{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-05-19_5_StR_472_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-05-19","aktenzeichen":"5 StR 472/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 22 id\nsen 412/52 69 018 /\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Maschineningenieur Friedrich D GB zus rim.\n\ngeboren am GEMMMEEEEE 1904 in ScEEEmEmp.\n\n2.) den Klempnermeister Carı (EEE\naus EEE,\ngeboren am EEE 15:6 ir. OuiiEEEEEEED.\n\n3.) den Bauingenieur Karl V ] aus Rendsburg,\n\ngeboren am EEMEEE 1910 in Sum.\n\n- Sachbezeichnung: VB u.a. -\nwegen fahrlässiger Tötung und Baugefährdung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Mai 1953, an der teilgenommen habens3\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\n1.) Die Revisionen der Angeklagten DEE und\n\nWE gegen das Urteil des Landgerichts in\nKiel vom 19.Februar 1952 werden verworfen.\n\nJeder dieser Angeklagten hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nA ee\n\n- 2-\n\n2.) Auf die Revision des Angeklagten Ve\nwird das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, samt den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n_3_ 10%\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten VB, va\nund VE wegen fanrlässiger Tötung in Tateinheit\nmit Baugefährdung ($ .330 StGB), den Angeklagten Vs\nwegen fahrlässiger Tötung mit Gefängnis bestraft. Das Urteil ist rechtskräftig, soweit es den Angeklagten vn\nbetrifft. Die übrigen drei Angeklagten haben Revision eingelegt. Nur das Rechtsmittel des Angeklagten Vg ist\nbegründet.\n\nIs\n\nIm Sommer 1951 wurden in der Dßstraße in reis\nWW eine Reihe von Wohnhäusern errichtet, darunter das\nHaus Nr.42. Bei diesen Bauten handelte es sich um eine\ndurch die Landesregierung Schleswig-Holstein geförderte Versuchssiedlung. Den Bauten lag ein Entwurf der Landesregierung\nmit der Bezeichnung SH 130 zu Grunde. Hiernach war für jede\nWohnung ein Schlafraum, ein Wohnraum und ein. Duschraum mit\nWC vorgesehen. Der Duschraum im Inneren der Wohnung hatte\nkein Fenster. Der Angeklagte Tip als bauleitender\nArchitekt legte daher unter Änderung der Typenzeichnung den\nvon ihm als \"Bad\" bezeichneten Duschraum zur Straße und versah ihn mit einem Fenster. Der Duschraum hatte bei einer\nLänge von 1,85 m eine Breite von 1,66 m und eine Höhe von\n2,21 m infolge der an dem Treppenhaus gelegenen abgeschrägten Längswand einen Luftinhalt von 6,22 cbm. Der Raum hatte\nkeine Entlüftungseinrichtung.\n\nDer Angeklagte WE reichte den Entwurf beim Stadtbauamt in FR ein. Hier wurden die Unterlagen von dem\ntechnischen Stadtinspektor Vi geprüft. Dieser erkannte, daß eine Änderung des Typenbaues SH 130 vorlag, erhob aber keine Beanstandungen und verfügte die Genehmigung\ndes Bauvorhabens.\n\nNachdem die Genehmigung ertcilt war, wanäüte sich Westphal an eine Rp r Installationsfirma und forderte\neinen Kostenanschlag für die Installationsarbeiten. Er ver-\n\n-4-\n\n-A-\n\nhandelte mit dem Angeklagten DEP, dem unter eigener Verantwortlichkeit die Ausarbeitung der feuertechnischen und\n‚. sanitären Anlagen oblag. WB erklärte DE, er wolle\nim Duschraum einen Gas-Wasser-Heizer (Durchlauferhitzer)\nmit einem Fassungsvermögen von 5 1 Wasser einbauen. Dahl\nzeichnete in den Entwurf die Stellen ein, an denen Installationseinrichtungen angebracht werden sollten. Den\nDurchlauferhitzer fügte er nach dem Wunsche VB: in\nden Duschraum ein und schickte den Entwurf mit einem Kostenenschlag en WB zurück. Im Kostenanschlag waren auch\nmehrere Entlüftungsanlagen vorgesehen. Diese bezögen sich\naber nicht auf den Duschraum.