{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-06-11_5_StR_760_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-06-11","aktenzeichen":"5 StR 760/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".279 035\n\n5_ StR 760/52\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer, z.2t. arbeitslosen\nRichard H EEE au> >eHES- CE.\ngeboren an GEMEREEEEED 1597 ir: Teszuui ,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11.Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär wm\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 14.Juli 1952\n\naufgehoben.\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Landes-\n\nkasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nI.\n\nDer Angeklagte hat am 30.März 1951 auf Veranlassung\nder FlBschen Erben den Offenbarungseid geleistet. In dem\nüberreichten Vermögensvergzeichnis hat er die Nr. B 2, betreffend \"Forderungen auf Gehalt, Lohn, Renten u.ä., und\nzwar auch, soweit die Forderungen des Schuläners aus seinen\nVerträgen auf Leistung an seine Angehörigen gehen\", mit dem\nVermerk \"keine\" versehen,\n\nDie Strafkammer hält insoweit das Vermögensverzeichnis\nfür unvollständig und meint, diese Unvollständigkeit sei\ndem Angeklagten bekannt gewesen. Er habe daher ein unrichtiges Vermögensverzeichnis in Kenntnis seiner Unrichtigkeit\nbeschworen.\n\nDie Strafkammer hat deshalb den Angeklagten wegen\nMeineides zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte für ein Jahr und die Fähigkeit,\nals Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,\nfür dauernd aberkannt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nII.\n\nBei der rechtlichen Würdigung geht die Strafkammer\ndavon aus, der Angeklagte hätte unter Nr. B 2 des Vermögensverzeichnisses eine Forderung auf Zahlung von monatlich\n60.- DM Aufwendsentschädigung gegen die \"TgEEEEER vB\nGOUEEEEED ED ec (UVEV) angeben müssen, die\ner an seine Ehefrau abgetreten habe. Die Abtretung, die er\nam 2.Februar 1951 vorgenommen habe, sei zwar ernstlich gemeint und rechtlich wirksam gewesen, .os habe sich auch nicht\num eine nur treuhänderische Abtretung gehandelt. Trotzdem\nhätte die Forderung unter der erwähnten Nummer angegeben\nwerden müssen. Nach dem Sinn und Zweck des Offenbarungs-\n\n_. - 3 -\n\n- 3.\n\neides, den Schuläner im Interesse des Gläubigers zu einer\nerschöpfenden Aufdeckung seines gesamten Vermögensbestandes zu zwingen, seien die in der Rubrik B aufgeführten\nForderungen und Rechte der Übersicht halber nach verschiedenen Kategorien aufgeteilt. Die einzelnen Nummern\nseien weitherzig auszulegen. Danach fielen der Anspruch\nauf Aufwandsentschädigung gegen die UVHV unter die Gruppe\nder in Nr.2 beispielhaft aufgeführten Wiederkehrforderungen, wie Gehalt, Lohn, Renten u.ä. Es sei zwar nicht zu\nverkennen, daß die anschließende Fassung der Nr.2 \"und\nzwar auch, soweit die Forderungen des Schuläners aus seinen\nVerträgen auf Leistung an seine Angehörigen gehen\" dem\nWortlaut nach nur den Fall betreffe, daß die Leistung einer\nsolchen Wiederkehrzahlung an einen Angehörigen des Schuldnere nicht aufgrund einer Forderungsabtretung, sondern\naufgrund eines den Angehörigen unmittelbar berechtigenden\nVertrages zu Gunsten Dritter erfolge. Die Strafkammer\ntrage Jedoch keine Bedenken, \"im Sinne der aus den dargelegten Gründen gebotenen weitherzigen Auslogung des nur\n:beispielhaften Fformulartextes des Vermögensverzeichnisses\nauch eine der Ehefrau aufgrund einer Abtretung zustehende\nWiederkehrforderung in den Kreis der offenbarungspflichtigen Forderungen gemäß Nr.2 des Vermögensverzeichnisses mit\neinzubeziehen\".