{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-05-19_5_StR_838_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-05-19","aktenzeichen":"5 StR 838/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2267 059\n\n5 StR 838/52\n\nIm Namen des Volkea\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Vertreter Walter K EB zu: vw.\ndort geboren am ER 1905,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Mai 1953, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n10.Juli 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründen\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineides zu.einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Seine Revisiongegen \"dieses Urteil, mit der die Verletzung sachlichen\nStrafrechts gerügt wird, hat Erfolg.\n\n‚Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß\ndie angefochtene Entscheidung nicht genügend erkennen läßt,\nob der von dem Angeklagten geleistete Offenbarungseid objektiv falsch war.\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte\neine Forderung auf Rückgabe eines zur Sicherung übereigneten\nKraftfahrzeuges wahrheitswidrig im Vermögensverzeichnis\nnicht angegeben habe. Hinsichtlich des Bestandes dieses\nRückgabeanspruches enthält das Urteil nur folgende Feststellungen;\n\n\"Zur Sicherung dieser Forderung ließ sich die\nFirma H@EEB Aurch Vertrag vom 11.April 1951\nbis zur Rückzahlung sicherheitshalber das\nEigentum an dem Wagen übertragen. Bei Beendi-\n\n| gung des Vertreterverhältnisses, am 20.August _-\n1951, schloß der Angeklagte erneut eine Vereinbarung mit der Firma TEWR, die Rückzahlung\ndes Darlehns und das Sicherungseigentum an dem\nWagen betreffend, ab.\"\n\nDie Einzelheiten dieser Abreden sind in den Urteilsgründen\nnicht aufgeführt. Nur im Zusammenhange mit den Rechtsausführungen erwähnt die Strafkamner, daß der Angeklagte\nzwer nicht \"formellrechtlich\", jedoch \"wirtschaftlich\" Bigentümer des Wagens gewesen sei und \"sein rechtliches Eigentum\nbei Bezahlung der Dearlehnssumme wieder aufleben konnte. Insbesondere hatte er eine Forderung gegenüber der Firma AB\nauf Rückgabe des zur Sicherung übereigneten Wagens\". Diese\nAusführungen sind rechtlicher Natur. Das Revisionsgericht\nmuß in der Lage sein, solche Folgerungen des Tatrichters\n\nauf ihre Richtigkeit nachzuprüfen. Hierzu hätte es der ge-\n\n- 3.\n\n-3-\n\nnauen Angabe aller vertraglichen Einzelheiten bedurft.\nDenn nicht jeder Sicherungsübereignungsvertrag, den ein\nSchuldner abgeschlossen hat, ist ohne weiteres im Vermögensverzeichnis aufzuführen. Ob sich aus einem derarti.\ngen Vertrage die Forderung auf Rückgewähr der zur Sicher-\n: heit übereigneten Sache ergibt, richtet sich immer nur\nnach den Umständen des einzelnen Falles (vgl. BGH 5 StR\n160/52 v. 3.Juli 1952 in NW 1952, 1023).\n\nDas angefochtene Urteil läßt weiterhin nicht erkennen\nob die Strafkammer bei der Annahme des Bestehens eines\nRückgabeanspruches (irrig) von der Lage im Augenblick des\nVertragsabschlusses (20.August 1951) ausgegangen ist oder\nob sie (zutreffend) auch alle späteren Ereignisse, die\nbis zum 21.September 1951 noch eingetreten waren und die\nmöglicherweise einen Rückforderungsanspruch hinfällig gs9-\nmacht haben könnten, bei ihren rechtlichen Erwägungen mit\nberücksichtigt hat. Auch insoweit werden daher in der\nneuen Hauptverhandlung eingehendere Feststellungen zu\ntreffen sein.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/5-str-838-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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