{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-06-09_5_StR_12_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-19","aktenzeichen":"5 StR 12/55","doktyp":null,"leitsatz":"Für die Beurteilung der Frage, ob eine Schrift\nJugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährdet, kann auch der Umstand von Bedeutung sein,\ndaß Jugendlichen die Finsicht in die Schrift nur\nin seltenen Ausnahmefällen möglich ist,","text_plain":"Für das fTachschlagewerk! a ,\n\nFür die A_tliche Sammlung!\n\n—\n\nGesetz: Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender\nSchriften vom 9.Juni 1953 (BGB1 I S 377) § 6 Abs 1\n\nRechtssatz: Für die Beurteilung der Frage, ob eine Schrift\nJugendliche offensichtlich sittlich schwer gefährdet, kann auch der Umstand von Bedeutung sein,\ndaß Jugendlichen die Finsicht in die Schrift nur\nin seltenen Ausnahmefällen möglich ist,\n\nAktenzeichen: 5 StR 12/55\nUrteil des ?GA vom 19.Juli 1955 LG Flensburg\n\n5 StR 12/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Geschäftsinhaberin Beate r EEE verw. vum\ngeb.X aus TO,\ngeboren am EEE 1919 in Ostpreußen,\n\nwegen Verbreitung jugendgefährdender Schriften\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt nn]\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom 12.0ktober 1954\n\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Landeskasse\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Angeklagte ist Inhaberin eines Versandgeschäftes\nund vertreibt seit dem Jahre ?!947 hauptsächlich für den\nGebrauch beim Geschlechtsverkehr bestimmte Artikel sowie\nsolches Schrifttum, das sich mit sexuellen Fragen befaßt.\nSeit dem Somzer 1953 versandte sie zur geschäftlichen\nWerbung monatlich 20 bis 30 000 Exemplare einer \\Werbeschrift mit der Überschrift \"Durch einen glücklichen Zufall\"\nan ihr unbekannte männliche Erwachsene. Diese Werbeschriften\nbefanden sich etwa zu einem Drittel in verschlossenen\nBriefumschlägen, im übrigen als Drucksachen in sogenannten\nScheinverschlufunschlägen. Jede Werbeschrift war zunächst\ndeshalb unzugänglich, weil ein besonderes Papiersiegel\naufgerissen werden mußte. Außen auf der Terbeschrift war\nin auffälliger Weise auf den Inhalt und Zweck der Werbeschrift hingewiesen und dem Empfänger anheimgestellt worden,\ndie Terbeschrift gegebenenfalls ungelesen zu vernichten.\n\nIn der Schrift selbst wurden geschlechtliche Anregungsund Stärkungsmittel, Spezial- und Reizpräservative und\nandere Hilfsmittel für den Geschlechtsverkehr sowie Bücher\nmit geschlechtsbezogenem Inhalt angepriesen.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist die Angeklagte\nbeschuldigt worden, Schriften, die Jugendliche offensichtlich\nschwer gefährden, durch Versendung außerhalb von Geschäftsräumen verbreitet und damit gegen die Vorschriften der\n88 6, 4, 21 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften vom 9.Juni 1953 (GjS) verstoßen zu\nhaben.