{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-06-03_5_StR_158_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1958-01-10","aktenzeichen":"5 StR 158/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2221 074\n\nStR_158/58\nalt: 5 StR 126/57)\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Willi Henri ven VB aus Ew,\ngeboren am EEE 1912 ir. rm,\n\nwegen Vergehens gegen das GmbHG und wegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3.Juni 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat Dr un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Lübeck vom 10.Januar 1958 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten zunächst am\n10.Dezember 1956 unter Freisprechung im übrigen wegen\nverspäteter Konkursanmeldung als Geschäftsführer einer\nGmbH, wegen fortgesetzter gesellschaftlicher Untreue als\nGeschäftsführer einer GmbH in Tateinheit mit KXonkursvergehen\nund wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtstrafe von\neinem Jahr Gefüngnis und zu zwei Geldstrafen verurteilt.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses\nUrteil am 9.Juli 1957\n\nl,. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte im falle der Entnahme von\nSpesen und Gehalt nur wegen Konkursvergehens (nicht wegen Konkursvergehens\nin Tateinheit mit GmbH-Untreue) verurteilt wird,\n\n2, samt den Feststellungen aufgehoben\na) im Schuld- und Strafausspruch, soweit\nder Angeklagte wegen Betruges verurteilt\nist,\nb) im übrigen in den Strafaussprüchen.\n\nIm üb:igen hat der Senat die Revision verworfen.\n\nDie Strafkammer hat nurmehr den Angeklagten unter\nFreisprechung im übrigen wegen verspäteter Konkursanmeldung\nals Geschäftsführer einer GmbH, wegen Konkursvergehen und\nwegen Betruges in sieben Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon einer: Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat auch dieses Urteil mit der Revision\nangefochten. Er rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n-3-\n\n- 3-\n\nNachzuprüfen war - davon geht auch die Revision aus -\nabgesehen von den Strafzumessungsgründen nur noch die\nVerurteilung wegen Betruges in sieben Fällen, weil der\nSchuldspruch im übrigen schon mit dem ersten in dieser\nSache ergangenen Revisionsurteil rechtskräftig war.\n\nDie Verurteilung wegen Betruges in sieben Fällen ist\nim Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, der Angeklagte habe\nalle sieben Firmen dadurch getäuscht, daß er es pflichtwidrig\nunterlassen habe, ihnen die wahre (schon vor Aufgabe der !\nersten in Betracht kommenden Bestellung hoffnungslose)\nVermögenslage der VE GmbH zu offenbaren. Sie meint,\n\"nach allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben im\nGeschäftsverkehr müsse jeder Vertragspartner diejenigen\nUmstände, von denen er erkennt, daß sie dem anderen unbekannt,\nfür seinen Willensentschluß aber bestimmend sind, seinem\nVertragspartner offenbaren\",\n\nDiese Ausführungen, mit denen die Strafkammer die\nTäuschung durch Unterlassung begründet, sind bedenklich,\nweil zu weit gehend. Es ist vielmehr daran festzuhalten,\ndaß eine Rechtspflicht des Vertragsgegners, den anderen\nVertragsteil über seine Vermögenslage aufzuklären, nur unter N)\nbesonderen Umständen, nämlich bei bestehenden Vertrauensverhältnissen oder bei Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen angenommen werden .\nkann (RGSt 65,106,107; 70,151,155; BGH 3 StR 739/53 vom\n3.Juni 1954; 3 StR 388/53 vom 16.Juni 1954 und BGHSt 6,198).