\n\nIn der von VB beauftragten Installationsfirma\noblag dem Angeklagten Vu der Einbau der Gasapparate. In dessen Vertretung wies jedoch der Angeklagte\nTeBdie mit dem Einbau beauftragten Gesellen ein. gg\nGER prüfte jedoch später, ob die Durchlauferhitzer\nfachgemäß angebracht waren. Er überzeugte sich hiervon zu\neiner Zeit, als die Türen in dem Duschraum noch nicht ei:-\ngesetzt waren.\n\nSchon vor dem Einbau der Durchlauferhitzer hatte der\nAngeklagte VE die Gebrauchsabnahme des Hauses\nDBstrase @ vorgenommen und die Anweisung erteilt,\nden Gebrauchsabnahmeschein auszustellen. \"\n\nAm 16.Juli 1951 bezog die Familie Fig eine\nWohnung des Hauses Bpstraße & Am 11.September 1951\nbegaben sich die Eheleute Fu nachdem sie längere\nZeit im Garten gearbeitet hatten, in den Duschraum ihrer\nWohnung. Als den Kindern der Eheleute das Baden ihrer\nEltern zu lange dauerte, drangen sie durch das Küchen-\n\n. fenster in die Wohnung ein. Dort fanden sie im Duschraun\nihre Eltern wie leblos vor. Diese wurden auf Veranlassung\nvon zu Hilfe geholten Nachbarn ins Krankenhaus gebracht.\nDort wurde festgestellt, daß die Eheleute Fe tot\nwaren.\n\nPaz 2\n.5_ Zar,\n\nDas Landgericht ist zu der Überzeugung gekommen, daß\nder Tod darauf zurückzuführen ist, daß in dem nicht ge-\n. nügend großen Duschraum ein Durchlauferhitzer aufgestelit\nworden ist, ohne daß in dem Raum eine Abgasleitung vorhanden war und Luft von außen hereinströmen konnte. Hierdurch wurde der in dem Raum vorhandene Sauerstoff schnell\nverbraucht, und zwar sowohl durch dic Flamme des Durchlauferhitzers, als durch das Einatmen der Eheleute Fg-Die Folge war, daß durch den Sauerstoffmangel,- der nicht\ndurch von außen hereinströmende Luft behoben werden konnte,\ndie Gasflamme erstickte und mit dem unverbrautchten Leuchtgas sich Kohlenoxyd im Raume verbreiten konnte. An einer\nKöhlenoxydvergiftung sind die Eheleute Fl gestorben.\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß neben dem\nrechtskräftig verurteilten Angeklagten VB als leitendem Architekten die Angeklagten DE; VE und\nVOR sie Lebensgefährlichkeit des vorschriftswidrigen\nEinbaues des Durchlauferhitzers in den ohne Entlüftungsanlage zu kleinen Duschraum bei Anwendung der ihnen nach\nihrem Beruf obliegenden Sorgfaltspflicht hätten erkennen\nmüssen, und daß sie hierzu nach ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten imstande waren. Sie hätten bei gehöriger Aufmerksamkeit und Vorsicht voraussehen können, daß\nihr Verhalten den Tod eines Menschen zur Folge haben werde.\nDie Angeklagten DE und ol nätten gleichzeitig\nals Bauausführende allgemein anerkannte Regeln der Baukunst\nverletzt und hierdurch für andere eine Gefahr heraufbeschworen.\n\nII.\n\nA. Die Revision des Angeklagten wi:\n\n1.) Die von diesem Angeklagten erhobene Verfahrensrüge\nist offensichtlich unbegründet. Der Angeklagte führt aus,\nder Sachverständige SB sei als Konkurrent der mit den\nInstallationsarbeiten beauftragten Firma HB. für die\nN gearbeitet habe, als Sachverständiger ungeeig-\n\n-6-\n\n-6-\n\nnet gewesen, dies habe die Strafkammer durch entsprechende\nAufklärung feststellen müssen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist Storm auf Antrag des Verteidigers des\nAngeklagten WED 215 Sachverständiger vernommen\nworden.\n\n2.) Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene\nÜberprüfung des angefochtenen Urteils hat keine Rechtsverletzung ergeben.