{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-06-09_5_StR_179_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-06-09","aktenzeichen":"5 StR 179/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2269 038. “\n\n5 stR_179/53\n\nImNz.men des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kraftfahrer Daniel I EB zu: VD;\ngeboren am EEE 19:2 in sb (Rusland),\n\nwegen erfolgloser Verleitung zum bleineid\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9.Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr Bin der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt gl bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär gu\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nder Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle\nvom 9.Februar 1953 samt den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheldung\n- auch über die Kosten des Rechtsmittels - an die Strafkammer zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n_2- 149\n\nGründee\n\nDer ängeklsgte ist durch das Urteil der Strafkammer\nwegen erfolgloser Verleitung zum Meineid unter Einsatz\neiner Gefängnisstrafe von sechs Monaten und Einbeziehung\nder in 10 Ds 150/52 des Amtsgerichts in Celle wegen Diebstahls verhängten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von sechs Monaten zwei Wochen ver-\n\nurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\nNach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte, der als Kraftfahrer bei einem Sägewerksbesitzer\nbeschäftigt war, am 28,3.1952 mit Hilfe seines Beifahrers,\ndes Zeugen Erwin MB, unterwegs von einer Holzfuhre\n4 Stämme abgeladen, die er für sich behalten wollte. Nachdem gegen ihn Anklage vor dem Amtsgericht in Celle wegen\nDiebstahls erhoben worden war, forderte er am 1.9.1952 vor\nBeginn der Hauptverhandlung den als Zeugen geladenen Erwin\nNG zuf, bei seiner Vernehmung wahrheitswidrig auszusagen, das Holz sci abgeladen worden, weil zuwenig luft auf\ndem Vorderreifen gewesen sei. Mb sagte demgemäß bei\nsäiner anschließenden Vernehmung als Zeuge zunächst falsch\naus, gab jedoch alsdann auf Vorhalt den wahren Sachverhalt\nzu. Im Urteil heißt es ferner, die Einlassung des Angeklagten, er habe WW stets als seinen Mittäter angesehen,\nsei unerheblich. Der Angeklagte habe spätestens seit der\nZustellung der Anklage gewußt, daß VB nicht als Mittäter bei dem Diebstahl, sondern als Zeuge vernommen werde\nund die Richtigkeit seiner Aussage notfalls beschwören\nmüsse; er habe für diesen Fall, den er erstrebt habe, die\nLeistung eines Meineides durch N bewußt in Kauf genommen und gebilligt.\n\nZu Recht rügt die Revision, daß die zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen\nerfolgloser Verleitung zum Meineid nicht rechtfertigen.\nDie Einlassung des Angeklagten, er habe Ib stets als\n\n-3 .\n\n-3.\n\nseiran Mittäter angesehen, 1st im Gegsnsatz zur Auffassung\nder Strafkammer nicht unerheblich. Die Strafkammer hat\nhierbei den sachlichrechtlichen Begriff des Mittäters mit\ndem verfahrensrechtlichen Begriff des Mitangeklagten verwechselt. Die Kenntnis des Angeklagten davon, daß EB\nnicht als Mitangeklagter, sondern als Zeuge vernommen werden sollte, schließt nicht aus, daß der ingeklagte nur mit\neiner uneidlichen Vernehmung des von Ihm als NMittäter angesehenen Zeugen gerechnet hat. Dies um so weniger, als ein\nGre ayseliwuschas verdächtiger Zeuge nach § 60 Nr 3 StEo\nnicht vereidigt werden darf. Daß die Feststellung, der Angeklagte habe die Leistung eines Meineldes durch NEE\nbewußt in Kauf genommen und gebilligt, auf der rechtsirrigen Verwechselung der angeführten Rechtsbegriffe beruht, ist nicht ohnc weiteres auszuschließen. Die Sache\nmußte daher unter Aufhebung des Urteils an die Strafkamner\nzurückverwiesen werden.\n\nBei der neuen Entecheidung wird die Strafkammer zu\nbeachten haben, daß die innakme des Angeklagten, I ]\nsei Mittäter, sowie der Umstand, daß ein der Mittäterschaft\nverdächtiger Zeuge nach § 60 Nr 3 StPO nicht vereidigt\nwerden darf, im Gegensatz zur Auffassung der Revision\nnicht denknotwendig ergeben, daß der Angeklagte mit einer\neidlichen Vernehmung nicht gerechnet habe. Auch der Angeklagte, der einen Zeugen als Mittäter ansieht, kann ücB\nGlaubens sein, daß der Zeuge eidlich vernommen werde. Dies\num so mehr, als manchem Angeklagten das erwähnte Vereldigungsverbot unbekannt ist. Es bedarf aber in einem solchen\nFall besonderer Prüfung, ob und aus welchem Grunde der Angeklagte trotz der angeführten Umstände mit einer eidlichen Vernehming gerechnet hat. Daß dies geschehen ist,\nmuß das Urteil erkennen lassen.\n\nFerner wird darauf hingewiesen, daß im Gegensatz\nzur Auffassung der Revisi*n Strafermäßigung nach § 157\nStGB dem Teilnehmer, also auch dem erfolglosen Anstifter\n\n-4h-\n\n-4-\n\nnicht gewährt werden kann (vgl. BGHSt 1,22 /28-29/; ebenso 5 StR 883/52 vom 26.11.1952).\n\nDie Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils\ngeben zu dem Hinweis Anlaß, daß in einem Fall, in dem das\nGericht mildernde Umstände im Sinne des § 154 Abs II StGB\nals gegeben erachtet und außerdem von der Strafnilderungsmöglichkeit der §§ 49a Abs I Satz 2, 44 StGB Gebrauch\nmacht, die Strafe nicht in der Weise festgesetzt werden\ndarf, daß eine gedachte Strafe, die nur unter Berücksichtigung des § 154 Abs II StGB bemessen ist, in Anwendung\nder §§ 49a Abs I Satz 2, 44 StGB herabgesetzt wird. Die\nStrafe ist vielmehr in der Weise zu bilden, daß zunächst\nbeide Strafmilderungsmöglichkeiten als gegeben festgestellt\nwerden und alsdann unter Berücksichtigung dcs sich hieraus\nergebenden Strafrahmens die Straffestsetzung erfolgt. Die\nuntere Grenze des Strafrahmens beträgt in diesem Falle\nnicht sechs Monate, sondern einen Monat und 14 Tage Gefängnis\n(8§§ 154 Abs II, 49a Abs I Satz 2, 44 Abs III Satz 1 StGB).\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSicmer Schnitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-09/5-str-179-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-09/5-str-179-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:51.942206+00:00"}}