\n\nBei diesen Ausführungen verkennt die Strafkammer, daß\nfür die Frage, was objektiv zu dem Vermögen gehört, das\nder Schuläner nach § 807 ZPO änzugeben hat, und auf dessen\nVoliständigkeit und Richtigkeit sich der Offenbarungseid\nbezieht, nicht die Fassung des dem Schuldner ausgehändigten Formblatts maßgebend ist, sondern der Rechtsbegriff\ndes Vermögens. Gegenstände oder Forderungen, die rechtlich\nnicht zum Vermögen des Schuldners gehören, fallen nicht\ndeshalb unter seine Offenbarungspflicht, weil sie in dem\nFormblatt aufgeführt sind, wie umgekehrt die Offenbarungs-\n. pflicht objektiv niemals dadurch eingeschränkt werden könnte, daß ein Vermögenswert nicht ausdrücklich in dem Formular\n\npr d\n\n-A-\n\naufgeführt würde. Die Strafkamner hätte daher prüfen\nmüssen, ob die abgetretene Forderung zum Vermögen des Angeklagten gehörte. Diese Frage ist zu verneinen. Obgleich\ndie Sachdarstellung zunächst den Eindruck macht, der Angeklagte habe nur die rückständigen, nicht auch die laufenden Forderungen auf Büromiete und Aufwandsentschädigung\nan seine Ehefrau abgetreten, ergeben die weiteren Ausführungen des Urteils, daß der Angeklagte sowohl die rückständigen als auch die noch nicht fälligen Forderungen aus\nseinem Vertrag mit der UVHV vor Leistung des Offenbarungseides an seine Ehefrau abgetreten hatte. Dann aber gehörten\ndiese Forderungen zur Zeit der Eidesleistung nicht zu seinem Vermögen und fielen daher auch nicht unter seine Offenberungspflicht. Das würde auch dann gelten, wenn die ÄAbtretung nach § 3 AnfG anfechtbar wäre. Denn die Anfechtungsmöglichkeit nach diesem Gesetz würde ja nicht dem Ange-.\nklagten, sondern nur seinem Gläubiger zustehen; dem Angeklagten würde daher die Forderung auch in diesem Falle\nnicht etwa unter der auflösenden Bedingung der Anfechtung\nzustehen (vgl. KG JW 38,2685). Die weitergehende Offenbarungspflicht der §§ 4 Nr.3,69 VerglO gilt für § 807 ZPO\nnicht (vgl. Stein-Jonas-Schönke Bem.III zu § 807 ZPO).\nHieran hat sich auch durch § 10 LPfVO nichts geändert, auf\ndem die von der Strafkammer erwähnte Nr, B 2 des vom Angeklagten ausgefüllten Formblatts offenbar beruht. Diese Bestimmung rechnet allerdings bestimmte Forderungen Dritter\n(gleichgültig ob es sich um Angehörige des Schuldners\nhandelt oder nicht), die ihren Grund in Arbeits- oder\nDienstleistungen des Schuldners haben, zu dessen pfänd«\nbarem Vermögen. Deshalb fallen diese Forderungen auch unter\n§ 807 ZPO. § 10 LP£VO setzt aber voraus, daß der Anspruch\ndes Dritten auf einer Vereinbarung zwischen diesem und dem\nEmpfänger der Dienste oder Arbeiten des Schuldners beruht;\ner findet keine Anwendung auf abgetretene Forderungen des\nSchuldners (vgl. Stein-Jonas-Schönke Bem.B 2a zu § 10 LP£fVO).\n\n-5.\n\nDa demnach das Vermögensverzeichnis des Angeklagten\nnicht unrichtig war, konnte seine Verurteilung wegen Meineides nicht erfolgen, der Angeklagte war vielmehr freizusprechen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchnidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/5-str-760-52","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":4},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-11/5-str-760-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:52.353727+00:00"}}