\n\nDas Landzericht sieht die Einlassung der Angeklagten\nals nicht widerlegt an. Diese hatte sich damit verteidigt,\nweder der beanstandete Prospekt selbst noch die im einzelnen\ndarin antrobotenen Bücher seien bisher in die Liste der\nnach dem Cesetz vom 9.Juni 1953 als jugendgefährdend anzusehenden Schriften aufgenommen worden. Bei der Versendung\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nals offene Drucksache sei es wegen der von ihr bestimmten\nAuswahl dcr Empfänger so gut wie ausgeschlossen gewesen,\ndaß ihre frospekte unmittelbar in die Hände Jugendlicher\nhätten zelangen können. Auf Grund der von ihr erfolgten\nBestimmung der Berufsgruppen bei der Auswahl der Anschriften - vornehmlich Akademiker und andere Angehörige\nder höheren Gesellschaftsschichten - habe sie, wenngleich\nihr auch Beruf und Familienstand des Empfängers im einzelnen\nnicht bekannt gewesen seien, doch davon ausgehen können,\ndaß als Tupfänger nur \"rwachsene in Betracht gekommen\nwären; überdies habe sie ihre Sendungen ausschließlich\nMännern zuseschickt.\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte freigesprochen,\n\nDas Landgericht hat angenommen, die \"erbeschrift sei\nzwar im Sinne des § 1 GjS geeignet gewesen, Jugendliche zu\ngefährden, jedoch seien die für die Anwendung des § 6\nAbs 1 GjS erforderlichen äußeren Tatbestandsmerkmale einer\noffensichtlich schweren sittlichen Gefährdi:ag Jugendlicher\nnicht gegeben.\n\nHierzu hat es ausgeführt, es kämen allenfalls die\nauf Seite 7 der Werbeschrift enthaltene Anpreisung der\nPräservative und die Besprechung auf Seite 3 \"Männer, die\ngeistig schaffen\" für eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer schweren sittlichen Jugendgefährdung in Betracht.\nObwohl diese Abschnitte sich in aller Offenheit mit der\nGestaltung des Geschlechtsverkehrs und der Heilung der\ndabei auftretenden Mängel befaßten, könnten sie die gesamte\nsittliche Entwicklung Jugendlicher dennoch nicht über das\nbei jugendsefährdenden Schriften übliche Maß hinaus beeinträchtigen. Des Verständnis der in diesen Anpreisungen\nbeschriebenen Vorgänge sei ohne eine erhebliche Erfahrung\nauf geschlechtlichem Gebiete nicht möglich. Deshalb böten\ndiese Artikel den unbefangenen, nicht über diese Erfahrung\nverfügenden Jugendlichen keine Gelegenheit, ihre Phantasie\n\n-4-\n\nrn.\n“ *\n\n- 4 -\n\nin einer jeise, die das bei der Behandlung derartiger\nDinge übliche Maß überschreite, zu entfalten oder zu verderben. Goschlechtlich aber bereits \"aufgeklärte\"\nJugendliche würden durch deren Lektüre wiederum nicht\nmehr gefährdet als notwendigerweise durch jede andere\njugendgefährdende Schrift (UA S 16).\n\nMit ähnlicher Begründung hat die Strafkammer auch\ndas Vorliegen einer offensichtlich schweren Jugendgefährdung verneint. Sie beruft sich im übrigen für ihre\nMeinung darauf, daß die Gefahr, Jugendliche könnten durch\ndas Lesen der Schrift in ihrer sittlichen Haltung schwer\ngeschädigt werden, nicht unverkennbar und augenscheinlich\nsei (UA 5 17).\n\nGegen dieses freisprechende Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die sie u.a. mit folgenden\nsachlichrechtlichen Erwägungen begründet:\n\nDie Strafkammer habe rechtsfehlerhaft die einzelnen\nAbschnitte der Yerbeschrift für sich gewertet, anstatt sie\nals Ganzes zu beurteilen. Auch seien die Darlegungen des\nUrteils über die Wirkungen der Werbeschrift auf unerfahrene\nbezw. schon etwas erfahrene Jugendliche rechtlich bedenklich.