{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-05-19_5_StR_226_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-05-19","aktenzeichen":"5 StR 226/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22459 019 “\n5 StR 226/52\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Drogisten Kurt K EB zu: DEE:\ndort geboren ar (EB 1908,\n\n(Sachbezeichnung: SB u.a.)\n\nwegen Steuerhehlerei u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Sicmer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizoberscekretär wu\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Angeklagten Kg wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 10.August 1951, soweit es\ndiesen Angeklagten betrifft, nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nJ?\n\nan?\"\n- 2.\n\nGründe,\n\nDer Angeklagte hat von Anfang Oktober bis Mitte Dezemper 1950 etwa 100 1 unversteuerten und unverzollten Ostsprit\nangekauft und außerdem gestattet, daß auf dem Grundstück\neiner Firma, deren Mitinhaber er war, solcher Sprit untergestellt wurde. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter\ngewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit Beihilfe\nzur fortgesetzten gewerbsmäßigen Zoll- und Steuerhinter-\n\n. ziehung zu Gefängnis, Geldstrafe und Wertersatz verurteilt.\n\nAr\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung\ndes sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet.\n\nl. Rechtsirrig ist zunächst die Annahme der Tateinheit\nzwischen der Steuerhehlerei und der Beihilfe zur Zoll- und\n\"Steuerhinterziehung. Diese Beihilfe bezog sich auf etwa\n1260 1 Sprit, während der ingeklagte etwa 100 1 Sprit selbst\n“ angekauft hat. Ob es sich bei diesen Mengen teilweise um\n- denselben Sprit handelt, hat die Strafkammer nicht aufklären\nkönnen. War es nicht der Fall, so lagen zwei rechtlich und\ntatsächlich getrennte Handlungen vor, die selbst bei noch\nso engem zeitlichem Zusammenhang nicht in Tateinheit stehen\nkonnten. Handelte es: sich um denselben Sprit, so ergeben\nsich zwei Möglichkeiten: \" u\n\na) Entweder hat der Angeklagte den von ihm selbst gekauften Sprit gleichzeitig oder später auf dem Grundstück\nunterstellen lassen. Dann handelt es sich hinsichtlich dieser Menge nur um Steuerhehlerei. Die gleichzeitige oder\nspätere Unterbringung ist keine selbständige Straftat.\n\nb) Oder der Angeklagte kaufte den Sprit, der zunächst\nnur mit seiner Genehmigung untergestellt war, auf Grund\neines späteren Entschlusses selbst an. Dann lag zunächst\nnur Beihilfe zur Hinterziehung vor; die Steuerhehlerei kam\nspäter als selbständige Tat hinzu (vgl. dazu BGH NJW 1952,\n1304 = JZ 1953,85 für Diebstahl und Sachhehlerei). Für die\n\n- 3 -\n\n-3_\n\nAnnahme, daß der Angeklagte in dem Augenblick, als er von\nvornherein die allgemeine Genehmigung zum Unterstellen\n\ndes Sprits ertcilte, schon die Absicht gehabt hätte,\nbestimmte Teilmengen selbst zu erwerben, fehlt bisher\njeder Anhaltspunkt, zumal da er bei der Anlieferung niemals\nzugegen war.\n\nIn keinem der erörterten möglichen Fälle deckte sich\ndie Beihilfe zur Hinterziehung und die Steuerhehlerei auch\nnur in einem Einzelakt. Die Annahme der Tateinheit zwischen\ndiesen beiden Vergehen ist deshalb unrichtig. Schon dieser\nIrrtum führt zur Aufhebung des ganzen Urteils, soweit es\nden Angeklagten Kon betrifft.\n\n2. Mit Recht rügt die Staatsanwaltschaft ferner,\ndaß die Wertersatzstrafe zu niedrig berechnet worden ist.