{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-05-19_5_StR_906_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-05-19","aktenzeichen":"5 StR 906/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Tr\n5 Str 906/52. 22167 039\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache.\ngegen\n\nden Kraftfahrer und Klempner Franz H EEEER aus Bi,\n\ndort geboren am im 1904,\n\nwegen Beleidigung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geler\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr (un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär 00003\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Nebenklägers wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 29.April 1952\nnebst den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an das Landgericht zurückver-\n\nr wiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2_\n\nGründe:\n\naan. mt are m er Paar rue\n\nDas Schwurgericht i. „crlin batte den Angeklagten\nam 12.April 1949 unter dem Vorsitz des Antsgerichtsrats\nEB - des jetzigen Nebenklägers - wegen fortgesetzten\nVerbrechens gegen die !!enschlichkeit zu zwölf Jahren Zuchthaus\nverurteilt. Seine Revision blieb ohne Trfolg; zwei Anträge auf\nWiederaufnahne des Verfahrens wurden als unzulässig verworfen. Kunuehr erstattete der Angeklagte am 31.Juli 1950 gegen\nden Amtsgerichtsrat Tg Strafanzeige wegen Rechtsbeugung\nund wegen \"Fälschung einer Rechtssache durch Verfälschung der\nUrteilsgründe\". Die gleichen Vorwürfe ernob er in einer\nEingabe vom 7.August 1950 an den Rechtsausschuß beim Yagistrat.\nSr spricht in diesen Fingaben von \"hinterhältiger und niederträchtiger Intrige\", \"Verdrelungen. Verzerrungen und Fälschungen\", \"zeitlicher Fälschung\" von Vorgängen, \"Terrorurteil von einem Parteigericht ostzonaler Prägung\", \"Komödie\";\nder Amtsgerichtsrat Tg habe sich hier nicht als Vorsitzender eines ordentlichen Gerichts betätigt, sondern als\nVorsitzender einer Fraktionssitzung der STD oder der KPD;\nin deren Namen und Auftrag sei das Urteil ergangen; das\nGericht sei nachweislich politischen Machteinflüssen unterworfen gewesen; nachdem einige Zeugen mit ihrer Aussage\nkläglich zusammengebrochen seien, habe man \"von '!Amtswegen! nachgeholfen und 'richtiggestellt'\"; auch sei die Presse\nnicht zugelassen worden, damit \"diese Fomödie\" nicht bekannt\nwürde.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage der\nfalschen Anschuldigung und der üblen Nachrede freigesprochen.\nDagegen richtet sich die Revision des Nebenklägers, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts\nrügt. Das Rechtsmittel hat \"rfolg.\n\nT\n\n1. Tie Revision des Kebenkläsers ist zwar nur insoweit\nzulässig, als der !iebenkläger auch hätte Privatklage\nerheben können; das heist, nur insoweit, als er die Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung und übler Nachrede\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nerstrebt, nicht dagegen hinsichtlich der falschen Anschuldigung. Da die rechtliche Nachprüfung aber nicht auf\neine von mehreren tateinheitlich begangenen Straftaten beschränkt werden kann, ergreift die Revision auch den Frei.