{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-05-19_5_StR_862_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-05-19","aktenzeichen":"5 StR 862/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2267 0428\n5 StR 862/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Unterbringungssache\ngegen\n\nden Textilkaufmann Hugo r Ein\n\ngeboren am EB 1895 in Warschau,\nwegen Opiumvergehens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ER\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär gun\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n28.August 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Landes-\n\nkasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nm 2.\n\nsSründer-\n\nDie Strafkamner hat die Unterbringung des Beschuldigten\n\nAn eine- \"Heil- und Pflegean«talt\" angeordnet und ihm die\n\n-Kosten des Verfahrens auferlegt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Be-Schuldigten. Sie rügt Verletzung der § 5 264, 267 StPO und\nder 88 3, 10 des Opiumgesetzes.\n\nDie Revision muß schon deshalb zur Aufhebung des Urteils führen, weil es un einer Prozeßvoraussetzung fehlt.\nZu den Prozeßvoraussetzunzen, deren Fehlen in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist, gehört auch\nder Eröffnungsbeschluß. Nach § 429b StPO gelten für das\nSicherungsverfahren die Vorschriften für das Strafverfahren\nentsprechend. Anstelle der öffentlichen Klage tritt der Antrag. Die Antragsschrift muß den Erfordernissen einer Anklageschrift entsprechen. Daß auch der Eröffnungsbeschluß\nim Sicherungsvcrfahren den änforüerungen an einen solchen\nim Strafverfahren entsprechen muß, ergibt sich aus § 429b\nAbs.1 StPO. Der Eröffnungsbeschluß enthält nur die Beschuldigung, der Beschuldigte habe \"im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit (Rauschgiftsucht) Handlungen begangen,\ndie gemäß §§ 3 und 10 des Opiumgesetzes in der Fassung vom\n9.Januar 1934 mit Strafe bedroht seien\". Dieser Eröffnungsbeschluß entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.\nNach § 207 StPO muß in dem Eeschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet wird, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale\nund des anzuwendenden Strafgesetzes bezeichnet werden. Im\nvorliegenden Fall ist nur das anzuwendende Strafgesetz angegeben, ohne daß die Tat bezeichnet worden ist. Der Eröffnungsbeschluß kann zwar aus der Anklageschrift ausgelegt\nwerden (vgl. RGSt 68, 105; BayerObLG Bdä.1 Nr.156). Im vorliegenden Fall ergibt zber auch die Antragsschrift nicht,\nin welchem Verhalten des P3schuldigten ein Vergehen gegen\ndas Opiumgesetz gesehen werden soll. Die einzige tatsäch-\n\n- 3.\n\n“ liche Angabe, die sich in der Antragsschrift befindet,\nund die auf die Tat des Beschuldigten hinweisen könnte,\nist die, der Beschuldigte sei am 1.November 1950 in der\nMariannen-Apotheke festgenommen worden, als er dort im\nBegriff war, ein Morphiurrezept des Dr. SB einzulösen.\nHierin allein könnte aber niemals ein Vergehen nach §§ 3,\n10 des Opiumgesetzes gesehen werden, und es ist auch\nnicht anzunehmen, daß die Antragsschrift es hierin sehen\nwollte.\n\nDa es hiernach an einem ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluß £fchlt, der wenigstens in Verbindung mit der Antragsschrift die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat\nbestimmbar macht, muß das Verfahren eingestellt werden\n(vgl. RGSt 68, 105 /I087).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. .Koffka\nSchmidt - Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/5-str-862-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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