteils vom 24,April 1952 berechtigte das Schwurgericht\nnicht zu der Folgerung, der Senat habe die allen Revisionsgerichten geläufige zwingende Vorschrift des § 353 Abs.2\nStPO verletzen wollen.\n\nBei jedem Urteil, ' uni so äuch bei dem des Senats vom\n24.April 1952, ist der erkennende Teil aus den Gründen\nauszulegen.Die Gründe lassen nur die Deutung zu, daß das\nUrteil vom 14.,Juni 1950, soweit es sich um die Anwendung\ndes deutschen Strafrechts handelt, gerade wegen der Unzulänglichkeit seiner Feststellungen aufgehoben. wörden ist.\nDer Senat hat ausdrücklich gesagt, daß. \"diese Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten weder objektiv noch\n\nÄ subjektiv tragen\". Er hat sodann eingehend ausgeführt,\n\n| welche Festztellungen zur Verurteilung des Angeklagten erforderlich sein würden, Mit diesen Ausführungen ist die\nAnsicht unvereinbar, der Senat habe gerade die von ihm als\nlückenhaft beanstandeten Feststellungen aufrechterhalten\nwollen.\n\n.Der 3.Strafsenat. des Bundesgerichtshofs hat in einen\nFalle, in dem die frühere Revisionsentscheidung nicht\n\"das: Urteil\", sondern \"den Schuld- und Strafausspruch\"\nfür aufgehoben erklärt hatte, den Gründen jener früheren\nEntscheidung gleichwohl entnommen, daß die Aufhebung sich\nauch auf die gesamten Feststellungen erstreckte (3 StR\n240/51 vom 29.Mai 1952). Das muß erst recht gelten, wenn\nder entscheidende Teil nicht den Schuld- und Strafausspruch,\nsondern \"das Urteil\" aufhebt, und die Gründe wiederholt\nund ausdrücklich von der Erforderlichkeit reuer und anderer\n\nFeststellungen sprechen.\n\nFreilich hat die Revision den hier erörterten Verfahrensverstoß nicht gerügt. Sie geht im Gegenteil ausdrücklich davon aus, daß das Schwurgericht an die früheren Feststellungen gebunden gewesen sei. Es läßt sich die Meinung\n\nveriroten, daß der Fehler auch das sachliche Recht verletze und deshalb schon auf die allgemeine Sachrüge zur\nAufhebung des Urteils führen müsse. Das wäre dann der Fall,\nwenn''man unter \"Feststellungen\" nur solche Angaben ver=\"\nsteht, mit denen der Tatrichter seine eigene Überzeugung\nvon dem -tätsächlichen Hergang zum Ausdruck bringt, nicht\naber Mitteilungen, die er aus einem - net3t den Feststeilungen - aufgehobenen- früheren Urteil in dem irrigen\nGlauben übernimmt, sie seien für ihn bindend. Diese Frage\nkann jedoch dahingestellt bleiben. Denn das Schwurgericht\nhat das Verfahrensrecht auch in der von der Revision gerügten Hinsicht verletzt.\n\nDas Verfahrensrecht kennt grundsätzlich auch bindend\nbestehenbleibende Feststellungen. Der gewöhnlichste Fali\nist, daß nur die Strafzumessung das Recht verletzt, und‘\ndeß alsdann der Schuldspruch nebst den ihm zugrundeiiegenden Feststellungen bestehenbleibt. Das Verfahrensrecht\nkennt aber keine Feststellungen, die innerhalb eines und\ndcsselben Schuldspruchs nur teilweise bestehenbleiben,\nund die zu einem anderen Teile desselben Schuldspruchs\nabweichend oder ergänzend neu getroffen werden könnten.\nDiese Verfahrensregel verletzt das angefochtene Urteil.\n\nEs fügt den Feststellungen, die es als bindend übernimmt,\nandere Feststellungen hinzu, die nicht möglich sein würden,\nwenn die Bindung wirklich bestünde. Hätte das Schwurgericht.