\nspruch von der Anklage der falschen Anschuldigung.\n\n2. Die vom Nebenkläger zu Protokoll der Geschäftsstelle\nerklärten Verfahrensrügen sind nicht in zulässiger Form\nerhoben. Nur dem Angeklagten steht das Recht zu, Revisions.\nanträge zu Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen (§ 345\nAbs.2 StPO). Der Nebenkläger kann, ebenso wie ein Privatkläger, Revisionsamträge nur mittels einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift anbringen ($% 390 Abs.2,\n\n397 StPO). Daß der Nebenkläger sich zur Zeit der Revisionsbegründung in Untersuchungshaft befand, begründet keinen\nUnterschied,\n\n3. Die daneben formgerecht erhobene Verfahrensrüge\ntrifft mit der Sachbeschwerde zusammen und bedarf daher\nkeiner besonderen Erörterung.\n\nII.\n\n1. Das angefochtene Urteil führt aus, die dem Angeklagten zur Last gelegten Eingaben enthielten in der Hauptsache Auslegungen und Meinungsäußerungen; eine tatsächliche\nBehauptung sei nur die Bemerkung, der Amtsgerichtsrat Hagen '\nhabe tatsächliche Feststellungen im Urteil gefälscht. Dieser\nAusgangspunkt der rechtlichen Würdigung ist unrichtig.\nGrundsätzlich ist es zwar dem Tatrichter vorbehalten,\nErklärungen auszulegen, insbesondere zu beurteilen, ob es\nsich um Terturteile oder um tatsächliche Behauptungen\nhandelt. Indessen muß die Beurteilung mit dem Wortsinn\nvereinbar und frei von innerem Widerspruch sein. Insoweit\nunterliegt sie der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.\nIn dieser Beziehung ergeben sich folgende Bedenken.\n\na) Die Äußerung des Angeklagten, daß die Presse nicht\nzugelassen worden sei, kann unmöglich als ein Werturteil,\nsondern nur als eine tatsächliche Behauptung aufgefaßt werdet:\n\n-4”\n\n.\n——\n\n3 ’ ; RENT\naa 2 0 3.500000 | 0. 2022 Se £\n\n-A-Auch die Bemerkung, das sei geschehen, \"damit diese Komödie\nnicht bekannt würde\", ist nach ihrem Yortsinn eine Tatsachenbehauprtung. Freilich ist es nicht schlechthin undenkbar,\ndiese zweite Äußerung auch nur dahin zu verstehen, der\n\nAusschluß der Presse habe auf den Angeklagten den Tindruck\ngemacht, als sei das der Beweggrund. Diese Auslepung ist\naber nicht möglich, solange dahinsteht, ob die Presse wirklich\nausgeschlossen war. \"ar sie nicht ausgeschlossen, so ist\ndie Angabe des Beweggrundes für den angeblichen Ausschluß\neine (unwahre und beleidigende) Tatsachenbehauptung. Die\nStrafkammer wird also aufklären müssen, ob der Amtsgerichtsrat\nHB die Presse tatsächlich nicht zugelassen hat. Ist der\nAusschluß nicht erweislich wehr, so ist auch der als Tatsache behauptete Beweggrund nicht erweislich wahr. War\ndie Presse tatsächlich ausgeschlossen, so wird bei der Auslegung der vom Angeklagten gemachten Bemerkung (\"damit\ndiese Komödie nicht bekannt würde\") folgendes zu beachten\nsein. Für die Frage, was der Angeklagte damit sagen wollte,\nkann es entscheidenä auf den Zusammenhang ankommen. Der\nAngeklagte wollte offensichtlich erreichen, daß Maßnahmen\ngegen den Amtsgerichtsrat Mi ) ergriffen wurden. Das\nkonnte er nicht erreichen, wenn er nur über seine \"indrücke\nberichtete. Selbst wenn er sie ausdrücklich als bloße \"indrücke bezeichnet hätte, so hatte ihre Mitteilung zur Begründung