\nEin gewisses \"issen um geschlechtliche Dinge sei in der\nheutigen Zeit jedem Jugendlichen eigen. Durch die Er-\n\nläuterung beispielsweise der verschiedenen Spezialpräservative\n\nwerde die Fhantasie solcher Jugendlicher angeregt. Sie\nwürden dazu gedrängt, ihr Wissen um diese Dinge auf jede\nnur mögliche Weise zu erweitern. Dadurch könnten sie\nschweren Schaden erleiden. Aber auch bereits aufgeklärte\nJugendliche würden durch die Werbeschrift über Dinge unterrichtet, die die Grenzen der Perversion des Geschlechtsverkehrs schon überschritten. Außerdem könne die gedrängte\nInhaltsan: abe der angepriesenen Bücher die Lüsternheit im\nPubertätsalter befindlicher junger Menschen in besonders\nstarken j‘aße auslösen. Dies gelte vor allem für den Roman\n\"Liebesspiel mit Variationen\", der nach der Anpreisung\n-5.-\n\n-_...\n\n-5.\n\n\"das sexuale Liebesverhältnis eines Mannes zu nicht\nweniger als elf Frauen zum Inhalt\" habe.\n\nDie schwere Jugendgefährdung sei auch eine offensichtlichc, weil \"eine große Zahl der Jugendlichen zwischen\n14 und 15 Jahren erfahrungsgemäß in starken seelischen\nSpannungen lebten, soweit das Gebiet der Sexualität\nbetroffen\" sei. Jede derartige \"Belehrung\", wie der\nProspekt sie in den angeführten Stellen dem Jugendlichen\nbiete, führe bei einer großen Anzahl derart junger\nMenschen ohne Zweifel zu einer Beschäftigung mit diesen\nDingen und zwar in einer Richtung, die eine schwere Gefährdun; mit sich bringe.\n\nDie Beschwerdeführerin hat weder mit ihren Finzelbeanstandungen noch mit der allgemeinen Sachrüge Erfolg.\n\nI.\n\nMit Necht hat die Strafkammer zunächst geprüft, ob\ndie von der Angeklagten vertriebene Werbeschrift geeignet\nist, Jusendliche \"offensichtlich sittlich schwer\" zu gefährden. Denn erst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind,\nkann die !rage erörtert werden, cb die Art des Vertriebes\ndieser Yerbeschrift gegen die Vorschriften des § 4 6jS\noder des § 5 Abs 2 GjS verstößt. Im vorliegenden Falle\nliegt nämlich die sonst für die Anwendung der §§ 3 bis 5 GjS\nvorgesehene allgemeine Voraussetzung, daß die Aufnahme\nder Schrift in die Liste der Bundesprüfstelle bekannt\ngemacht ist, nicht vor. Unter diesen Umstinden kommt es\nzunächst auf die Tatbestandsmerkmale des § 6 GjS an.\n\n1.) Die Bestimmung des § 6 Abs 1 GjS ist neu. Sie\nwar im Reichsgesetz zur Bewahrung der Jugend vor Schundund Schnutzschriften vom 18.Dezember 1926 (RGBl 1926,\nTeil I, 5 505) nicht enthalten. Ihre Bedeutung kann daher\n- soweit ersichtlich -— mit Hilfe der Rechtsprechung oberer\nGerichte noch nicht ermittelt werden.\n\n6 -\n\n-6-\n\nJedenfalls handelt es sich aber - wie auf der Hand\nliegt - bei dem Nerkmal der \"offensichtlich schweren\"\nJugendgefährdung um einen Begriff, der nicht für alle\nFälle gleichmäßig, sondern lediglich von Fall zu Fall\nbestimmt \"erden kann.\n\na) Eine unzefähre Abgrenzung ergibt sich jedoch aus\nder Gegenüberstellung der Vorschrift mit den Bestimmungen\nder §§ 1 und 2 GjS und den dort verwendeten Begriffen.\n\n§ 1 Abs 1 bildet den Grundtatbestand des GjS. Er\nstellt es darauf ab, daß Jugendliche - vor allem durch\nunsittliche Schriften - \"sittlich gefährdet\" werden\nkönnten. Hierunter versteht das Landgericht einen Zustand,\nder auf eine Beeinträchtigung und Verwischung allgemein\ngültiger sittlicher Grundanschauungen und Begriffe abziele\nund damit zwar nicht unbedingt, aber doch mit einer gewissen\nWahrscheinlichkeit zu einer Schädigung führen werde (UA S 14)\nDiese Auslegung ist - wie auch die Revision einräumt -\nrechtlich beienkenfrei; sie