\nHiernach würde eine Täuschung durch Unterlassen nur in den\nFällen SW, Eisenhandeı CE un: KR\nin Frage kommen, weil der Angeklagte zu diesen Firmen schon\nin Vertragsbeziehungen stand, bevor die WB GmbH\nkonkursreif. war und der Angeklagte dies erkannte.\n\nIndes bedurfte es in den vorliegenden Fällen der Annahme\n\n-4-\n\na En pp}\n\n- 1 -\n\nr\n\neiner Offenbarungspflicht überhaupt nicht. Der Angeklagte hat\nnämlich nicht nur eine wahre Tatsache verschwiegen, sondern\nden Geschäftspartnern der WED GmbH darüberhinaus\n\nin Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eine\nfalsche Tatsache vorgespiegelt. Denn wer in überschuldetem\nZustand und ohne jede Aussicht, seinen Zahlungsverpflichtungen\nnachkommen zu können, Waren bestellt und befristete Zahlung\nverspricht, unterdrückt nicht nur eine wahre Tatsache, sondern\nspiegelt seincm Lieferanten auch ohne ausdrückliche Erklärung\nden Willen und die Fähigkeit zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtunger als falsche Tatsache vor. Er erklärt, worauf\nder Senat im Anschluß an das Urteil des 4.Strafsenats vom\n15.Dezember 1955 (4 StR 458/55) bereits hingewiesen hat, die\ngegenwärtigen Verhältnisse der bestellenden Firma ständen\n\nder vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht entgegen.\nGegenüber der darin liegenden Vorspiegelung kommt dem\nVerschweigen der Überschuldung keine selbständige Bedeutung\n\nzu (BGH 2 StR 285/51 vom 9.Oktober 1951, 2 StR 304/51 vom\n18.Dezember 1951, vgl. auch RGSt 70,151,158; BGH 3 StR 388/53\nvom 16.Juni 1954).\n\nDaß die Erklärung des Angeklagten in Bezug auf seine\nZahlungsfähigkeit nicht den Tatsachen entsprach undcdaß dem\nAngeklagten dies auch bekannt war, ergeben die Feststellungen\nder Strafkammer eindeutig. Auch die übrigen Voraussetzungen\ndes § 263 StGB, insbesondere der Schädigungsvorsatz, sind\nnunmehr ausreichend festgestellt. Auch mit der Frage, ob\netwa die Versuche des Angeklagten, größere Aufträge hereinzubringen, seinem Schädigungsvorsatz entgegenstanden, hat\nsich das Landgericht nunmehr eingehend und ohne Rechtsirrtum auseinandergesetzt.\n\nDie Revision hat besondere Ausführungen nur zum Fall\nStB gcnacht. In diesem Fall hat der Angeklagte bewußt\nwakrheitswidrige Angaben über seine Geschäftsverbindungen\nzu der Firna BED scmacht. Die Strafkammer führt jedoch\n\n- Du\n\n-5-\n\naus, daß durch diese Erklärungen des Angeklagten die\nVertreter der Firma St möglicherweise nicht in einen\nIrrtum versetzt worden seien, sie hätten vielmehr mit einer\nverspäteten Zahlung gerechnet und insoweit sei daher die\nTäuschung des Angeklagten für die Vermögensverfügung nicht\nursächlich geworden. Die Revision meint, bei dieser Lage habe\nder Angeklagte, \"wenigstens subjektiv davon ausgehen\" können,\n\"daß die viel weniger bedeutungsvolle Verschweigung des\nVerlustes des Stammkapitals der GmbH und der damit verbundenen Konkursreife erst recht keinen Einfluß auf die\nDispositionen seiner Lieferanten haben würde\",\n\nHierbei verkennt die Revision zweierlei. Einmal hatten\ndie Vertreter der Firma St wie übrigens auch einige\nandere Firmen nur mit einer verspäteten Zahlung, nicht aber\nmit dem Ausfall ihrer Gegenforderung gerechnet, zum anderen\nbesagen die insoweit vorhandenen und in Kauf genommenen\nZweifel der Firmen nichts über die Vorstellung des Angeklagten,\nder in seine Vorstellung sämtliche Voraussetzungen des\nBetruges aufgenommen hatte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer .\nBörker Hoepner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-10/5-str-158-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-01-10/5-str-158-58","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:51.289530+00:00"}}