\nWertersatzstrafe hätte gegen diesen Angeklagten auch in-\n' soweit ausgesprochen werden müssen, als er sich nur der\n(einfachen) Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat (vgl. Hartung: Steuerstrafrecht II 2 a /a.E,./\nzu § 398; III 2 c zu § 401 RAbe0).\n\nB.\nAuch die Revision des Angeklagten ist begründet.\n\nI.\n\n1. Die Revision findet einen Verfahrensverstoß darin,\ndaß die Strafkammer wegen der \"ständigen Verbindung mit\nder zuständigen Abteilung des Hauptzollamts\" als gerichtsbekannt angesehen hat, Sprit sei auch zur Tatzeit (nämlich während der Industrieausstellung) niemals für 8 DM,\nsondern \"höchstens\" /gemeint ists mindestens/ \"für 10 bis\n12 DM\"! von der Monopolbehörde abgegeben worden. Schon\ndiese unbestimmte Preisangabe läßt erkennen, daß der Mindestpreis in Wahrheit nicht gerichtsbekannt war; sonst\nwäre die Strafkammer in der Lage gewesen, ihn genau anzugeben. Da das angefochtene Urteil von dem niedrigen preiß\n\n_4-\n\nRG #;\n-4—-\n\nauf den Vorsatz des Angcklagten schließt, kann es auf dem\nVerstoß beruhen.\n\n- 2. Die Rüge, daß die Strafkammer auch im übrigen die\n\n\" pflicht verletzt habe, den Sachverhalt erschöpfend zu er-\n\nmitteln, ist nicht in ausreichender Form begründet worden\n(vgl. BGHSt 2,168). Sie ist daher unzulässig. Die sonstigen\n\n: Verfahrensrügen enthalten Angriffe gegen die Beweiswürdigung\n\nund können, soweit sie nicht aus diesem Grunde unbeachtlich\nsind, nur bei der Sachbeschwerde erörtert werden.\n\nIT.\n\nl. Die Beweiswürdigung ist in der Tat nicht frei von\nRechtsverstößen.\n\na) Das angefochtene Urteil führt aus, es könne nicht\nfestgestellt werden, ob der Sprit wirklich - wie der Angeklagte behauptete -— \"getestet\" gewesen sei; aus diesem\nGrund könne er \"mit dieser Behauptung nicht zu seiner Verteidigung beitragen\". Hier kann der Satz verletzt sein,\ndaß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden\nmuß. Was sich nicht feststellen läßt, darf nur zugunsten\ndes Angeklagten, nicht zu seinen Lasten verwertet werden.\nDie weitere Erwägung der Strafkamnmer, der \"Test\" könne ja\nauch von Vi (einem Badetücher-Vertreter) selbst vorgenommen worden sein, würde näherer Begründung bedürfen,\num verständlich zu sein.\n\nb) Zum inneren Tatbestand beim Angeklagten Kin\nführt die Strafkammer (S.9 UA) unter anderem ausı\n\n\"Selbst wenn er seine Bedenken angeblich durch\ndas Bemerken des WR der Sprit sei West-Monopolsprit, den er, WB; über einen Bekannten in der Westmonopolbehörde bezogen habe, zerstreuen ließ, so berührt das nicht seine Kenntnis von den äußeren Tatbestanäsmerkmalen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei,\"\n\nDieser Satz ist unverständlich. Wenn der Angeklagte dem\nVOREB glaubte, es handle sich um Westmonopolsprit, so\nkann er die äußeren Tatbestandsmerkmale der Steuerhehlerei\nnicht gekannt haben.\n\n2. Fehlerhaft ist schließlich die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Beihilfe zur fortgesetzten gewerbsmäßigen\nzoll- und Steuerhinterziehung. Die GewerbsmäßBigkeit ist\nnur bei den Tätern und nicht bei ihm festgestellt worden.\nGewerbsmäßigkeit ist ein besonderes persönliches Verhältnis im Sinne des § 50 Abs.2 StGB und kann nur demjenigen\nTeilnehmer zugerechnet werden, bei dem sie vorliegt.\n\nDie Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/5-str-226-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-19/5-str-226-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:49.248870+00:00"}}