seiner Strafanzeige nur dann einen verständlichen\nSinn, wenn sie als eine auf den Findruck gestützte Tatsachenbehauptung verstanden wurde. Tie Strafkammer geht selbst\ndavon aus, daß der Angeklagte nicht etwa nur seinem Unmut\nLuft machen, sondern auf dem Wege über die Strafanzeige und\neine Verurteilung des Amtsgerichtsrats Hgg zu einer Wiederaufnahme des gegen ihn selbst gerichteten Verfahrens gelangen\nwollte. Das konnte er mit \"Auslegungen und Meinungsäußerungen\"\nnicht erreichen. j\nb) Die Behauptung, daß das Schwurgericht \"nachweislich\npolitischen Machteinflü:ssen unterworfen\" gewesen sei, kann\n\nebenfalls nicht wohl anders denn als Tatschenbehauptung\naufgefaßt werden; das ergibt sich schon aus dem Wort \"nachweislich\".\n\n-5.\n\n-5.\n\nc) In engem Zusam:..enhang damit steht die Behauptung\nder \"Rechtsbeugung\". Dem Wortsinne narh liegt darin, daß\nder Amtsgerichtsrat Hgg den äußeren und inneren Tatbestang\ndes § 336 StGB verwirklicht habe. Freilich komnt es bisweilen vor, daß mit dem Yort \"Rechtsbeugung\" nichts anderes\ngemeint ist als ein sachlich unrichtiges Urteil. Diese\nAuslegung ist aber dann nicht möglich, wenn es sich um eine\nStrafanzeige \"wegen Rechtsbeugung\" handelt. Sie läßt sich\nhier weder mit dem Zusammenhang noch mit dem von der Straf.\nkammer festgestellten Zweck der Äußerung vereinen.\n\n2. Das angefochtene Urteil geht nicht auf die Frage\nein, ob die vom Angeklagten behaupteten Tatsachen wahr sind\nTs unterläßt diese Prüfung auch insoweit, als es selbst\neine Tatsachenbehauptung annimmt, nämlich mit Bezug auf die\nangebliche Fälschung von Tatsachenfeststellungen in dem\nSchwurgerichtsurteil. Die Nachprüfung der Wahrheit ist aber\nnicht zu umgehen. Soweit sie sich als unmöglich erweisen\nsollte, könnte der Angeklagte zwar nicht wegen falscher\nAnschuldigung verurteilt werden; wohl aber stünde gleichzeitig fest, daß er \"nicht erweislich wahre Tatsachen\" im\nSinne des § 1§ 6 StGB behauptet hätte. Die Frage, ob die\nBetauptungen des Anreklagten erweislich wahr sind, kann\nauch nicht deshalb dahinzestellt bleiben, weil sie gemäß\n§ 193 StGB ohnehin straffrei wären; das trifft nicht zu, wie |\nnoch zu erörtern sein wird, vgl. unten 3 a,E, 4.\n\nZum Wahrheitsbeweis für die \"Rechtsbeugung\" würde gehöre\"\ndaß nicht nur das Schwurgerichtsurteil erweislich falsch\nwäre, sondern daß Amtsgerichtsrat Mo 3 ) gewußt hätte, er\n\n‚leite oder entscheide die Sache den Rechte zuwider, und daß |\n\ner trotz dieser Erkenntnis die dem Rechte zuwiderlaufende\n\nEntscheidung gewollt hätte. Dabei ist weiterhin zu beachten;\ndaß seine Verantwortlichkeit nur hinsichtlich der Prozeßleitung ohne weiteres feststeht; falsche Srchentscheidungen\nkämen nur insoweit in Betracht, als festgestellt werden\nkönnte, daß Amtsgerichtsrat HB nicht in der Minderheit\ngeblieben ist. Eine Erörterung der äußeren Richtigkeit de®\nSchwurgerichtsurteils ist entbehrlich, wenn die Strafkammer\n\n-6-\n\nzu der Überzeugung kommen sollte, daß Amtsgerichtsrat\nHB jedenfalls selbst geglaubt hat, die Sache richtig\nzu leiten und zu entscheiden. Schon damit wäre die\nBehauptung der Rechtsbeugung unwahr.