{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-05-19_5_StR_472_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-28","aktenzeichen":"5 StR 472/55","doktyp":null,"leitsatz":"Zwischen dem Erschleichen von Vergünstigungen\nfür Vertriebene und einem durch dieselbe\nHandlung versuchten Betrug besteht Tateinheit.","text_plain":"A\n|\npür das Nachschlagewerk ! 279\nFür die Amtliche Sammlung ! 9 05>\nGesetz: Bundesvertriebenengesetz vom 19.Mai 1953 § 98;\n\nstaB §§ 263, 453, 73\n\nRechtssatz: Zwischen dem Erschleichen von Vergünstigungen\nfür Vertriebene und einem durch dieselbe\nHandlung versuchten Betrug besteht Tateinheit.\n\nAktenzeichen; 5 StR 472/55\nUrteil des BGH v“m 31.dJanuar 1956 LG Berlin\n\n21\n\n5 StR_472/55\n\nIm Namen des V:1lkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ungelernten Arbeiter Horst B (EEE\n\neus BED,\ndort geboren am EEE : 933,\n\nwegen fortgesetzter politischer Verdächtigung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtsh-fs in der\nSitzung vom 31,Januar 1956, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsidceni Dr.Rctberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Schnitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 28.Juni 1955\n\nnit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Erschleichens\nvon Vergünstigungen (§ 98 des Bundesvertriebenengesetzes) verurteilt werden\nist,\n\nb) hinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten -\ndes Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.\n\n— Vrn Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\npolitischer Verdächtigung und wegen Erschleichens von Vergünstigungen (Vergehen gegen § 98 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG - vom 19.Mai 1953, BGBl I, 201) zu einer\nGesamtstrafe von 3 Monaten und 2 Wochen Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil\nnur an, soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 98\nBVFG verurteilt worden ist. Sie rügt Verletzung sachlichen\nStrafrechts durch fehlerhafte Nichtanwendung der §§ 263,\n43, 73 StGB. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Urteils begab sich der\nAngeklagte am 5: März 1955 aus dem Sowjetsektor Berlins\nnach Westberlin.. Er beantragte hier im März 1955 seine Anerkennung als politischer Flüchtling. Dabei verschwieg er,\ndaß er im Jahre 1953. in der Sowjetzone für den SSD Spitzeldienste geleistet hatte, obwohl er ausdrücklich nach einer\netwaigen Berührung mit dem SSD gefragt worden war. Er tat\ndas in der Absicht, für sich Rechte oder Vergünstigungen\nzu erschleichen, die Vertriebenen oder Sowjetzönenflüchtlingen\nvorbehalten sirid.\n\nDie Strafkammer hat den Angskängien Ansoreit nur wegen\nVergehens nach’ § 98 BVFG verurteilt, weil nach ihrer Auffassung diese Vorschrift als Sondergesetz die Anwendung\nder Strafvorschrift gegen Betrug (§ 263 StGB) ausschließt.\nDas ist rechtsirrig.\n\nGesetzeseinheit zwischen zwei Gesetzen, wie sie die\nStrafkammer hier annimmt, liegt nur vor, wenn beide Strafgesetze denselben Tatbestand aufstellen und sich nur dadurch unterscheiden, daß das eine Gesetz ein Begriffsmerkmal oder mehrere dieses Tatbestandes in engerer Begrenzung und besonderer Gestaltung enthält (vgl RGSt 57,329\n/3307; 60,117/T227). Das trifft bier nicht zu.\n\n- 3.\n\n- 3.\n\nDie Vorschrift des § 263 StGB setzt der äußeren und\ninneren Tatssite nach voraus, daß der Täter durch die\nTäuschungshandlung das Vermögen eines anderen beschädigt,\nBeim Versuch eines Betruges muß der Vorsatz des Täters\ndiese Vermögensschädigung umfassen. § 98 BVPG verlangt\neine solche Vermögensschädigung weder der äußeren nach\nder inneren Tatseite nach. Er enthältdieses Begriffsmerkmal auch nicht in engerer Begrenzung und. besonderer\nGestaltung.