{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-05-19_5_StR_811_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-05-19","aktenzeichen":"5 StR 811/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2269 017°:\n\n5 StR 811/52\n\nnei\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Günther ‘’ EEE\naus ED Kreis Now,\ngeboren am EM 1926 in vie\n\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Mai 1953, an der teilgenommen habenıs\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrich*er Sarstedt\nBundesrichterin Dr: Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär HB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Lübeck vom\nl.August 1952 im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nII. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die\nFähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernonmen zu werden, für dauernd aberkannt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen\nStrafrechts rügt.\n\nI.\n\nDer Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrundes3\nDer Angeklagte, der von August 1947 bis Februar 1949 bei\nder Bahnpolizei tätig war, hatte häufig auf dem Bahnhof in\nE@EB Dienst. Hierbei hatte er den Gepäckfahrer Tr\nkennengelernt. Im Jahre 1948 wurde ein Strafverfahren gegen\nNeugebauer eingeleitet, weil er versucht habe, den Angeklagten zu bestechen. Ni wurde zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte ist sowohl im ersten\nRechtszug beim Schäffengericht Lübeck als auch in der Berufungsinstanz beim Landgericht in Lübeck als Zeuge vernommen worden. VB hatte die Glaubwürdigkeit des\nAngeklagten bestritten und hierzu ausgeführt, der Angeklagte sei nicht der pflichttreue Beamte, als den er sich hinstelle, er habe einmal seine Eigenschaft als Bahnpolizeibeamter dazu ausgenutzt, mit Frauen eine ganze Nacht im\nWartesaal des Bahnhofs in Eghzu verbringen und mit einer\nvon diesen geschlechtlich zu verkehren.\n\nDer Angeklagte hat als Zeuge zu diesem Punkt u.a.\nausgesagt, es sei zwar richtig, daß er einmal dafür gesorgt habe, daß zwei Frauen und ein Kind nachts in den\nWartesaal hineingeleitet wurden, er habe sich aber mit\nkeiner der Frauen näher eingelassen.\n\nDie Strafkammer hält für erwiesen, daß diese Angabe\ndes Angeklagten bewußt unrichtig gewesen sei, da er in Wahr-\n\n- 3.\n\n_3_\n\nheit mit einer der beiden Frauen, Eva KB, im Wartesaal\nKüsse und sonstige zärtlichkeiten ausgetauscht habe. Der\nAngeklagte ist nur wegen seiner Aussage vor dem Landgericht verurteilt worden.\n\nII.\n\n1.) Verfahrensrechtlich rügt die Revision zunächst,\ndie Strafkammer habe die Zeuginnen Christa und Eva Kg\nnicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO\nbelehrt.\n\nDiese küge ist unbegründet. Die Belehrungspflicht\nnach § 55 Abs.2 StPO ist dem Gericht nur im Interesse des\nZeugen auferlegt, der Angeklagte kann deshalb seine Revision auf eine Unterlassung dieser Belehrung nicht\nstützen (vgl. BGHSt 1; 39).\n\n2.) Die Revisionsrüge ‚ die Strafkammer habe zu Unrecht angenommen, Christa x sei bei der Beantwortung\neiner bestimmten Frage durch die Art der Fragestellung\nseitens der Verteidigung beeinflußt worden, richtet sich\nin unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen.\n\n3.) Unbeachtlich ist der Angriff der Revision, das\nGericht hätte von Ants wegen Beweise über den Grund und\nUmfang der Dämmerzustände des NEE erheben müssen.