\n\na) Zu Unrecht wehrt sich die Revision zunächst gegen\ndie Feststellung, daß die Unterlassung des Angeklagten für\nden Tod der Eheleute FEB ursächlich gewesen sei. Insbesondere kann der Revision nicht darin gefolgt werden,\nder Tod sei dadurch eingetreten, daß sich zwei Menschen zugleich im Duschraum befunden und dadurch mehr Iuft als eine\nEinzelperson verbraucht hätten. Im Urteil ist festgestellt,\ndaß die vorhandene luft schon durch die Gasflamme verbraucht\nwurde. Das mag zwar durch die Anwesenheit von zwei Menschen\netwas beschleunigt worden sein. Das hebt aber die Ursächlichkeit der mangelhaften Einrichtung an dem Tode nicht\nauf. Im übrigen sei in diesem Zusammenhange schon hier vermerkt, daß der Angeklagte auch damit rechnen mußte, daß\nz.B. zum Zwecke der Gasersparnis oder wegen Hilfsbedürftigkeit des einen gelegentlich zwei Menschen zu gleicher Zeit\nden Duschraum benutzen würden. Ein ontgegenstehendes Verbot bestand jedenfalls nicht.\n\nAuch die Ausführungen des Landgerichts zum inneren\nTatbestand sind nicht zu beanstanden. Fahrlässig handelt,\nwer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und fähig ist, Einen wesentlichen Anhalt für den Umfang und das Maß der. Sorgfaltspflicht des\nAngeklagten als Einrichter eines Gasgerätcs geben die einschlägigen behördlichen Bestimmungen, die er kennen und\nbeachten muß. Zusammen bilden sie den Niederschlag dessen,\nwas nach allgemeiner Erfahrung und dem gegenwärtigen Stande\nder Technik bei Gaseinrichtungen zur Unfallverhütung zu be”\n\n- 1 - „fi,\n\nwi;\n\nachten ist (so BGH 1 StR 16/51 vom 20.11.51).\n\nYit Recht ist in dieser Beziehung die Strafkammer von\nder Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom\n1.8.1950 ausgegangen. Hiernach müssen häusliche Gasgeräte\n1so beschaffen sein, daß Gefahren für die Bewohner und die\nAllgemeinheit vermieden werden. Als Richtlinien hierfür\nsind die von dem Deutschen Verein von Gas- und Wasserfachmännern i.V. (DVGW) aufgestellten technischen Vorschriften\nund Richtlinien für die Errichtung von Niederdruckgasanlagen\nin Gebäuden und Grundstücken (DVGi-TVR Gas 1938) zu Grunde\nzu legen\". (§ 93). Wie die Strafkammer anhand der TVR Gas\n1938 eingehend und zutreffend auseinandergesetzt hat, durfte\nhiernach der Durchlauferhitzer in die Duschräume des Hauses\nBoelckestraße 42 nicht eingebaut werden.\n\nDer Angeklagte war bei der vom bauleitenden Architekten\nVD beauftragten Installationsfirma der Verantwortliche\nfür die ordnungsmäßige Einrichtung der Durchlauferhitzer.\nHierzu gehörte, daß er nicht nur dafür sorgte, daß der\nApparat selbst vorschriftsmäßig an die Gasleitung angeschlossen wurde, sondern auch, daß er darauf achtete, daB der\nDuschraum nach der Vorschrift entlüftet wurde und daß die\nAbgase abgeführt wurden. Anderenfalls hätte der Durchlauferhitzer, wie es auch in anderen Bauten geschehen ist, außerhalb in einem größeren Raum angebracht werden müssen.\n\nDer Angeklagte durfte sich auch nicht darauf verlassen,\nder Mitangeklagte VB werde für eine ordnungsmäßige\nEntlüftung und Abgasleitung sorgen. Wer beruflich wegen des\nUmganges mit Gaseinrichtungen zu besonderer Sorgfalt verpflichtet ist, hat darauf zu achten, daß die einschlägigen\nBestimmungen so beachtet werden, daß sie ihren Schutzzweck\nerfüllen. Wenn Zweifel bestanden, wer für die übrige Einrichtung der Duschräume zuständig war, so mußten sie von\nallen Beteiligten rechtzeitig erörtert und geklärt werden.\nSie durften keinesfalls der zufälligen Entwicklung überlassen bleiben (vgl. 1 StR 16/51, insoweit abgedruckt bei\nIM § 222 StGB Nr.5).\n\n-8B-\n\nb) Die Verurteilung nach § 330 StGB ist ohne Rechtsirrtum erfolgt. Daß der Angeklagte als Handwerksmeister\nnur in einem bestimmt begrenzten Auftrag tätig war, steht\ndem nicht entgegen, An der Ausführung des Baues sind alle\nPersonen beteiligt, die irgendwie mitgewirkt haben (vgl.