\nin der Frage der Bindung recht, hätte also der Senat in\nseinem Urteil vom 24.April 1952 aus Rechtsirrtum oder infolge eines Versehens, das nicht mehr berichtigt werden\nkönnte, tatsächlich die Feststellungen des Urteils vom\n\n14. Juni 1950 bestehengelassen, so wären weitere Feststellungen zu demselben Schuldspruch nicht mehr möglich gewesen, und der Angeklagte hätte, da die Feststellungen\n\ndes Urteils vom 14.Juni 1950 seine Verurteilung nicht tragen, sofort freigesprochen werden müssen. .\n\nEs handelt sich hier nicht um leere Förmlichkeiten.\nGerale das angefochtene Urteil zeigt deutlich, wie wenig\n\n-6-\n\nf\nEU —ä.\n\nes möglich ist, die auf Grund einer früheren Hauptverhand-Jung eniworfense, als vollständig und abschließend gedachte\nSchilderung eincs verwickelten Hergang>s mit den Eindrücken\naus der absirht;lich beschränkten Beweisaufnahme einer neuen\nHauptverhandlung zu einem einheitiichen Tatbilde zu vereinigen. Das hat gerade hier, wie auch kaum zu vermeiden\nwar, zu einer Reike von inneren Widersprüchen geführt, die\nzum Tei.). im Zusammenhang mit Ser Sachbeschwerde zu erör#s .\ntern sind.\n\nII.\n\n1. Die Feststellungen des Schwurgerichts leiden unter\nanderem an folgenden Widersprüchen: '\n\n&) Das angefochtene Urteil übern!mmt (UA S,13) die\nFeststellung, der Angeklagte habe wiederholt bei seiner\nvorgesetzten SS-Dienststelle die Abberufung der Schläger:\nverlangt und hierbei keinen Erfolg gehabt, Später führt es\naus (UA S.21/22), er hätte drei von diesen Schlägern selbst\nentlassen können, da sie scinem Sturmbann angehörten. Nach\nden übernommenen Feststellungen (UA 5.4) war er aber mur\nSturmführer; Sturm\"annführer war ein gewisser N.\nWenn der Angeklagte die Schläger zum Teil hätte selbst\nentlassen können, so ist es unverständlich, warum er bei\nseiner vorgesetzten SS-Stelle darum nachsuchen mußte.\n\nb) Der Angeklagte hat behauptet, er. habe das Lager\nwisderholt nächtlich überprüft, um Übergriffe der Schläger\nunter den Wachmannschaften zu verhindern, Das Schwurgericht\nhatte dem Angeklagten bei der Entscheidung vom 14.Juni 1950\ndiese Behauptung geglaubt und eine entsprechende Feststellung getroffen. Das angefochtene Urteil übernimmt diese\nFeststellung — trotz der vermeintlichen Bindung - nur in\nder Form, daß es die Angabe des Angeklagten zunächst als\nunwiderlegt behandelt (UA S.13). An späterer Stelle führt\nes jedoch aus, diese nächtlichen Kontrollen hätten sich\nNoffenbar\" nicht gegen die Mißhanrdlungen der Häftlinge,\nsondern gegen andere Dinge gerichtet (UA S.21):\n\nt\n\n- 1-\n\n-7-\n\nce) Der Angeklagte hat bei der \"Schulung\" der Häftlinge\nUnkenntnis von Punkten des Parteiprogramms der NSDAP mit\nder Äußerung beantwortet, das würde \"etwas kosten\". Nach\nden übernommenen Feststellungen hat er damit gemeint, die\nWachmeannschaften würden den betreffenden Häftlingen zusätzliche Übungen beim Sport auferlegen (UA S.12). Später\nführt das Urteil aus, er habe damit ein beroxdores \"Schinden\"\ngemeint. (UA S.24).\n\nAuf weitere Widersprüche einzugehen, erübrigt sich, da\nbei der erneuten Entscheidung ohnchin alle bisherigen Feststellungen außer Betracht zu bleiben haben.\n\n2, Die Feststellungen darüber, was der Angeklagte, gegen\ndie Mißhandlungen hätte unternehmen können, und welchen\nErfolg das gehabt haben würde, reichen wiederum nicht aus.\n\na) Das Schwurgericht meint, der Angeklagte hätte die\nMißhandlungen \"gleich\", \"streng\", \"energisch\" verbieten\nmüssen. \"Da in der SS unbedingter Gehorsam galt\", hätten\ndie Wachleute dann \"die Mißhandlungen zweifellos unterlassen\". Da jedoch feststeht, daß die Wachleute eben nicht\ngehorchten, daß sie auf seine Befehle und Vorhaltungen hin\n\"grinsten\", läßt sich hier nicht mit der allgemeinen Erfahrung arbeiten, daß in der SS unbedingter Gehorsam galt.