{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-05-15_5_StR_619_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-05-15","aktenzeichen":"5 StR 619/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\"5 StR 61952 | 2269 011 u F;\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Kindergärtnerin Zdjth X in au: Pen TEE ,\ngeboren arı EB :925 in sem,\n\nwegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15.Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. ln\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ih\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird ,\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom 20.März 1952\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung\n= auch über die Kosten des Rechtsmittels — an das Landgericht zurückverwiesen,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2.\n\n:-Gründes\n\nDie Angeklagte hatte im April 1949 der in West-Berlin\n\n. wohnenden Ursula N einen Zettel geschrieben, ‚in\n..welchem sie diese ‚gebeten hatte, sofort zum Friedrich-\n-stadt-Palast im Berliner :Ostsektor zu kommen. Dieser Bitte\n\nwar Ursula Kill zcfolgt; sie wurde vor dem Friedrichstadt-Palast festgenommen und nach Potsdam gebracht‘. Danach war die Angeklagte zweimal mit einer Krininalbeantin\naus Potsdam in der vohnung der Ursula Kun erschienen,\num deren Papiere zu sichten und nach Potsdam zu schaffen.\nUrsula KB ist späterhin wegen angeblicher Spionage\nvon einen sowjetischen Gericht zu 25 Jahren Zwangsarbeit\nverurteilt worden.\n\nDas Landgericht hat. die Angeklagte von der Anklage\nder Beihilfe zur Eciüveron Freiheitsberaubung freigesprochen.\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Das Rechtsmittel: hat Erfolg.\n\nI.\n\nDie verfahrensrechtlichen Beanstandungen greifen\nalleräings nicht durch, weil sie der Vorschrift des § 344\nAbs II Satz 2 StPO nicht genügen. Der Rüge einer Verletzung\nder Pflicht zur Aufklärung von Amts wegen sind in beiden\nFällen keine genauen Angaben darüber beigegeben worden,\nauf welche Tatsachen und Beweismittel sich die Beweisaufnahme noch hätte erstrecken sollen.\n\nII.\n\n1.) Zutreffend hebt die Revision aber hervor, daß\nim Urteile unlösbare \\fidersprüche enthalten sind und der\nFreispruch daher durch die Urteilsfeststellungen nicht\ngetragen wird.\n\nDie Strafkammer hat der Angeklagten für den ersten\nAkt ihrer Tätigkeit (Tertigung des Zettels) den Schuldausschließungsgrund des § 52 StGB zugebilligt, weil es\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nihr nicht zu widerlegen sei, daß sie sich damals selbst in\nostzonaler Haft befunden habe und dort zur Abfassung des\nSchreibens durch die Drohung bestimmt worden sei, sie käme\nim Weigerungsfalle nach Sibirien (UA:Ss4).\n\n‘ Demgegenüber wird an anderer Stelle des Urteils\n(VA.S.5) folgendes. ausgeführt:\n\nps drängt sich direkt der Verdacht auf, daß\ndarüber hinaus die angebliche Festnahme der\nAngeklagten und der von ihr behauptete Zwang\n\nnur vorgetäuscht sind und es sich bei allen\n\num ein vorher abgeliartetes Spiel gehandelt hat.\nDas ergibt sich nicht nur aus dem Schreiben\n\nder Angeklagten an eine Familie GW, in\n\ndem die Angeklagte ihre \"schwere Schuld\". bekennt, sondern auch aus folgender Überlegung:\nwären sich nämlich die Potsdamer Kriminalpolizei und die sowjetische Dienststelle der\nAngeklagten nicht sicher gewesen, dann hätten\ndiese Stellen die Angeklagte nicht zweimal\n\nnach West-Berlin geschickt und ihr eine Poltzeibeamtin mitgegeben, die bei einer unzuverlässigen\nAngeklagten in höchstem Maße gefährdet gewesen\nwäre.\"\n\nMit diesen Darlegungen widerlegt die Strafkammer schlüssig\n\ndie Verteidigung der ängeklagten. Es ist daher widerspruchs-\n\nvoll, von einer \"unwiderlegten Schutzbshauptung\" der An=\ngeklagten zu sprechen. Mindestens hätte es genauerer Ausführungen darüber bedurft, warun die für den Verdacht angeführten, erheblichen Beweisanzeichen nicht ausgereicht\nhaben, un die Schuldüberzeugung zu gewinnen.\n\n2.) Hiervon abgesehen konnte der Freispruch auch aus\nanderen Grunde keinen Bestand haben.\n\nDie Angeklagte hat - wio erwähnt - nach der Festnahme\nder Ursula Koh zweimal Belastungsmaterial aus deren\nWohnung herbeigeschafft. Die hierzu vorgebrachten Schutz-\n\n-4-\n\n63\n\n4\n\n-4A-\n\nbehauptungen der Angeklagten, sie habe der Ursula KB\nmit dem Herbeischaffen der Papiere nur helfen wollen, bezeichnet die Strafkamner als unglaubhaft. Dann aber hätte\nsich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen,\nob und inwieweit das spätere Verhalten der Angeklagten\n\ndie weitere Dauer der Treiheitsberaubung dadurch förderte,\ndaß es die \"Verurteilung\" durch das sowjetische Gericht\nüberhaupt erst ermöglichte oder zu einem schwereren Urteil\nführte. Eine Erörterung insoweit fehlt im Urteile, .\n\nNach alldem war das angefochtene Urteil aufzuheben.\nDie Entscheidung entspricht dem äntrage des Oberbundesanwalts,.\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-15/5-str-619-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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