\n\n3. Der innere Tatbestand beim Angeklagten ist für die\nfalsche Anschuldigung anders zu beurteilen als für die\nüble Nachrede. Bei der falschen Anschuldigung kommt es\ndarauf an, ob der Angeklagte die Unwahrheit seiner Behauptungen gekannt hat, ob er mit ihr gerechnet hat, oder ob\ner mit ihr hätte rechnen müssen. Je nachdem handelt es\nsich um wissentlich, um vorsätzlich, oder um leichtfertig\nfalsche Anschuldigung.\n\nBei der bisherigen Erörterung des inneren Tatbestandes\ngeht die Strafkammer von einer denkgesetzlich nicht einwandfreien Erwägung aus. Es geht nicht an, tatsächliche Behaup-\n“ tungen des Angeklagten, deren Richtigkeit dahingestellt\nbleibt, zum Ausgangspunkt von Erwägungen darüber zu machen,\nwas der Angeklagte aus solchen Tatsachen schließen durfte.\nSo kann die bloße (von der Strafkammer ersichtlich nicht\netwa als erwiesen angesehene) Behauptung des Angeklagten,\nder Amtsgerichtsrat Hphabe seine Verteidigung beschnitten,\nEntlastungszeugen nicht gehört usw., nicht zur Grundlage\nder Feststellung gemacht werden, der Angeklagte habe\nwirklich geglaubt, \"daß er sich n'cht vor einem ordentlichen\nund unabhängigen Gericht, sondern vor einem Parteigericht\nzu verantworten gehabt hätte und daß der Nebenkläger,\nvon der SED beeinflußt, den Prozeß zu seinen Ungunsten entschieden habe\". Daß der Angeklagte \"substantiierten Beweis\"\nfür \"angebliche\" Unrichtigkeiten \"antritt\", kann nicht zu\nFeststellungen verwertet werden, solange diese Unrichtigkeiten nicht ermittelt worden sind und von der Strafkammer\nselbst nur als angebliche Unrichtigkeiten bezeichnet werden,\nTs ist ein Denkverstoß, aus dem \"Angeblichen\", also Uner-\n\nwiesenen und möglicherweise leicht Widerlegbaren eine\nGewißheit herleiten zu wollen. Tntsprechendes gilt von den\nBehauptungen des Angeklagten,\n\n\"Aje Kundgebung im Sportpalast habe nicht kurz vor\n\n- 7-\n\n- T-\n\n1933, sondern schon im Jahre 1929 stattgefunden,\nIn der Aauptverhandlung sei auf den 7eugen vun\nverzichtet worden, trotzdem sei der von diesem\nZeugen in der Voruntersuchung geschilderte Vorgang\nzum Gegenstand der Urteilsbegründung gemacht, der\nzudem im Urteil zeitlich nicht richtig wiedergegeben worden sei. Weiterhin sei eine Auseinandersetzung mit. dem Leiter des RFB zeitlich unrichtig\ndargestellt worden. Der hierüber gehörte 7Teuge\nBrauer habe keine Zeitangaben gemacht. Dadurch sei\nder Eindruck entstanden, er, der Angeklagte, habe\ndie Auseinandersetzung zum Anlaß genommen, den\nLeiter des RFB an die SA zu verraten. Ferner hätten\n\ndie Zeugen ReiiB und REED etwas anderes in der \\\nHauptverhandlung ausgesagt als in der Voruntersuchung,\nund es seien nicht die Bekundungen der Zeugen in\n\nder Hauptverhandlung, sondern die von ihnen in der\nVoruntersuchung gemachten Angaben als tatsächlich\nerwiesen angesehen worden. Ferner sei ihm’zur Last\ngelegt worden, einen gewissen Vetter an die SA\nverraten zu haben. Statt diesen als Zeugen zu laden,\nhabe sich der Nebenkläger mit der Vernehmung eines\nZeugen vom Hörensagen begnügt. Schließlich sei ein\nVerrat seinerseits gegenüber einem gewissen Rogge»\nnur vermutet, ihm aber nicht nachgewiesen worden.