\nDie Revision gibt nicht an, welcher weiteren Beweismittel\nsich die Strafkammer in dieser Beziehung hätte bedienen\nmüssen. Das aber wäre nach § 344 Abs.2 StPO erforderlich\ngewesen. '\n\n4.) Zu Unrecht rügt die Revision, die Strafkamner\na habe bei der Persönlichkeitswertung des Zeugen a |\nsich auf das Gutachten des Sachverständigen Dr.med. EB\nim Strafverfahren gegen N eostützt, obgleich\ndieses Gutachten nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen\nsei. Die Strafkammer hat bei Prüfung der Frage, ob die\nGlaubwürdigkeit des Neugebauer dadurch beein*trächtigt gein\n\n-h-\n\nkönne, daß cr nach seiner Angabe zeitweise unter Dämmerzuständen leide, in den letzten Jahren sehr vergeßlich geworden und üreimal wegen dieser Dämmerzustände in einer\nHeilanstalt gewesen sei, dargelegt, NE habe klare\nAngaben gemacht, die zum Teil durch andere Zeugen bestätigt\nworden seien, und sei bei diesen Angaben unverändert seit\nJahren geblieben, sie habe auch aus ihrem persönlichen\nEindruck von dem Zeugen die Überzeugung gewonnen, daß er\nsich der Bedeutung seiner Aussage bewußt gewesen sei und\ndie Wahrheit gesagt habe, deshalb habe sie ihn auch vereidigt; schließlich sei kennzeichnend, daß der Sachverstän-\n\ndige Dr.med. Igllhim Strafverfahren gegen Ti lesen\nals voll verantwortlich bezeichnet habe.\n\nDiese Ausführungen der Strafkammer können nicht deshalb beanstandet werden, weil das erwähnte Gutachten nicht\n\"Gegenstand der Verhandlung\" gewesen sei. Offenbar meint\n\n.die Revision damit, daß das Gutachten nicht verlesen worden\n\nsei. Hierauf kann es aber nicht ankommen. Daß der Sach-\n\n. verständige N als verantwortlich erklärt hatte,\n\nkann in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise durch Befragen des N festgestellt worden sein. Selbst\nwenn man die Rüge sogar soweit auslegen wollte, das Gericht\nhätte aufgrund seiner Ermittlungspflicht von sich aus einen\nSachverständigen über die Dämmerzustände des N und\nihre Einwirkung auf seine Glaubwürdigkeit vernehmen müssen,\nkönnte sie nicht durchgreifen. Da weder das Ergebnis der\nfrüheren Begutachtung noch das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme Zweifel an der Glaubwürdigkeit NEREEEER\nergeben hatten, bestand für die Strafkammer keine Veranlassung, von Amts wegen einen Sachverständigen zu vernehmen.\n\n5.) Unbegründet ist auch die Rüge, das Gericht habe\nseine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es nicht\nvon Amts wegen den Inhalt der beeidigten Aussagen des Angeklagten vor dem Schöffengericht und der Strafkammer durch\nVernehmung der Richter, Urkundsbeamten, Augenzeugen oder\n\n-5-\n\n-5.\n\nanderer Beweismittel erforscht habe.\n\nDie Urteilsgründe ergeben, daß mindestens in dem\nwesentlichsten Punkt, nämlich den, der Angeklagte habe\ngesagt, er habe im Wartesaal keinerlei Zärtlichkeiten mit\neinem der Mädchen ausgetauscht, die Feststellung des Inhalts der Aussage vor der Strafkamner - nur wegen dieser\nist der Angeklagte bestraft worden - auf Grund der eigenen\nAngaben des Angeklagten getroffen worden ist. Ob auch noch\nin anderen Punkten der Angeklagte unrichtige Aussagen gemacht hat, war im vorliegenden Fall erkennbar weder für\nden Schuldspruch noch für die Strafzumessung von Bedeutung,\nEs kommt also nicht darauf an, ob insoweit Feststellungen\n\ni aus dem Inhalt des Urteils gegen N getroffen\n\nN werden konnten, ohne daß die Richter, die dieses Urteil\n\ngefällt haben, vernommen waren (vgl. zu dieser Frage\n\n[u Schneidewin JR 1951 S.482 Fußnote 2 und die dort angeführte reichsgerichtliche Rechtsprechung).\n\nIII.