\n\nVon diesem Erfahrungssatz gab es Ausnahmen, und eine solche\nAusnahme ist hier festgestellt. Das Schwurgericht scheint\ndie Erfahrung zu übersehen, daß es in allen Verhältnissen\n(auch zum Beispiel bei der Wehrmacht, wo es mit dem Gehorsam sehr streng genommen wurde) hin und wieder Vorgesetzte\ngibt, die sich ihren Untergebenen gegenüber beim besten\nWillen nicht durchzusetzen vermögen. Der Angeklagte hatte\neine besonders schwierige Stellung, weil seine eigenen Vorgesetzten (von dem Bgp-R) seine Haltung mißbilligten und seine Untergebenen das wußten. Im übrigen pflegte\ngerade bei der SS der Gehorsam Grenzen zu haben, wo es sich\num die Mißhandlung von Juden und von politischen Gegnern\nhandelte. Das ist nicht nur bei dem erkennenden Senat aus\n\n-8-\neiner Reihe von Strafverfahren gerichtsbekannt, sondern\nauch eine offenkundige Tatsache. - Wie sich aus dem \"Grinsen!\nder Wachleute ergeben soll, daß der Angeklagte seine Verpbote selbst nicht ernst nahr, ist unerfindlich. Einen verständlichen Sinn gäbe diese Wendung nur, wenn sie besagen\nsollte, der Angeklagte habe seine Verbote nicht ernst gemeint und sie in der Erwartung ausgesprochen, das werde von\nden Wachleuten nicht verkannt werden, oder seine Unter-\n\ngebenen seien wenigstens dieses Glaubens gewesen. Das aber\nstellt das Schwurgericht gerade nicht fest.\n\nb) Das angefochtene Urteil führt aus, der Angeklagte\nhätte die Übeltäter sofort zur Rede stellen und im Wiederholungsfalle disziplinarisch bestrafen müssen. Abgesehen\nvon der Frage, ob das ıunter den damaligen Verhältnissen\nnicht zu noch übleren Mißhandlungen der Häftlinge geführt\nhaben würde, wird zu erörtern sein, ob sich die Wachleute\ngegen .Dienststrafen, die aus diesem Grunde verhängt wurden,\nnicht mit Erfolg beschwert haben würden, ob nicht zum mindesten der Angeklagte mit dieser naheliegenden Möglichkeit\nrechnen mußte. Ihm war ebenso wie seinen Untergebenen bekannt, daß sein SS-Vorgesetzter seine Haltung nicht billigte.\n\nc) Das Schwurgericht wirft dem Angeklagten vor, er\nhätte sich mehr um den Dienstbetrieb kümmern, auch häufiger\nund länger beim Dienst anwesend sein müssen. Das Urteil\nstellt aber fest, daß der Angeklagte einen Beruf und mehrere\nEhrenänmter, darunter das des Amtsvorstehers hatte, und daß\ndas Lager außerhalb seines Amtsbezirks, wahrscheinlich also\nin einer gewissen Entfernung von seinem Wohnort lag (die\nRevision trägt vor: 40 km). Das Urteil stellt auch fest, daß\nder Angeklagte verschiedentlich nächtlicherweile mit dem\nMotorrad zur Überprüfung erschien, und daß er, um die Wachmannschaften überraschen zu können, später statt des Motorrades das Fahrrad benutzte. Es wird zu erörtern sein, ob\nund wie der Angeklagte die Zeit zu häufigerer und längerer\nAnwesenheit aufbringen konnte.