\nIK, 6./7.Aufl., § 330 Anm.3, 5.665). Der Angeklagte war\ndaher im Rahmen der ihm zugewiesenen Tätigkeit nach § 330\n\"StGB für die von ihm mit heraufbeschworene Gemeingefährlichkeit verantwortlich.\n\nc) Auch die Strafzumessung ist entgegen der Ansicht\nder Revision nicht zu beanstanden. Daß zwei Menschenleben\nvernichtet worden sind, durfte straferschwerend verwendet\nwerden. Aus den Strafzumessungsgründen ergibt sich auch\nnicht, daß dem Angeklagten erschwerend die Fälle DB\nund ICE zur Last gelegt worden sind, in deren Wohnungen\nder Angeklagte allerdings die Duschräume nicht eingerichtet\nhat. Die Strafkammer hat nur bei allen Angeklagten verwertet, daß in weiteren Wohnungen nur durch Zufall weitere,\nnachhaltige Schäden vermieden worden sind. ‘Als Beispiel für\nimmerhin eingetretene Fälle sind die Namen Di und\nSCHE genannt. An anderer Stelle der Urteilsgründe (S.9\n:UA.) ist festgestellt, daß such in anderen Fällen, für die\nder Angeklagte Vu verantwortlich war, gesundheitliche Störungen aufgetreten sind.\n\nB. Die Revision des Angeklagten DM\n\nAuch hinsichtlich des ‚Angeklagten DEM nat die auf\ndie Sachrüge vorgenommene Prüfung keinen Rechtsirrtum des\nLandgerichts ergeben.\n\n1.) Soweit es sich um den allgemeinen bei der Anlage\nvon Gasgeräten anzuwendenden ‚Fahrlässigkeitsmaßstab handelt, kann auf die Ausführungen zur Revision Vu\nBezug genommen werden. Was die Mitwirkung des Angeklagten\nbei der Planung durch Einzceichnen der Anbringungsstelle\nin den Entwurf angeht, so erkennt auch die Revision an, daß\nder Angeklagte zu prüfen hatte, ob der Durchlauferhitzer\n\n-9-\n\n-9. N\n\nnach den Bestimmungen der TVR Gas 1938 für den vorgesehenen\nDuschraum zulässig war, und daß es darauf ankam, ob der\nDuschraum genügend groß war. Zu Unrecht meint aber die Revision, daß der Angeklagte die Duschräume als groß genug\nhabe ansehen können und daß klare Bestimmungen hierüber\n\nin der IVR 1938 Gas rich* verhanden seien. Sie ergeben sich\neindeutig aus den vom Landgericht angeführten und als Anhang 2 zur TVR 1938 -Gas in seiner allgemeinen - und sicher\nauch dem Angeklagten - zugänglichen Form abgedruckten Be-\n\n'stimmungen aus dem Jahr 1934 (VO des Preuß.Finanz-\n\nministers/Hochbauabteilung v. 24.2.34). Selbst wenn man\n\naber annehmen würde, daß diese Bestimmung dem Angeklagten\nnicht bekannt sein brauchte, so mußte er als Fachmann die\nGefährlichkeit des Einbaues in den zu kleinen Raum erkennen,\ndie auch durch die übrigen Unfälle zur Genüge bewiesen wird.\nAuf jeden Fall mußte der Raum gut lüftbar sein. Die Ravision\nbringt auch selbst vor, daß dem Angeklagten bekannt Gewesen\nsei, daß Lüftungsöffnungen vorhanden sein mußten. Dann\n\nmußte aber auch er klären, ob ausreichende Lüftungsvorrichtungen vorgesehen waren. Auch er durfte sich nicht einfach auf die Mitangeklagten und die weitere zufällige Entwicklung verlassen (vgl. 1 StR 16/51 a.a.0.), nachdem ihm\nbei der Einweisung zum mindesten Zweifel auftauchen mußten,\nwenn auch die Türen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden\nwaren.\n\nDie Revision kann sich auch nicht auf § 20 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein berufen, wo es\nheißt: \"Der Bauleiter, der den Bau ausführende Unternehmer\nund Bauleiter tragen die Verantwortung für eine ordnungsgemäße, den genehmigten Bauplänen entsprechende Ausführung\ndes Baues,\" Hiervon wird nur die verwaltungsmäßige, baupolizeiliche Verantwortlichkeit betroffen. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit kann die Landesbauordnung\nkeine Bestimmungen enthalten.\n\n2.) Auch in Bezug auf die Verurteilung aus § 330 StGB\nkann sich der Angeklagte hierauf nicht berufen. Auch er\n\n- 10 -\n\n- 10 -—\n\nwirkte an der Ausführung eines Baues mit, Allerdings geschah dieses nicht schon durch die Aufstellung eines\nKostenanschlages und die Einzeichnungen in den Bauplan.