{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-05-15_5_StR_560_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-05-15","aktenzeichen":"5 StR 560/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IT ge\n\n7%\n\n2269 001 ° —°\n5 StR 560/52\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Platzmeister Wilhelm v EEEEED zu: zum\ndort geboren an u 1587;\n\n(Sachbezeichnung: TEEN 2.)\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15.Mai 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE ir der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt GB bei der Verklinaung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nAuf die Revision des Angeklagten Vin\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n7.November 1951, soweit es diesen Angeklagten\nbetrifft, aufgehoben.\n\nDer Angeklagte Vi virä freigesprochen,\n\nDie Kosten des Verfahrens hat, soweit es den\nBeschwerdeführer Vom anlangt, die Staatskasse\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- .— fl os\n\nGründe 3\n\nam 14.Kovember 1950 verunglückte der Arbeiter Kg bei\nder zicht sachgemäßen Ausführung von \\brißarbeiten tödlich.\nDie Auftraggeber und der unmittelbar Leitende des Abbruches\nsind wegen fahrlässiger Tötung rechtskräftig zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.\n\nDer Angeklagte Vi war von der Grundstückseigentümerin als Wächter eingestellt worden und hatte - nach\nseinem Arbeitsvertrage - nur die Aufgabe, die gewonnenen\nAbrißmaterialien als Grundlage für die Abrechnung mit den\nAbbruchunternehnern zu kontrollieren. Gelegentlich einer\nÜberprüfung der Baustelle äurch die Baupolizei wurde ihn\nvon dem Baupolizeibeamten erklärt, daß er - VO -\nniemanden mehr an die Abrißarbeiten heranlassen dürfe, der\nihm nicht eine Abrißzulassung des Baupolizeihauptamtes vorlege. VE erwiäerte, er werde dafür sorgen, daß niemand ohne diese Zulassung für Abrißarbeiten an die Ruine\nherenkäme. Dieses Gespräch fand 11 Tage vor dem Unfall\nstatt. Als der Abrißunternehmer erneut mit seiner Arbeit\nbegann, ließ sich VB dessen - unzureichende - \"baupolizeiliche Zulassung\" vorlegen und befand diese in Ordnung. Er glaubte, \"einen Fachmann vor sich zu haben\".\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Vgguuuup wegen\nfahrlässiger Tötung anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von eine: Monat zu einer Geldstrafe in Höhe\nvon 150.- DM verurteilt.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil, mit der er die\nVerletzung sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.\n\nDas angefochtene Urteil erhebt den Vorwurf, der Angeklagte Labe den strafrechtlichen Erfolg durch pflichtwidriges\n”:*c2]assen (schuldhaft) herbeigeführt. Dem Beschwerdeführer\nhätte mithin einc Zechtspfiicht obliegen müssen, den Abbruchunternehmer nach sachgemäßer Kontrolle der Papiere unter\nallen Umständen an der Durchführung der weiteren Arbeiten\nzu hindern. Rechtspflichten zur Gefahrabwendung können im\n\n- 3.\n\n-3-\n\nallgemeinen auf dem Gesetz, auf Gewohnheitsrecht, auf besonderen Treuegeboten oder auf einem Vertrage beruhen. Ihr\nInhalt und Umfang ist verschieden; er richtet sich nach\n\nder Sach- und Rechtslage und ist äußerstenfalls nur durch\ndie Kräfte und Fähigkeiten des Verpflichteten begrenzt.\n\nIm vorliegenden Falle käme, wie auf der Hand liegt, allenfalls eine vertragliche Bindung des Angeklagten in Betracht,\n\na) Aus dem Arbeitsvertrage zwischen der Grundstückseigentümerin und dem Angeklagten ist diese hier aber nicht\nzu folgern. Denn nach den Urteilsfeststellungen erstreckte\nsich der Pflichtenkreis des Beschwerdeführers insoweit\nnur auf die Überprüfung des herausgehenden Materials und\nauf die allgemeine Überwachung des Grundstücks, nicht jedoch auf die Kontrolle der sachlichen Eignung des mit dem\nAbriß befaßten Unternehmers. Auch späterhin ist dem Angeklagten durch die Grundstückseigentümerin eine solche Aufgabe nicht übertragen worden.\n\nb) Aus der Erklärung des Angeklagten gegenüber dem\nBeauftragten der Baupolizei, DB, kann ebenfalls auf\ndie Übernahme einer Rechtspflicht nicht geschlossen werden. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Zeuge DB\ndem Angeklagten die Anweisung erteilt, er dürfe niemanden\nmehr an die Abrißarbeiten heranlassen, der ihm nicht eine\nAbrißzulassung des Baupolizeiamtes vorlege. Wie das Landgericht zutreffend hervorhebt, war BB zu einer solchen\nAnordnung gegenüber dem Platzwächter nicht befugt. Durch\ndie Auftragserteilung allein konnten daher für den Angeklagten noch keine Rechtspflichten im Sinne der amtlichen\nAnweisung erwachsen.\n\nDies wäre allenfalls bei einer freiwilligen Pflichten\nübernahme, die eine genaue Einweisung in den Pflichtenkrei®\nzur Voraussetzung gehabt hätte, möglich gewesen. Das Anerbieten des Angeklagten (er werde \"dafür sorgen, daß niemand ohne diese Zulassung mehr für die Abrißarbeiten an\ndie Ruine herankäme\") ist jedoch nur unter dem Eindruck®\ndes (insoweit unzulässigen) amtlichen Auftretens des Zeuge?\n\n-4-\n\n4 N\n\nBEE erfolgt; es entbehrte daher der Freiwilligkeit und\nkonnte schon aus diesem Grunde den Angeklagten nicht\nbinden.\n\nHiervon abgesehen fehlt es auch an einer genauen Unterrichtung des Beschwerdeführers über die Art der zu prüfenden Papiere und über die Dauer seines Auftrages (der Unfall fand - wie erwähnt - erst 11 Tage nach der Anweisung\ndurch den Zeugen IB statt). Selbst wenn der Angeklagte\nmithin - entgegen den Urteilsfeststellungen - von sich aus\nzu einer Pflichtenübernahme bereit gewesen wäre, so ist\neine Rechtspflicht wegen des Fehlens einer genauen Umschreibung seines Pflichtenkreises nicht begründet worden.\n\nNach alldem beruht die Annahme des Landgerichts, der\nAngeklagte habe den Tod des Mg durch pflichtwidrige\nUnterlassung verursacht, auf einer irrigen Auslegung des\nBegriffes der Rechtspflicht. Da die somit erforderliche\nAufhebung des angefochtenen Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil\nzugrundeliegenden Feststellungen erfolgte, hatte das Revisionsgericht selbst auf Freisprechung zu erkennen\n(§ 354 Abs I StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-15/5-str-560-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-15/5-str-560-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:48.853156+00:00"}}