entspricht der in Rechtsprechung\nund Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung. Der\nBundesgexrichtshof hat - allerdings in einer Entscheidung\nzu § 1704 StGB - zum Begriffe der Gefährdung des sittlichen\nWohls eines Kindes ebenfalls dargelegt, das Gesetz verstehe\ndarunter nicht schon jede Möglichkeit, daß das Kind einen\nsittlichen Schaden erleiden könne; es verlange vielmehr\neinen Zu..tand, der nach den obwaltenden Umständen, vornehmlich bei natürlicher Weiterentwicklung der gegebenen\nSachlage nach menschlicher Erfahrung die Möglichkeit einer\nVerwahrlosung nahelege (BGHSt 3,257/2587).\n\nEs ist mithin davon auszugehen, daß Gefährdung mehr\nbedeutet als eine bloße Möglichkeit, aber weniger, als\neine sichere Schädigung des Jugendlichen.\n\nNach dieser Auslegung wird die untere Grenze also\nkeineswegs allein dadurch überschritten, daß eine Schrift\ngeschlechtsbezogene Vorgänge behandelt. Solche schriftlichen Darstellungen müssen noch nicht unter allen Umständen\n\n-717 -\n\n- 7 -\n\ngeeignet seia, \"Jugendliche sittlich zu gefährden\".\nAnderenfalls würden beispielsweise Schriften, die zwar\ngeschlechtliche Dinge behandeln, jedoch (in nicht anstößiger Weise) den Zweck verfolgen, Eltern und Frzieher\nbei der wünschenswerten, rechtzeitigen Aufklärung der\nJugendlichen zu unterstützen, ebenfalls als jugendgefährdend anzusehen sein, obwohl sie gerade dieser Gefährdung entgegenwirken sollen.\n\nb) Gegenüber dem Grundtatbestand des § 1 GjS enthält\nnun § 6 CjS als das Gegenstück zu den in § 2 GjS behandelten\nFällen geringer Bedeutung eine Abstufung nach oben. Er\n‘ betrifit, wie auch die Revision anerkennt, mit seinem\nMerkmal der offensichtlich sittlich schweren Jugendgefährdung\nFälle einer gesteigerten Gefährdungswirkung.\n\n2.) Die Strafkammer hat - wie sich schon aus den\nbisherigen Ausführungen ergibt — mit Recht hervorgehoben,\ndie Anwendung des § 6 Abs 1 GjS erfordere eine über das\nbei jugendgefährdenden Schriften üblicherweise vorhandene\nAusmaß nicht unerheblich hinausgehende Gefährdung.\n\na) Eine solche Begriffsauslegung berechtigt nicht zu\ndem Vorwurf, des Landgericht habe damit gemeint, nur\npornographische Schriften könnten als offensichtlich schwer\ngefährdend angesehen werden,\n\nFür eine solche Ansicht des Tatgerichts ergibt sich\nim übrigen auch aus anderen Teilen der Entscheidungsgründe\nnichts. Der Hinweis auf \"pornographische Schmutzschriften\"\nerfolgt im Urteil nur beispielsweise (\"etwa\" - vgl UA S 17).\nDiese Yendung berechtigt daher nicht zu der Annahme, das\nLandgericht sei der Rechtsmeinung gewesen, die Vorschrift\ndes § 6 Abs 1 GjS habe nur \"extreme Fälle\" im Auge (so\nIG München in JR 1954 S 33 u. Riedel in Zentralblatt für\nJugendrecht und Jugendwohlfahrt 1954 S 128); eine solche\nRechtsansicht ware allerdings nicht unbedenklich,\n\n-8 -\n\n-8 - '\n\nb) Im“crhin ist daran festzuhalten, daß den Schriften\n- auch wenn sic nicht pornographisch sind — ein besonders\ngroßer, sichtbarer Gefährdungsgrad innewohnen muß, wenn\nsie als \"offensichtlich schwer\" gefährdend angesehen werden\nsollen.