{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-06-03_5_StR_983_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-06-03","aktenzeichen":"5 StR 983/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Straßenmeister Karı P EB zu:\ngeboren am WW 1905 in gm Kreis TB,\n\nwegen Untreue pp.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Juni 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. (B\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär mn\nals Urkundsbeamter Jer Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nin Itzehoe vom 24.0ktober 1952, soweit der Angeklagte verurteilt und das Verfahren eingestellt\nworden ist, samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhandiung und Eutscheidung -- auch über die Kosten\nder Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nMo\n£\n\nGrüngdese\n\nDas Landserich hat den Anzerlagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen einer forteesetzten U Untreue in Tateinheit\nzum Teil mit Betrug, Amtsuntersc:h!agung, schwerer Amtsunterschlagung und Urkundenfälschung zu einem Jahre sechs Monaten\nGefängnis und 150.- DM Geldstrafe verurteilt. Das Urteil\nist von der Staatsanwaitischeft und vom Angeklagten mit der\nRevision angefochten worden. Bside Rechtsmittel sind begründet.\n\n&..\n\nDer Angeklagte war Straßcnmeister im Dienste des Landes\nSchleswig-Holstein. Vom Spätsommer 1947 bis Ende 1948 baute\ner sich ein Eigenheim. Da seine eigenen Gelder dazu nicht\nausreichten, verschaffte er sich die Mittel zum Teil durch\nUnredlichkeiten, die er im Dienst auf Kösten des Landes\nSchleswig-Holstein beging: (1.) Er ließ Baustoffe mit landeseigenen Fahrzeugen heranschaffen und die Fahrten als Diehstfahrten eintragen. Teilweise handelte es sich hierbei um\nFahrzeuge, die ihm von dem Leiter des Zentral-Bauhofes in “\nICE, VEREB, zur Verfügung gestellt waren. (2.) Der Angeklagte ließ ihm unterstellte Straßenwärter während der\nDienstzeit an seinem Bau mitarbeiten und veranlaßte die\nStraßenwärter, diese Arbeiten als Straßenbauarbeiten in ihne\nmonatlichen Arbeitsberichte aufzunehmen. Er erreichte eo,\ndaß die Arbeiten vom Straßenbauamt und nicht von ihm selbst\nbezahlt wurden. (3.) Der Angeklagte ließ sich von der Bu\nfirma Rehder in wöchentlichen Raten insgesamt 2957.-\nauszahlen, die von der Baufirma dem Land enleovig Holstein\nals Arbeitslohn eines in Wirklichkeit nicht beschäftigten:\nBauarbeiters in Rechnung gestellt wurden. Hierbei wirkte\nwiederum der Angeklagte mit, indem er die sachliche Richtigkeit der von der Firma REED erbrachten Leistungen bescheinigte und unter einigen Wochenzetteln die Unterschrift des\nzuständigen Straßenwärters fälschte. (4.) Er verwendete in\nden Jahren 1947/48 3 Tonnen Leitsteine und mehrfach Nutz-\n\n- 3-\n\n- 3 -\n\nholz aus den Beständen des Straßenrauantes für seinen Bau,\nwobei cr im Zusammenhang hiermit zum Teil die Holzeinschlags.\nlisten unrichtig führte. Er eignete sich weiterhin 1950\n\n0,4 cbm Eichenholz und 1951 1,5 ctm Brennholz an. Beide\nMale gab er das Holz an andere als Gegenwert für Leistungen\nan seinem Hausbau. (5.) Zur Umgehung von Haushaltsvorschriften wurde ein Guthaben der Straßenbaurerwsaltung bei der\nBaufirma RM \"schwarz\" geführt. Aus diesem Guthaben\nverfügte der Angeklagte über rund 1 000:- DM für private\nZwecke.\n\nDas Landgericht hat in allen aufgeführten Fällen\neine Untreue gesehen, in den Fällen 1, 2, 3 und 5 zugleich\neinen Betrug, im Falle 3 dazu eine Urkundenfälschung. Im\nFalle 4 sieht die Strafkammer außer der Untreue eine Amtsunterschlagung, und zwar hinsichtlich des Nutzholzes eine\nschwere Amtsunterschlagung. Das Landgericht ist der Auffassung, daß sämtliche bisher erörterten Fälle Teile einer\nfortgesetzten Handlung sind, da der Angeklagte \"gleich\ndarauf ausgegangen\" sei, \"seinen Neubau unter Inanspruchnahme von Sach- und Geldleistungen des Landes Schleswig-Holstein durchzuführen, selbst wenn er sich auch noch\nnicht im klaren darüber gewesen ist, wie er das im einzelnen bewerkstelligen wolltet,\n\nIn einem weiteren Falle (Fall IB) ist das Verfahren auf Grund des § 3 StFG eingestellt worden. Es\nhandelt sich um eine nicht im Zusammenhange mit dem Bau\nin den Jahren 1947/48 begangene Untreue in Tateinheit mit\nAmtsunterschlagung, für die nach Auffassung der Strafkammer\nkeine Strafe von mehr als 6 Monaten Gefängnis und 5 000.