\n\na nn nn 0\n\n3) Das Schwurgericht meint, der Angeklagte hätte die\nSchläger mit solchen Posten betrauen müssen, auf denen sie\nmit den Häftlingen \"kaum\" in Berührung kamen. Ob das möglich war, wird mit sehr viel eingehenderen Feststellungen\nbelegt werien müssen. Der Angeklagte hatte im ganzen 30\nWachl.sute, mit denen er etwa 220 Häftlinge kewachen sollte,\nEs wird ‚geprüft werden müssen, ob die erforäcriichen Ablösungen sich durchführen ließen, wenn außer den beiden\nentla assenen Wachleuten fünf weitere von den Gefangenen\nferngehalten werden sollten. Weiter wird zu erörtern sein,\nwie der Angeklagte das durchführen und überwachen sollte,\nobwohl gerade sein Stellvertreter (WW) der: übelste\nSchläger war. Der Angeklagte, der nicht ständig anwesend\nwar, hätte es wohl auch nicht verhindern können, wenn solche Wächleute die Berührung nit den Häftlingen gesucht\nhätten.\n\ne) Das Schwurgericht glaubt, daß Meldungen an den\nPolizeidirektor Ip etwas gefruchtet haben würden.\nIn diesem Zusammenhang führt das Urteil aus, der Angeklagte\nhabe ja die Entführung von Häftlingen durch ein 35-Kommando\nund ihre \"angebliche\" Erschießung an IB zcnelaäet, und\ndieser habe darüber an den Inneiminister (Göring) berichtet.\nDagegen stellt das Urteil nicht fest, ob auf diesen Bericht\nhin irgend etwas erfolgt ist, Daß das Innenministerium auf\nBerichte über Mißhandlungen jüdischer und kommunistischer\nHäftlinge unter den damaligen Umständen etwas Ernstliches\nveranlaßt haben würde, und das so schnell, daß innerhalb\nder nicht ganz drei Monate dauernden Tatzeit noch irgendwelche Mißhandlungen verhindert worden wären, erscheint\nderart fernliegend, daß zum mindesten greifbarere Tatsachen festgestellt sein müßten, wenn in dieser Annahme\netwas anderes als eine völlig unbestimmte Vermutung erblickt werden soll. Das Schwurgericht folgt der Aussage\nLöfflers, daß er bei der SS \"interveniert\" haben würde.\nDaß aber die SS daraufhin die Schläger abgelöst haben\nwürde, kann angesichts der damaligen Lage in Dautschland\n\n- 10 -\n\n_. ud\n\n- 10 -\n\nund der ausdrücklich festgestellten Haltung des maßgebenden SS-Oberführers von dem ES EB zur als höchst\nunwahrscheinlich bezeichnet werden.\n\n3. Ein Teil der M::ßnahmen, die das Schwurgericht dem\nAngeklagten zumutet, hatte zur Voraussetzung, daß Mißhandlungen bereits geschehen waren und eine hinreichend\ngreifbare Gestr,lt angenommen hatten, um Dienststrafen,\nMeldungen und Ähnliches zu rechtfertigen. Die ersten der\ndem Angeklagten zur Kenntnis kommenden Mißhandlungen ließe\nsich deshalb mit solchen Maßnahmen nicht mehr verhindern.\n\n4. Zu Unrecht legt das Schwurgericht dem Angeklagten\ndas von ihm ausgesprochene Verbot von Sammelbeschwerden\nzur Last. Es übersieht dabei die offenkundige Tatsache,\ndaß Sammelbeschwerden von Häftlingen nirgends zugelassen\nsind, auch im Rechtsstaat nicht. Damit sind alle weiteren\nSchlüsse hinfällig, die das Schwurgericht aus diesem Verbot zu ungunsten des Angeklagten Zieht.\n\nIlI.\n\nEine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todeserfolg oder wegen Freiheitsberaubung im Amt mit Todeserfolg ist nicht mehr zu erwarten. Infolgedessen 1st nicht\nmehr das Schwurgericht, sondern die Strafkammer zuständig.\nMit Rücksicht darauf erschien die vom Oberbundesanwalt\nübereinstimmend mit dem Verteidiger beantragte Verweisung\nan ein benachbartes Gericht nicht geboten. Im übrigen ent-\n| spricht die Entscheidung dem Antrage des Oberbundesan-\n\nwalts. -\n\nBei der erneuten Entscheidung wird die Strafkammer\n‘auch über die Kosten dieser und der früheren Revisiönen\n\nzu befinden haben. ”\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/5-str-949-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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