\n\nDafür sprechen auch noch weitere Erwägungen: In Rede\nsteht hier die Anwendung von strafrechtlichen Vorschriften\n(§ 21 GjS), die sogar schon fahrlässig verletzt werden\nkönnen. In den - üblichen - Fällen der §§ 3 bis 5 GjS sind\nnun die strafrechtlichen Folgen an eine klare tatbestandliche Voraussetzung gebunden. Es muß die \"Aufnahme der\nSchrift in Cie Liste bekanntgemacht sein\", ehe der dann\nerfolgerde, jeweilige Verstoß strafbar ist. Diese jedermann erkennbare und daher einem Streite nicht zugängliche\nVoraussetzung fehlt in § 6 GjS. Unter diesen Umständen muß\nder Begriff der offensichtlich schweren Gefährdung auf\nsolche Verstöße beschränkt bleiben, bei denen - nach der\nBeurteilung eines für Jugenderziehung und Jugendschütz\naufgeschlossenen Lesers - ernsthafte Zweifel über die der\nSchrift innewohnende erhebliche Gefahr nicht bestehen\nkönnen (vgl das zum amtlichen Abdruck bestimmte Urteil\n1 StR 172/55 vom 14.Juli 1955). Anderenfalls würden sich\ndie strafrechtlichen Grenzen zu sehr verwischen. .\n\nDabei ist allerdings zuzugeben, daß im vorliegenden\nFalle nicht schon deshalb von Zweifeln gesprochen werden\ndarf, weil die angefochtene Entscheidung eine offensichtlich\nschwere Gefähröung ablehnt. Das wäre ein Kreisschluß, weil\ndiese Meinung; ja gerade der Prüfung unterliegt.\n\n3.) Berechtigte Zweifel darüber, ob bei dem festgestellten Sachverlialt das Merkmal der offensichtlich sittlich\nschweren Jurendgefährdung erfüllt ist, ergeben sich jedoch\naus folgenden Gesichtspunkten.\n\na) ic dsr Revision zuzugceben ist, spricht vieles\ndafür, dal’ äie Tignung der \"Terbeschrift, Jugendliche\n\n-9-\n\nsittlich schwer zu gefährden, allein nach ihren Inhalt\nbeurteilt, zu bejshen wäre. Die darin enthaltenen Darstellungen über die Vorgänge beim Geschlechtsverkehr und\ndie Erläuterungen der verschiedenen Spezialpräservative\nsind für den Durchschnittsjugendlichen, der den Prospekt\n\nin die Hand bekomnt, nicht so unverständlich wie der\nTatrichter annimut; sie sind zwar durchweg in einem\n\nnicht anstößigen, nüchternen Ton gehalten und betreffen\nauch keine widernatürliche geschlechtliche Betätigung.\nVielmehr wird die Äeranziehung der angepriesenen Kittel\nsogar von Ärzten empfohlen, um im \"ege einer sonst nicht\nmöglichen Befriedisung der Frau Störungen körperlicher Art\nund des Gemüts zu vermeiden. Das schlösse jedoch nicht\n\naus, daß Jugendliche durch derartige,ihre Lüsternheit und\nsexuelle Yeurier asstachelnde Hinweise auf die Möglichkeiten\nzur Steigerun: des Geschlechtsgenusses in erhöhten Kaße\n\nder Gefahr einer sittlichen Fehlentwicklung ausgesetzt würden.\nOb das Landgericht den jugenägefährdenden Charakter der\nWerbeschrift in Hinblick auf ihren Inhalt zu Recht verneint\nhat, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn auf den Inhalt\nallein kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.\n\nb) Maß-ebender Gesichtspunkt dafür, ob die Werbeschrift\neine offensichtlich schwere Jugendgefährdung auslöst, ist\nvielmehr der Graü ihrer Einwirkung auf Jugendliche. Das\nfolgt aus dem Begriff der Gefährdung. Er setzt voraus,\ndaß die jugendgzefüöhrdende Schrift Jugendlichen zugänglich\nist. Denn sonst kann selbst durch eine ihrem Inhalte nach\ngrob unzüchtige Schrift eine sittliche Gefährdung Jugendlicher nicht eintreten.