-IM\nGeldstrafe zu erwarten ist.\n\nSchließlich ist der Angeklagte von der Anklage der Bestechung in fünf Fällen freigesprochen. worden.\n\nB.\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\n1.) Die Revision der Staatsanwaltschaft fir”: das Ur-\n\n-4-\n\nEi\n\nteil- insoweit an,\n\n1: als der Angeklagte wegen einer fortgesetzten Hand-\n\" lung und nicht wegen mehrerer einzelner Straftaten\nverurteilt worden ist,\n\n2. als das Straffreiheitsgesetz im Falle Ib angewendet worden ist.\n\nSomit ist das Urteil nicht angefochten und damit rechtskräftig, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.\nMit dieser Ausnahme ist das Urteii jedoch auf die Sachrüge\nder Staatsanwaltschaft seinem gesamten Umfange nach zu überprüfen. Denn die Beschränkung der Revision auf die unrichtige Anwendung der §§ 73, 74 StGB ist unwirksam. Die Rüge,\ndas Landgericht habe zu Unrecht eine fortgesetzte Handlung\nan Stelle von Tatmehrheit angenommen, erfaßt den gesamten\nSchuldspruch.,.\n\n2.) Im übrigen ist der Revision darin zuzustimmen, daß\ndas Urteil den Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung verkannt hat. Insbesondere fehlt es an einem Gesamtvorsatz,\nwie er nach ständiger Rechtsprechung gegeben sein muß, wenn\ndie mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestandes als nur\neine fortgesetzte Handlung gelten soll. Der Gesamtvorsatz\nmuß sich von vornherein auf einen gegenständlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellten, durch mehrere Einzelhandlungen nach und nach zu verwi.rrlichenden Gesamterfolg\nrichten. Daher genügt nicht der allgemein gefaßte Plan, ein\nbestimmtes Verhältnis von längerer Dauer bei sich bietender\nGelegenheit zu benutzen, um gleichartige Straftaten zu begehen (vgl. RGSt 70, 51 /527). Daß dieser Plan dahin ging,\nsich allmählich die Mittel für einen bestimmten Zweck\n- den Hausbau - zu verschaffen, ist nicht ausreichend. Der\nTäter muß auch von Anfang an die geplanten Taten sich wenigstens im wesentlichen nach Zeit und Begehungsweise vorgestellt haben. Aus der Ausführung des Urteils, der Angeklagte\nsei sich noch nicht im klaren gewesen, \"wie er das im einzelnen bewerkstelligen wollte\", ergibt sich das Gegenteil. Danach waren die ins Auge gefaßten Straftaten nach Art und\n\n-5-\n\nrg en m nn\n\n5.\n\nZeit gänzlich ungewiß. Sie erstreckten sich auch auf eine\nDauer vcn vier Jahren. Das Urteil muß deshalb schon darum\naufgehoben werden, ‘weil die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält.\n\nIiegen aber mehrere selbständige Handlungen vor, so\nist das Verfahren wegen der vor dem 15.September 1949 begangenen Taten einzustellen, wenn für sie nur eine Gesamtstrafe bis zu sechs Monaten und daneben eine Geldstrafe\ntis zu 5 000.- DM zu erwarten ist (§ 4 Abs.1 Satz 1 und\nAbs.4 in Verbindung mit § 2 Abs.1 StFG). Das Landgericht\nhat nur den Fall IWW für sich allein auf die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes geprüft. Diese Einstellung\nkann nicht bestehen bleiben. Es ist möglich, daß die hinsichtlich aller’ vor dem 15.September 1949 begangenen Taten\nzu bildende Gesamtstrafe den Rahmen übersteigt, der noch\nzu einer Einstellung führen kann.\n\n3.) Es kommt daher auf die übrigen Ausführungen der\nRevision nicht mehr an; das Urteil muß vielmehr schon aus\nden dargelegten Gründen insoweit aufgehoben werden, als\nder Angeklagte nicht freigesprochen worden ist. Soweit\nnoch weitere Ausführungen zur Anwendung des sachlichen\nRechtes erforderlich sind, werden diese daher bei der\nPrüfung der Revision des Angeklagten behandelt werden. Hier\nsei nur noch darauf hingewiesen, daß die Revision der .\nStaatsanwaltschaft zu Unrecht auf § 2 Abs.2 Satz 2. StFG\n(nicht § 3 Abs.2 StFG) verweist und der Meinung ist, 'Straffreiheit habe nicht gewährt werden können, weil der Angeklagte aus ehrloser Gesinnung und Gewinnsucht gehandelt\nhabe. Hierauf kommt es beim unbedingten Erlaß gemäß § 3\nAbs.1 in Verbindung mit § 2 Abs.1 StFG nicht an.