\n\nih Die weiteren verfahrensrechtlichen und die sachlichj rechtlichen Rügen der Revision enthalten ausschließlich\nKi unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Die\n\n“ . Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht\n: hat keine Bedenken gegen den Schuldspruch ergeben,\n\nIV.\n\" Dagegen bestehen Bedenken gegen den Strafausspruch.\n\n1.) Die Strafkammer hat die Anwendung des § 157 StGB\nmit der Begründung abgelehnt, der Angaklagte habe nur aus\ndem Grunde unrichtig ausgesagt, weil er seinen guten Ruf\nh&be wahren wollen, nicht deshalb, um sich vor einer Strafverfolgung wegen Ehebruchs oder wegen seiner vorangegange-\n\ni nen Aussage vor dem Schöffengericht zu schützen. Diese Dar”\nlegungen der Strafkamner sind insoweit widerspruchsvoll,\nals sie davon ausgehen, ein etwa vorangegangener Meineid\nvor dem Schöffengericht sei für den Angeklagten nicht\n\nwenigstens mitbestimmend für seine falsche Aussage gewesen. Der gute Ruf des Angeklagten mußte nicht nur dann\nleiden, wenn bekannt wurde, wie er sich bei dem Vorgang\n\nim Wartesaal beno:ımen hatte, sondern in weit höherem Maße\n‘auch dann, wenn bekannt wurde, daß er vor Gericht als Zeuge\nfalsch ausgesagt hatte, und er deswegen verurteilt wurde.\nDeshalb schließt die Feststellung, der Angeklagte habe\nfalsch geschworen, um seinen guten Ruf zu wahren, nicht\naus, daß er so gehandelt hat, um sich vor einer Bestrafung\nwegen seiner vorangegangenen, möglicherweise falschen\nAussage vor dem Schöffengericht zu schützen. Dies kann\n\ndie Strafkammer verkannt haben.\n\n2.) Die Strafkammer würdigt es als strafschärfend,\ndaß der Angeklagte die Unwahrheit gesagt habe, obwohl er\ndie entscheidende Bedeutung seiner Aussage für Ni\nerkannt habe. Sie meint, selbst wenn er davon überzeugt\ngewesen wäre, daß er N wahrheitsgemäß mit dem\nVorwurf der Bestechung belastete, hätte er sich nicht\nwahrheitswidrig als einen untadeligen Beamten hinstellen\ndürfen. Daß er es dennoch getan habe, zeige, daß das\nSchicksal NM5 ihn nicht so berührt habe, daß er\nfür seine Handlungen die Foigerungen daraus gezogen habe.\n\n|\n\nDiese Ausführungen erwecken in mehrfacher Hinsicht\nrechtliche Bedenken.\n\n| a) Aus den von der Strafkammer wiedergegebenen Gründen\ndes Berufungsurteils gegen N ergibt sich, daß\ndieses Gericht der Aussage des Angeklagten über die Vorgänge im Wartesaal in Wahrheit keine entscheidende Bedeutung zugemessen hat, es sogar für die Glaubwürdigkeit des\nAngeklagten in der Bestechungsfrage für unwesentlich erklärt hat, ob der Angeklagte in diesem Punkte die Unwahrheit gesagt hat. Die Annahme der Strafkammer, der ingeklagte habe seine damalige Aussage, soweit sie falsch war,\ngleichwohl für entscheidend gehelten, hätte unter diesen\nUmständen einer eingehenden Begründung bedurft.\n\n—\n\n- T-\n\nb) Die Strafkammer hält es nicht für widerlegt, daß\nder Angeklagte davon überzeugt war, Nil habe die\nihm vorgeworfene Bestechung begangen. War das aber der\nFall, so kann dem Angeklagten kein besonderer Vorwurf\ndaraus gemacht werden, daß er nicht seine eigene Glaubwürdigkeit durch Angabe von Tatsachen erschütterte, die\n\nweder mit dem Bestechungsvorgang selbst irgendetwas zu\ntun hatten, noch zu einer Täuschung seines Erinnerungsbildes hätten führen können.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchnidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/5-str-811-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/5-str-811-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:49.336607+00:00"}}