\n\nDas Gesetz seht davon aus, daß eine im Buch- und\nZeitungshandel erhältliche, ihrem Inhalt nach jugendgefährdende Schrift regelmäßig auch Jugendlichen zur Kenntnis\ngelangt. Für diesen Regelfall sieht es die Aufnahme der\nSchrift in die Linte der Bundesprüfstelle vor, nach deren\nBekanntmachung durca die alsdann eintretenden\n\n-10 -- ;\n\nVertriebsbeschränkungen Jugendlichen der Zutritt zu der\nSchrift weitgehend genommen ist. Sinn des § 6 Abs 1 GjS\n\nist es, in Ausnahmefällen, in denen dieses Aufnahmeverfahren\nden Schutz der Jugend vor dem Einfluß der jeweiligen\n\nSchrift nicht mit der nötigen Schnelligkeit gewährleistet,\nein sofortires Tinschreiten durch die Strafverfolgungsbehörden zu erüudglichen (Amtliche Begründung. BT-Drucksache\n\nNr_ 1101 5 13, Fotrykus Komm. zum GjS Aufl 1954 S 210). Ein\nBedürfnis für üle Anwendung dieser den strafrechtlichen\nSchutz erweiternden Ausnahmebestimmung besteht jedoch\nunabhängig von dem mehr oder weniger jugendgefährdenden\nInhalt der betreffenden Schrift nur bei einer augenscheinlich nicht unerheblichen Einwirkung auf Jugendliche. Davon\nhat sich auch der Gesetzgeber leiten lassen. Das ergibt\n\nsich aus der Sutlichen Begründung zu § 6 GjS. Danach war\n\nbei der Schaffung der Vorschrift \"namentlich an Fälle\ngedacht, in denen Zeitschriften oder Broschüren durch\nanreißerische erotische Bilder auf der Außenseite die Kauflustigen zu animieren suchen\". In diesen Fällen besteht aber\ndie offensichtlich schwere Jugendgefährdung gerade in der\nerkennbar erheblichen Einwirkungsmöglichkeit auf Jugendliche.\nIn die gleiche Richtung weist § 6 Abs 2 GjS, der dieselbe\nrechtliche Behandlung bei der Bildwerbung für Nacktkultur\nvorschreibt, Auch hier liegt der Grund in der Auffälligkeit\nder Werbung und der leichten Erreichbarkeit für die Jugend.\nAus alledem ist allerdings nicht zu folgern, daß der für\n\ndie Anwendung des § 6 Abs 1 GjS maßgebliche Grad der Einwirkung der jugencgefährdenden Schrift sich nach der Anzahl\nder Jugendlic'en richtet, die von ihr Kenntnis nehmen können.\nVielmehr kann auch die Zugänglichmachung einer inhaltlich\nschwer jugenigsfährdenden Schrift an eine verhältnismäßig\nkleine Gruppe “ugendlicher eine augenscheinlich erhebliche\nGefährdungswir!:unz herbeiführen und unter den Tatbestand\n\ndes § 6 Abs 1 fallen.\n\nc) Bei dzr Yerbeschrift der Angeklagten, mag sie ihrem\nInhalte nach als jugendgefährdend oder schwer jugendgefährdend\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nanzusehen sein, fehlt es jedoch nach den Feststellungen\ndes Urteils jedenfalls an einem erkennbar erheblichen\nGrad der \"”inwirkung auf Jugendliche.\n\nZwar hat die Angeklagte die Werbeschriften seit dem\nSommer 195% in der hohen Anzahl von 20 bis 30 000 Stück\npro Monat versandt (UA S 2). Die Versendung erfolgte\njedoch an (mannliche) Erwachsene, und zwar zu einem Drittel\nin verschlossenen Umschlägen, zu zwei Dritteln in Scheinverschlußumschlögen als Drucksache mit in sich verschlossenem\nInhalt. Bei diesem Sachverhalt bestand kein hinreichender\nAnhalt dafür, eine augenscheinlich so erhebliche Einwirkung\nauf Jugendliche anzunehmen, wie sie der Begriff der offensichtlich schweren sittlichen Gefährdung nach den vorstehenden Darlegungen erfordert. Denn es ist nicht zu verkennen, daß sich Jugendliche die Einsicht in die übersandten\nWerbeschreiben in der Regel nur dadurch verschaffen konnten,\ndaß sie sich die Briefe ihrer Väter oder sonstigen erwachsenen männlichen Angehörigen aneigneten und ihren in\njedem Falle nochmals in sich verschlossenen Inhalt öffneten.