\n\nII. Die Revision des Angeklagten.\n\n1.) Soweit die Revision des Angeklagten verfahrensrechtlich einen Verstoß gegen § 267 StPO rügt, ist sie offensichtlich unbegründet. Die von der Revision behaupteten\n\n5 - 7\n\nWidersprüche liegen nicht vor. Insbesondere steht die Feststellung des Urteils, das Haus des Angeklagten sei schuldenfrei, dem nicht entgegen, daß der Angeklagte sonstige,\n\nnicht dingliche Schulden gehabü habe.\n\n2.) Im übrigen muß das Urteil auch auf die Revision\ndes Angeklagten aufgehoben werden, da - wie schon ausgeführt\nworden ist - der Fortsetzungszusamnenhang nicht einwandfrei\nbegründet worden ist. Hierdurch ist der Angeklagte auch be-\n\n\"schwert. Denn es läßt sich nicht ausschließen, daß bei An-\n\n- nahme ‚mehrerer selbständiger Handlungen des Angeklagten das\n\"verfahren nicht nur wegen des Falles Lüders, sondern auch\n‘wegen der übrigen vor dem 15.Septeuber 1949 begangenen Taten\neinzustellen wäre.\n\n3.) Im übrigen ist zu der rechtlichen Würdigung,: wie\nsie die Strafkammer den Einzeltaten hat angedeihen lassen,\nauf die allgemeine Sachrüge folgendes zu sagen, ohne daß\nauf alle Einzelausführungen der Revision eingegangen zu\nwerden braucht;\n\na) Mit Ausnahme der Annahme des Fortsetzungszusammenhanges für alle Einzeltaten sind gegen die Rechtsausführungen der Strafkammer im allgemeinen keine Einwendungen zu\nmachen. Soweit die Strafkammer im Falle 1 den Angeklagten\nfür die Eintragungen im Fahrtenbuch auch insoweit verantwortlich macht, als es sich um Fahrzeuge handelt, die ihm\nder Leiter des Zentralbauhofes, WW, zur Verfügung gestellt hatte, mag dies allerdings bedenklich sein. Der Angeklagte ist aber in diesem Falle nur der Untreue und des Betruges, nicht auch einer (schweren) Amtsunterschlagung\nschuldig befunden worden. Dieser Schuldspruch ist nicht zu\nbeanstanden, da der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen \"im Einverständnis mit WEB\" gehandelt hat.\n\nb) Bedenken zum Schuldspruch bestehen nur im Falle 4\n(\"schwarzes\" Konto). Die Strafkammer hat insoweit festgestellt, das Sonderkonto sei wahrscheinlich im Einvernehmen\nund auf Anordnung des Behördenleiters des Straßenbauanmtes\nerrichtet worden. Der Angeklagte - so wird sodann ausgeführt -\n\n- 1-\n\n- könne daher nicht für die Einrichtung des Kontos verant-\n\nwortlich gemacht werden. Das Landgericht hat aber den Tatbestand der Untreue und des Betruges dadurch als erfüllt\nangeschen, daß der Angeklagte es unterlassen habe, die\nnicht für Behkördenzwecke verwendeten Beträge zurückzuüberweisen. Anscheinend geht die Strafkammer davon aus, der\nAngeklagte habe die von seinem Vorgesetzten veranlaßte\nEinrichtung des Sonderkontos für zulässig halten können.\nDann ist aber ohne weitere Feststellungen in dieser Beziehung nicht einzusehen, inwiefern er sich dann einer\nVerpflichtung zur Rücküberweisung bewußt werden mußte.\n\nAuf jeden Fall würde jedoch in dem Verbrauch der rund\n\n1 000.- DU eine Untreue zu sehen sein.\n\nce) Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe sind ebenfalls unbegründet, soweit sie sich nicht\nüberhaupt unzulässiger Weise gegen die Feststellungen\nwenden. Es braucht nur auf den Vorwurf eingegangen zu\nwerden, die Strafkammer habe rechtsirrig Tatbestandsmerkmale strafschärfend verwendet, wenn sie die Höhe der\nerkannten Strafe u.a. mit der Notwendigkeit begründet habe,\n\n‚das Beamtentum reinzuhalten. Hierbei ist übersehen, daß\n\ndie Strafkammer zutreffend die Strafe dem § 266 StGB entnommen hat. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn Tatbestandsmerknmale einer tateinheitlich zusammentreffenden\nBestimmung, aus der die Strafe nicht entnommen ist, strafschärfend verwertet werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.\n\nDr. Geier Sarsteät Dr. Koffka\nSchmidt Sismer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/5-str-983-52","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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