\n\nDie Värschrift setzt zwar voraus, daß der Täter in\nder Absicht handelt, für sich oder einen anderen Rechte\noder Vergünstigungen zu erschleichen, die Vertriebenen\noder S:wjetzonenflüchtlingen vorbehalten sind. Das bedeutet\nindessen nicht, daß sein Vorsatz auf die Vermögensschädigung\n\neines anderen gerichtet sein müsse,\n\nDas Bundesvertriebenengesetz kennt zahlreiche Vergünstigungen, deren Erschleichung keinen Vermögensschaden\nim Sinne des § 263 StGB bewirkt, Solche Vergünstigungen\nsind insbesondere die bevorzugte Berücksichtigung bei der\nZulassung cder Erlaubnis für die Ausübung eines Berufes\noder Gewerbes, deren Erteilung von der Feststellung eines\nBedürfnisses oder ähnlicher Voraussetzung abhängt\n(§ 69 BVFG), die bevorzugte Zuweisung eines Tätigkeitsbereichs an Kässenärzte und -Zahnärzte sowie die bevcrzugte Zulassung von Ärzten und Zahnärzten zur Kassenpraxis (§ 70 BVRG), die bevorzugte Eintragung in die\nHandwerksrolle (§ 71 BVFG), die bevorzugte Vergabe von\nöffentlichen Aufträgen (§ 74 BVFG), die Beteiligung bei\nKıntingentierungsmaßnahmen (§ 5 BVFG), die bevorzugte\nBerücksichtigung bei der Vermietung, Verpachtung oder\nÜbereignung von Grund und Boden, Räumlichkeiten oder Betrieben zum Zwecke bestimmter gewerblicher Nutzung durch\ndie öffentliche Hand (§ 76 BVFG), die bevorzugte Vernittlung in Arbeit sowie/Lehr- und Ausbildungsstellen\n(§§ 77, 78 BVEG) und die Berücksichtigung bei der Zuteilung vorhandenen und neu zu schaffenden Wohnraums\n\n- Ah - PA\n\n(§ 80 BVFG). Daß der Täter durch das Erschieichen vn Vergünstigungen dieser Art -— jedenfalls in der Regei - keinen\nanderen in seinem Vermögen schädigt, wie es § 263 StGB voraussetzt, hat der Senat für den Fall einer durch Täuschung\nbewirkten Zuteilung bewirtschafteten Wohnraums und für den\nFall einer durch Täuschung herbeigeführten Zulassung zur\nzahnärztlichen Kassenpraxis bereits in seinen Urteilen\n\nvom 24.9.1953 - 5 StR 224/53 - und vom 19.7.1955 - 5 StR\n228/55 - entschieden (vgl hierzu auch BGH NW 1955,15261°).\nDie Fälle des § 98 BVFG können durchaus so l!egen, daß der\nTäter nur Vergünstigungen dieser Art erschleichen will,\nsein Vorsatz also nicht auf eine Vermögensschädigung im\n\nSinne des § 263 StGB gerichtet ist.\n\nSetzt die Vorschrift des § 98 BVFG aber die Schädigung\ndes Vermögens eines anderen, wie sie § 263 StGB verlangt,\nweder der äußeren noch der inneren Tatseite nach voraus,\nso kann sie auch nicht als ein die Anwendung des § 263 StGB\nausschließendes Sondergesetz angesehen werden, wobei es\ngleichgültig ist, ob der im Einzelfall zugleich verübte\nBetrug vollendet oder nur versucht wurde.\n\nGegen die abweichende Auffassung der Strafkammer\nsprechen außerdem folgende Erwägungen:\n\nDie von der Strafkamnmer vertretene Rechtsansicht\nwürde zur Folge haben, daß der Betrüger, der einen Betrug\noder Betrugsversuch unter den Voraussetzungen des § 98 BVFG\nbegeht, milder bestraft werden könnte, unter Umständen sogar müßte, als es bei Betrugstaten sonst der Fall ist.\n\nDer Betrüger muß nach $. 26% StGB, sofern. nicht mildernde Umstände vorhanden sind, mit Gefängnis bestraft\nwerden. Daneben kann auf Geldstrafe sowie auf Verlust der\nbürgerlichen ührenrechte erkannt werden. Wer nach § 98 BVFG\nVergünstigungen erschleicht, kann zwar auch mit Gefängnis\nund Geldstrafe bestraft werden. § 98 BVFG läßt aber - unabhängig davon, ob mildernde Umstände vorhanden sind oder\nnicht — auch zu, ihn ausschließlich mit Geldstrafe zu bestrafen. Auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte kann nach\n\n- 5 -\n\nbb.\n\ndieser Vorschrift überhaupt nicht erkannt werden, Der Betrüger muß nach § 263 StGB in besonders schweren Fällen\n\nmit Zuchthaus bestraft werden. Der Täter des § 98 BVFG wird\nauch dann, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt, ungünstigstenfalls nur mit Gefängnis und Geldstrafe bestraft.\nDie Verurteilung wegen Betruges nach § 2363 StGB wirkt rückfallbegründend im Sinne des § 264 StGB. Der Verurteilung\nwegen Erschleichensyon Vergünstigungen nach § 98 BVFG kemnt\neine solche Bedeutung nicht zu.