\" \\\n\nSolange die Strafkammer all diese Umstände nur als\n\"angebliche\" Unrichtigkeiten bezeichnet, kann sie keine\nRückschlüsse daraus ziehen,\n\nDas angefochtene Urteil gelangt auf dem hier beanstandeten Tege zu der Feststellung, der Angeklagte sei überzeugt:\ndaß das gegen ihn ergangene Urteil zu Unrecht erlassen\nworden sei. Davon könnte der Angeklagte im Ernste jedoch\nnur unter einer von zwei Voraussetzungen überzeugt sein:\n\na) Entweder glaubt der Angeklagte, das Schwurgericht\nhabe auf den als erwiesen angesehenen Sachverhelt das\nRecht unrichtig angewendet. Diese seine Auffassung hat\n\n- 8°\n\n- 8.\n\n(wahrscheinlich) schon seiner kevisiıon gegen das Srchwurgerichtsurteil zugrundegelegen. Das Revisionsgericht als\n\ndie dafür abschließend zuständige Stelle hat ihn sodann\ndarüber belehrt, daß keine falsche Rechtsanwendung,\ngeschweige denn eine Rechtsbeugung vorlag. Blieb der Angeklagte auch jetzt noch bei seiner Behauptung, Amtsgerichtsrat HB habe Aurch unrichtige Rechtsanwendung das Recht\ngebeugt, so kann diese Anschuldigung kaum anders als\nwissentlich geschehen sein. Zum allermindesten war sie\nvorsätzlich. \"ntsprechendes gilt von angeblichen Verfahrensverstößen, soweit der Angelilagte sie mit der Revision gerügt\nhat und im Revisionsurteil darüber. beschieden worden ist.\n\nb) Oder aber der Angeklagte gründete seine \"Überzeugung\",\n\nvom Schwurgericht zu Unrecht verurteilt worden zu sein,\n\ndarauf, daß das Schwurgericht von unrichtigen tatsächlichen\nAnnahmen ausging. Die Überzeugung, daß ihm mit dem Urteil\nUnrecht geschehen sei, konnte für ihn - der ja seine eigenen\nTaten besser kennen muß als jeder andere - nur dann bestehen,\nwenn er die ihm zur Last gelegten Taten in Wahrheit nicht\nbegangen hatte. Die Möglichkeit, daß er sie etwa vergessen\nhätte, kann bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit praktisch\nausscheiden. Die Feststellung, der Angeklagte sei aus diesem\nGrunde von einem ihm widerfahrenen Unrecht überzeugt, wäre\nalso gleichbedeutend mit der Feststellung, daß er die vom\nSchwurgericht angenommenen Taten nicht begangen habe.\n\nEine derartige Feststellung wäre der Strafkammer zwar\nnicht schon aus verfahrensrechtlichen Gründen abgeschnitten.\nDie Rechtskraft des schwurgerichtlichen Urteils steht ihr\nnicht entgegen. Sie würde aber Ermittlungen der Strafkamner\nvoraussetzen, die denen des Schwurgerichts sachlich überlegen wären. Daran fehlt es bisher völlig. Das angefochtene\nUrteil 1ä8t nicht einmal andeutungsweise erkennen, welchen\nSachverhalt das Schwurgericht gegen den Angeklagten als\nerwiesen angesehen hat. Noch weniger befaßt es sich mit der\nRichtigkeit oder Unrichtigkeit dieses Sachverhalts.\n\n-9-\n\nAuch kann eine derartige Nachprüfung in aller Regel\nnicht die Aufgabe des Richters sein, der über die Frage der\nfalschen Anschuldigung wegen \"Rechtsbeugung\" zu entscheiden\nhat. Weder kann der Verurteilte mit der blo3en Behauptung,\ner sei unschuldig und der Richter habe das Recht gebeugt,\nnach Erschöpfung des Rechtsmittelzuges eine völlig neue\nVerhandlung seiner Sache erzwingen dürfen; noch geht es an,\nden Richter in solchen Fäilen gegenüber einer Anschuldigung\nwegen Rechtsbeugung schutzlos zu lassen. Der Tatrichter wird\ndaher zunächst zu erwägen haben, ob überhaupt irgendein\nAnlaß besteht, an den rechtskräftigen und (hier) von einem\nRevisionsgericht nachgeprüften früheren Feststellungen zu ’\nzweifeln.