{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-06-03_5_StR_951_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-06-03","aktenzeichen":"5 StR 951/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"5\n\n22609 09 ©\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauingenieur Onno T En zus Hog\ngeboren am ER :912 ir rn\n\nwegen betrügerischen Bankrotts u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3.Juni 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten Onno N\nwird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n7.Juli 1952 nebst den Feststellungen\n\na) im Schuld- und Strafausspruch, soweit dieser\nAngeklagte wegen Gläubigerbegünstigung in zwei\nFällen verurteilt worden ist,\n\nb) im übrigen im Strafausspruch\n\naufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgegetzter Gläubigerbegünstigung (zugunsten seiner Ehefrau),\nwegen eines weiteren Falles der Gläubigerbeglnstigung\n(zugunsten der Firma Hg) und wegen betrügerischen\nBankrotts zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\nverurteilt. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen\nStrafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n1. Der Angeklagte übereignete seiner Ihefrau am\n7.März und am 2.Mai 1950 Fahrzeuge, Maschinen und Bürogerät, seinem Freunde Hg au 5.Mai 1950 Baugeräte.\nDie Übereignung sollte der Sicherung von Forderungen\ndienen, dle tatsächlich bestanden; die Gläubiger hatten\nauf diese Sicherung aber keinen Anspruch. Der Angeklagte\ngewährte sie ihnen, um sie vor seinen tibrigen Gläubigern\nzu begünstigen. Am 28.Juli 1950 wurde über sein Vormögen\ndas Konkursverfahren eröffnet.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen dieser\nbeiden Fälle gemäß § 241 KO verurteilt, da er zur Zeit\nder Übereignungen zahlungsunfähig gewesen sei und dies\ngewußt habe. Diese Annahme ist nicht bedenkenfrei. NMöglicherweise hat die Strafkammer den Bogriff der Zahlungsunfähigkeit verkannt. Das ungefochtene Urteil führt zwar\naus, \"der Angeklagte, der seine Zahlungen eingestellt,\nnänlich fällige Geldschulden wegen tatsächlichen dauernden Mangels an Mitteln - nioht nur vorübergehend - nicht\nbezahlt hatte\", sei \"zur Zeit der Vornahme dieser Begünstigungshandlungen darüber hinaus sogar bereits tatsächlich zahlungsunfähig\" gewesen und habe dies auch gewußt. Andererseits stellt das Urteil aber fest, daß der\nAngeklagte auf seine Zwischenrechnungen für das Bzuvorhaben Age im März und April 1950 noch 70.000 DM\n(so 5.44 UA) oder 80.000 Di (so 5.9 UA, wo der Angeklagte\nzweimal als \"Kläger\" bezeichnst wird) erhalten hat, und\ndaß von Ende April bis inde Juni 1950 auf Grund von Pfän-\n\n- 3.\n\n- 3 -\n\ndungen und Abtretungen noch rund 56.000 DM an seine\nGläubiger gezahlt worden sind.\n\nDer Angeklagte selbst hatte, wie das Urteil (S.23/24)\nausführt, vorgetragen, geldliche Schwierigkeiten hätten\nmit dem Ausbleiben der fälligen Zahlungen für das Bauvorhaben Aurich im April 1950 eingesetzt. Im Mai habe er sich\ngezwungen gesehen, die Zahl der Arbeiter und Angestellten\nzu verringern. Sodann habe ihm die Britische Kontrollkommission zugesichert, er werde Ende Juni wieder Zahlungen erhalten. Erst als diese Zusage nicht gehalten worden\nsei, seien seine Geldmittel in den ersten Tagen des Monats\nJuli 1950 erschöpft gewesen, so daß er nunmehr den Betrieb\nhabe völlig stillegen müssen.\n\nDiese Darstellung des Angeklagten ist an keiner Stelle\ndes Urteils mit Tatsachen widerlegt worden. Ist sie aber\nrichtig, so war der Angeklagte zur Zeit der Sicherungsübereignungen noch nicht zahlungsunfähig. Das ist ein Schuldner vielmehr erst dann, wenn er andauernd nicht mehr imstande ist, die Mittel bereitzustellen, die zur Busleichung\nseiner sofort zu erfüllenden Geldschulden erforderlich sind\n(LK 7.Aufl. II zu § 241 KO). Was die Strafkammer bisher\nfestgestellt hat, läuft jedoch nur darauf hinaus, daß der\nAngeklagte überschuldet war und nicht damit rechnen konnte,\nden drohenden wirtschaftlichen Zusammenbruch seines Geschäfts auf die Dauer abzuwenden. Das ist noch keine\nZahlungsunfähigkeit.\n\n2. Am 3.Juli 1950 verkaufte die Frau des Angeklagten\nan den Kaufmann KiliB Tahrzeuge und Baugeräte zum Preise\nvon 19.000 DM. KR übertrug ihr dafür Geschäftsamteile einer Gesellschaft m.b.H. In Wahrheit gehörten die\nübereigneten Sachen dem Angeklagten selbst. Er hatte sie\nkurz zuvor seiner Frau nur zum Schein übereignet; dio\nVerträge waren auf 1946 und 1948 zurückdatiert worden.\n\nAm 6.Juli 1950 brachte der Angeklagte Bürogerät von EB\nWW nach LEE in die Geschäftsräume des mit ihm\nbefreundeten H@b- Das angefochtene Urteil stellt fest,\n\n-h-\n\n-4-\n\ndaß beides in der Absicht geschah, die Gläubiger zu bej nachteiligen. Gegen die Verurteilung gemäß § 239 Abs.1\nNr.1 KO sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.\n\nJedoch kann in diesem Falle die Höhe der Strafe\ndurch die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung beeinflußt sein. Deshalb wird hier der Strafausspruch\naufgehoben;\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. j\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/5-str-951-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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