\nSolche Jbergriffe bilden jedoch vereinzelte Ausnahmefälle,\ndie für die Beurteilung des Einwirkungsgrades der jugendgefährdenden Terbeschrift außer Betracht bleiben müssen.\n\nUnter diesen Umständen kommt es auf die übrigen\nErwägungen der Revision nicht mehr an und erweist sich die\nAuffassung des Landgerichts, eine Bestrafung der Angeklagten nach § 21 GjS entfalie, weil es am Tatbestand des\n§§ 6 GjS fehle, im Ergebnis als zutreffend.\n\nII.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge führt auch zu keinem anderen Straftatbestand, den der\nTatrichter bei der Rechtsanwendung etwa übersehen hätte.\n\nDa die §§ 124 Abs 1 Nr 1, Nr 3 und Nr 3a StGB offensichtlich\nausscheiden, käme, soweit nach dem Inhalt der Sachakten\n\nvereinzelte Empfänger Strafantrag wegen Beleidigung gestellt\nhaben, allenfalls die Vorschrift des § 1§ 5 StGB in Betracht.\n\nnn nn nn\n\n- 12 - nn\n\nTa Grunösatze besteht die rechtliche Möglichkeit,\n\ndaß in Ger Zusendunr einer Werbeschrift, auch venn sie\n- wie die vorliegende - keine unzüchtigc Schrift im Sinne\ndes § 174 Abs 1 Nr 1 StGB ist, eine ehrverletzendce Fißachtensäußerung regenüber dem Empfänger licgen kann. 7s kommt\ndabei auch nicht so sehr auf Zweck und Absicht dcs Absenders\nan. Entscheidend ist vielmehr der äußere Sinn, Gen die\n\nunanzeiorderte Zusendung der Werbeschrift für den unbcefangenen\nBeträchter bei Berücksichtigung allgemeiner Anschauungen\nvon Sitte und Anstand hat (vgl BGH in 3 StR 307/52 vom\n25.6.1953).\n\nDanach licgt hier keine Beleidigung vor.\n\n1.) Zunächst ist insoweit zu beachten, daß den\nEnpfänrern (durch drucktechnisch besonders hervorgehobenen\nHinweis auf der Titelseite) anheimgestellt worden war, die\nJerbeschrift zu lesen oder ungelesen zu vernichten, wobei\nauf Art und Inhalt ausreichend hingewicsen worden war. Die\nZumutung, eine solche Entscheidung zu treffen, kann nur\nim Aucna. mcfalle - dessen Voraussetzungen hier fchlen -\neine il’iNachtenskundgebung sein.\n\nDeu \"jortlaut der Aufschrift ist aber nichts Anstößiges\nzu cntnehnen, so daß ihm keine Ehrverletzung innewohnen\nkann.\n\n2.) Hiervon abgesehen ist die #erbeschrift auch\ninhaltlict nicht geeignet, als Kundgebuns einer Mißachtung\nangesehen zu werden.\n\nIn Detracht käme insoweit allenfalls die Anpreisung\nvon Spezizlpräservativen. Wie erwähnt, werden diese aber\nin bestimmten Fällen sogar von Ärzten verordnet. Dann aber\nist die \"Terbung für solche Dinge keine T'hrenkrinkung.\n\nDer Gesichtspunkt, daß unter den Tmpfängern einige\nsein könnten, die auf Grund ihres Berufes oder ihrer\nweltanschaulichen Einstellung die Verwendung derartiger\n\n- 13 -\n\nHilfsmittel unter allen Umständen ablehnen würden, kann\nnicht ontscheidend sein. Denn maßgebend ist insoweit der\nAnstands- und Sittenbegriff des unbefangenen Durchschnittsemnfaänzers und nicht die Anschauung einzelner Kreise (so\nBGH in 4 StR 113/53 vom 25.3.1954).\n\nDie Revision mußte daher in vollem Unfange ‚erfolglos\nbleiben.\n\nDer Oberbundesanwalt hat Aufhebung des angefochtenen\nUrteils beantragt.\n\nDr.Rotberg Dr.Koffka . Schmidt\nSiemer Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-19/5-str-12-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-19/5-str-12-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:51.881841+00:00"}}