\n\nDaß der Betrüger, der einen Betrug oder Betrugsversuch\nunter den Voraussetzungen des § 98 BVFG begeht, milder bestraft werden kann nder sogar muß, erscheint nicht angängig.\nEs gibt zwar Sondergesetze, die für eine Gruppe bestimter\nStraftaten die Anwendung der allgemeinen Varschriften,\nderen Tatbestand jene Straftaten erfüllen, gerade zu dem\nZwecke ausschließen, für diese Gruppe von Straftaten eine\nmildere Bestrafung herbeizuführen. Sondergesetze dieser Art\nsinä z.B. die Vorschriften über den Notdiebstahl und die\nNotunterschlagung (§ 248a StGB), den Notbetrug (§ 264a StGB)\nund den sogenannten Mundraub (§ 370 Nr 5 stcB), welche die\nAnwendung der allgemeinen Vorschriften über Diebstahl, Unterschlagung und Betrug ausschließen. Daß diese Sondergesetze\nfür die in ihnen bestimmten Gruppen von Straftaten der angeführten Art mildere Strafen vorsehen, hat seinen gesetzgeberischen Grund allein darin, daß Diebstähle, Unterschlagungen und Betrugstaten, die unter den Voraussetzun- ‘\ngen dieser Sondergesetze verübt werden, in der Regel ihrem\nUnrechtsgehalte nach weniger schwer wiegen, als es bei Taten\ndieser Art sonst der Fall ist.\n\nDieser gesetzgeberische Grund trifft für den hier zu\nentscheidenden Fall nicht zu. Daß ein Betrug oder Betrugsversuch, der unter den Voraussetzungen des § 98 BVFG besangen wird, in der Regel weniger schwerwiegend wäre, als\nes Betrugstaten sonst sind, kann nicht anerkannt werden.\nBetrugstaten, die im Bereich der öffentlichen Betreuung\n\n- 6 -\n\nid\n\nJH\n\n- 6 -\n\nvon Vertriebenen und Sawjetzonenflüchtlingen verüht werden,\nsind im Gegenteil ihrem Unrechtsgehalte nach nicht selten\nbesonders schwerwiegend, insbesondere dann, wenn sie, wie\nes gerade in den Fällen des § 98 ByFG liegt, von einen\nTäter begangen werden, der in Wahrheit gar nicht Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling ist (gl Werber-Bude-Ehrenfo.th, Bundesvertriebenengesetz 1954 § 98 Ann 1).\n\nziel des § 98 BVFG kann hiernach nicht sein, für Betrugstaten, die unter den Voraussetzungen dieser Ver.\nschrift begangen oder versucht werden, mildere Strafen\nzu bestimmen. Sinn und Zweck der V:rschrift sind vielmehr allein drin zu finden, daß in F&llen, in dehen\nder Täter im Bereiche der öffentlichen Betreuung der\nVertriebenen und Scwjetzonenflüchtlingen Täuschungshandlungen vorniert, um für sich der einen anderen\nRechte oder Vergünstigungen in Sinne des Bundesvertriebenengesetzer zu erschleichen, eine Bestrafung auch dann m“glich\nsein soil, wenn im Einzelfall nicht festgestellt werden\nkann, daß der Täter das Vermögen eines anderen beschädigt\noder zumindsst mit dem Vorsatz einer solchen Vermögensbeschädigung gehandelt hat. Für Fälle, in denen fest.\nsteht, daß der Täter zugleich den Tatbestand des Betruges\noder versuchten Betruges verwirklicht hat, die Anwendung\nder Betrugsvorschrift auszuschließen, würde dem Unrechisgehalt solcher Taten nicht entsprechen. Es besteht hier\nnicht Gesetzes-, sondern Tateinheit.\n\nDsß die Strafkamner den Angeklagten nicht auch\nwegen versuchten Betruges verurteilt hat, kann auf dem\ndargelegten Rechtsirrtum beruhen. Ob der Angeklagte sich\neines versuchten Betruges schuldig gemacht hat, 1äßt\n\n-7-\n\nsich allerdings auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Insoweit bedarf die Sache weiterer Aufklärung durch den Tatrichter.\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des\nOberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Schmidt\nSchmitt Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-28/5-str-472-55","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264a","ref_norm":"264a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-28/5-str-472-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:49.307441+00:00"}}