{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-05-21_5_StR_999_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1984-10-30","aktenzeichen":"5 StR 999/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 999/83 So\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Diplom-Kaufmann Rolf KB aus Roi,\ngeboren am WB. ER 1947 in Hamm.\n\n2. den Geschäftsführer Heinz Sc np aus Hoi,\ngeboren am@. WEM 1931 in PeooiiiiiiiED,\n\n3. den Geschäftsführer Leonhard OB aus Nom,\ngeboren am 21. Mai 19530 in Ha.\n\n4. den Prokuristen Horst-Jürgen We EEE»\n\naus HB\ndort geboren am WW. EB 1943,\n\n5. den Molkereimeister Enno Krap aus. WeiEEp-R eE,\ngeboren am 9. September 1944 in MeiiB Kreis\n\nEC Ken ,\n)\naus Hin\nFeTeriY t Dr. > Em\n\nAdhäsionsklägerin: Firma &. K\nAlleininhaber Kurt\nvertreten durch Rech\naus\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 30. Oktober 1984, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerrmann,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nFleischmann\nSchuster\n\nDr. Fuhrmann\n\nRebitzki\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEE und\nRechtsanwalt BB aus EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten KB,\nRechtsanwalt Dr. EEEEEEB aus GENE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Schi,\nRechtsanwalt EB aus ED\n\nals Verteidiger des Angeklagten OWMEB,\nRechtsanwalt Dr. EEENED aus ED\n\nals Verteidiger des Angeklagte Weiß,\nRechtsanwalt Dr. END aus En\n\nals Vertreter der Adhäsionsklägerin,\n\n‘ Justizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\n- 3 -\n\nfür Recht erkannt:\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten KM,\nSch, OB und Ve und auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Göttingen vom\n\n30. Mai 1983, soweit es diese Angeklagten\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft, die den Angeklagten Kr@e betrifft,\nwird verworfen, Insoweit trägt die Kosten der\nRevision und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten Kr die\n\nLandeskasse,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache an das\nLandgericht Braunschweig zurückverwiesen, das\nauch Über die Kosten der übrigen Revisionen\n\nzu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nAr\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Beschwerdeführer KW, Schi, Oo\nund WeglB wegen gemeinschaftlichen Betruges in einem\nbesonders schweren Fall zu Freiheitsstrafen verurteilt, Diese vier Angeklagten sind ferner verurteilt worden, als Gesamtschuldner an die Adhäsionsklägerin 500.000 DM zu zahlen.\n\nDer Angeklagte Kr@&® ist freigesprochen worden. Von einer\nEntscheidung über die Adhäsionsklage gegen ihn hat das Landgericht abgesehen.\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil,\nsoweit es die Angeklagten KM, Schi, ONE und wege\nbetrifft, in vollem Umfang aufzuheben, Das Landgericht nimmt\nan, es könne nicht festgestellt werden, daß die Angeklagten\nunrichtige Angaben der Käufer gegenüber der Bewilligungsbehörde bewirkt hätten. Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen,\nwelchen genauen Inhalt diese Angaben hatten. Nach den Feststellungen haben die Abnehmerfirmen in ihren Anträgen angegeben, Magermilchpulver zu Futterzwecken verwandt zu haben.\nWie diese Angaben unter den gegebenen Umständen auszulegen\nwaren, ob darunter etwa nur reines Sprühmagermilchpulver zu\nverstehen war, läßt das Landgericht offen. Der Senat kann\ndeshalb nicht prüfen, ob diese Angaben unrichtig oder unvollständig waren,\n\n2. Auch die Revisionen der Angeklagten kB, Sch@iB, oMEB\nund Weg sind begründet. Das Landgericht wirft diesen\nAngeklagten nicht, was nahegelegen hätte, Eingehungsbetrug,\nsondern Erfüllungsbetrug vor, den es darin sieht, daß sie\nden Abnehmern andere Ware geliefert hätten, als diese gekauft hatten (UA S. 146). Wenn man davon ausgeht, durfte die\nfrage nicht offen bleiben, ob das gelieferte Pulver beihilfefähig war.\n\n3. Der Freispruch des Angeklagten Kr@&® hat Bestand. Was\ndie Revision der Staatsanwältschnft dagegen voräaringt, sind\nnur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung, mit\ndenen Rechtsfehler nicht aufgezeigt werden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts.\n\nHerrmann Fleischmann Schuster\nFuhrmann Rebitzki","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-10-30/5-str-999-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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