\n\nDie Mitwirkung ist aber vom Landgericht mit Recht in der\nEinweisung und damit Beaufsichtigung des ausführenden Gesellen gesehen worden. Es handelte sich auch nicht - wie\ndie Revision meint - nur um die Anbringung eines Gasgerätcs\nin einem fertigen Bau, sondern gerade um die Ausführung des\nBaues selbst.\n\nC. Die Revision des ingeklagten Ve:\n\nDie Strafkammer hat die Verantwortlichkeit des Angeklagten Voderberg aus § 21 der Landesbauordnung hergeleitet\nHiernach unterliegen bauliche Anlagen einer Rohbau- und\neiner Gebrauchsabnahme (§ 21 Abs.1l). Der Gebrauchsabnahmeschein ist auszuhändigen, wenn bei der Abnahme keine Abweichungen von den genehmigten Bauunterlagen und keine\nMängel in der Bauausführung festgestellt werden (Abs.2).\nDer Abnahmeschein ist auf Veranlassung des Angeklagten\nVoderberg erteilt worden, bevor die Durchlauferhitzer ein-\n\ngebaut wurden. Ob der Angeklagte gesehen hat, daß Leitungen\n\nfür den Anschluß von Gasgeräten vorhanden waren, hat nicht\naufgeklärt werden können.\n\nDiese Feststellungen der Strafkammer sind für die\nVerurteilung des Angeklagten Vi richt ausreichena.\nAbweichungen von den genehnigten Bauunterlagen waren nic...\nvorhanden. Die eingereichten Pläne enthielten über die Anbringung und die Art des Wassererhitzers im Duschraum\nnichts. Sie sind erst später vom Angeklagten WEB eingszeichnet worden. Somit kam es - davon geht auch das Lundgericht aus - nur darauf an, ob bei der Abnahme bauliche\nMängel hervorgetreten waren. Dies kann nicht ohne weiteres\ndeshalb bejaht werden, weil der Duschraum noch nicht benutzbar, wenigstens noch nicht mit einer Warmwasseranlage versehen war. Deshalb konnten die Wohnungen und\ndamit der abzunehmende Bau dennoch benutzt werden, also\nbewohnbar sein. Mit Recht weist in diesem Zusammenhange®e\n\n- 11 -\n\n“or\nET. :\n\nnn\n\nzeryE\n- 11 -\n\ndie Revision darauf hin, daß oft in Neubauten schon Vorrichtungen vorgesehen werden, ohne daß bereits alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. So kann z.B. ein Baderaum\nohne wWarmwasserbereiter, Duschanlage usw. vorgesehen sein,\nseine Einrichtung aber für spätere Zeit verschoben werden.\nDer spätere Einbau der fehlenden Geräte braucht dann nicht\ngenehmigungspflichtig zu sein. Denn wäre nur der Einrichtende für die Ordnungsmäßigkeit verantwortlich. Sonach\nwären, falls gegen die Bewohnbarkeit der übrigen Räume\nnichts einzuwenden war, gegen die Erteilung der Abnahmebescheinigung keine Bedenken vorhanden, und es würde schon\nan einer Pflichtwidrigkeit als der ersten Voraussetzung\neiner Fahrlässigkeit fehlen. Wenigstens ist bisher nicht\nfestgestellt, woraus sich eine Verpflichtung des Angeklagten VER ergab, sich zu erkundigen, ob und in welcher\nWeise ein Wermwasserbereiter eingebaut werden sollte.\n\nLag aber eine solche Verpflichtung nicht vor, so kann\ndem Angeklagten auch nicht zur Last gelegt werden, daß er\nnicht darauf geachtet hat, ob ein Gasleitungsrohr in den\nDuschraum ging. Anders könnte es vielleicht sein, wenn der\nAngeklagte es erkannt hätte. Dann wäre auch die Gefahr für\nihn voraussehbar gewesen. So konnte er jedoch damit rechnen,\ndaß ein späterer Einbau sachgemäß geschehen würde.\n\nNach alledem war das Urteil nur insoweit aufzuheben,\nals es den Angeklagten Vi betrifft.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchnidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/5-str-472-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/5-str-472-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:49.274336+00:00"}}