\n\nIm übrigen würde selbst der Nachweis, daß das frühere\nUrteil sachlich unrichtig sei, den Verurteilten noch keineswegs zu der Behauptung berechtigen, der Richter habe das\nRecht gebeugt. Die Unrichtigkeit eines Urteils berechtigt\nden Verurteilten nicht zu dem Schluß, der Richter habe ihm\ndas Recht versagen wollen; vielmehr müßte er begründeten\nAnhalt dafür haben, daß der Richter vorsätzlich, in bewußter\nund gewollter Verletzung der Gesetze, zu seinen Ungunsten\nentschieden hat (vgl. RGSt 74,257). Die Strafkammer bezeichnet\nden Angeklagten als klug. Es liegt daher nahe, daß er zum\nmindesten mit der Möglichkeit gerechnet hat, Amtsgerichtsrat\nH@EB Habe (wenn das unter seinem Vorsitz ergangene Urteil\nüberhaupt unrichtig sein sollte) nur geirrt. Zum mindesten\nwar die Anschuldigung wegen Rechtsbeugung leichtfertig.\n\"Auf keinen Fall kann die eigene Beurteilung der Sach- und\nRechtslage durch einen Beteiligten für so verläßlich und\nunangreifbar gelten, daß nicht geprüft zu werden braucht, ob\ndas Urteil nicht auf Irrtum beruhen kann.\" (RGSt 74,258).\n\nSelbst wenn der Angeklagte zur Wahrnehmung berechtigter\nInteressen gehandelt hätte, so würde ihn das nicht vor eine!\nVerurteilung wegen falscher Anschuldigung schützen.\n§ 193 StGB findet auf die Tatbestände des § 164 StGB keine\nAnwendung.\n\n- 10 -\n\n4. Zum inneren Tatbestand der üblen Nachrede ist\nausreichend, daß der Angeklagte die Fhrenrührigkeit seiner\nBehauptungen gekannt hat. Daran scheint die Strafkammer nicht\nzu zweifeln. Nicht erforderlich ist, daß dem Angeklagten die\nUnwahrheit oder die Nichterweislichkeit bekannt war.\n\nDie Strafbarkeit der üblen Nachrede kann hier auch\nnicht deshalb verneint werden, weil der Angeklagte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Bei Tateinheit\nmit falscher Anschuldigung entfällt die Anwendbarkeit des\n§ 193 StGB (RGSt 71,37); das ergibt sich schon aus der für\ndie Anwendung des § 164 StGB windestens erforderlichen Leichtfertigkeit.\n\n5. Unrichtig ist schließlich die Begründung, mit der das\nLandgericht die Anwendung des § 1§ 5 StGB ablelni. Das angefochtene Urteil sagt, die Strafkammer glaube dem Angeklagten, daß\ner nicht dem Amtsgerichtsrat Hgg seine Mißachtung aussprechen, sondern das Verfahren neu aufgerollt wissen wollte,\nEs gehört nicht zum Tatbestand der Beleidigung, daß die\nKränkung des Beleidigten der Beweggrund des Täters ist.\nVielmehr genügt es, wenn sein Vorsatz sich darauf erstreckt,\ndaß seine Äußerung ihrem objektiven Sinne nach Mißachtung\nkundgibt. Das kann bei Ausdrücken wie \"Komödie\" (wenn von\neiner Gerichtsver\"andlung die Rede ist), \"Terrorurteil\" und\n\"Parteigericht ostzonaler Prägung\" kaum zweifelhaft sein. -\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geler Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/5-str-906-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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