{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-05-13_5_StR_944_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-05-13","aktenzeichen":"5 StR 944/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"e@\nr\n\n5 StR 944/52 2269 004 \"/2ı\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hans-Jürgen T up zu: Dumm -< UEEEEEE-WEB sort geboren an En 1327,\n\nwegen Diebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär gun\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n12.Juni 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2- 122\n\nGründe;z\n\nDer Angeklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des\nLandgerichts in Berlin vom 30.Juni 1951 wegen \"fortgesetzten\ngemeinschaftlichen, teils vollendeten, teils versuchten\nschweren Diebstahls\" zu einer Gefängnisstrafe verurteilt\nworden. Er hatte sich in der Zeit von Dezember 1950 bis\nFebruar 1951 ale Mitglied einer dreiköpfigen Bande an einer\nReihe von Schaufenster-, Kiosk-, Schaukasten- und Automaten-Diebstäblen, auch einem Wohnungseinbruch beteiligt. Das\nLandgericht hat damals die insgesamt 29 Einzelfälle als\nTeile einer fortgesetzten Handlung angesehen, \"da säntliche Einzelhandlungen von einem einheitlichen Gesamtvorsatz\ngetragen, sämtliche Begehungsakte gleichartig und kontinuierlich gelagert sind und auch fortlaufend das gleiche Rechtsgut, nämlich das Eigentum, verletzt worden ist\". \"Es fehlte\"\n- so heißt es in dem damaligen Urteil weiter -— \"auch nicht\nan der notwendigen Individualisierung der Straftaten, da\ndie Angeklagten sich ausschließlich auf eine bestimmte Wohngegend, nämlich CB, konzentrierten und sich im\nwesentlichen auf ganz bestimmte Einbruchsarten spezialisierten\", Nach Rechtskraft des Urteils stellte es sich heraus,\ndaß der Angeklagte - und zwar zusammen mit anderen Mittätern als in den abgeurteilten Einzelfällen — von 1947 bis\nAnfang 1951 weitere schwere Diebstähle begangen hatte.\n\nEs wurde entsprechend der Anklage gegen ihn das Verfahren\neröffnet wegen des Verdachtes, durch 20 selbständige Handlungen sich des schweren Diebstahls schuldig gemacht zu\nhaben: In der Hauptverhandlung ist das Landgericht zu dem\nErgebnis gelangt, der Angeklagte habe in jedem der vom Eröffnungsbeschluß erfaßten Fälle den Tatbestand des vollendeten oder versuchten schweren Diebstahls erfüllt. Abweichend\nvon der Anklage hat die Strafkammer jedoch das gesamte Tun\ndes Angeklagten als eine Tat angesehen, deren Einzelakte\n\nim Fortsetzungszusammenhange stehen. Sie sei - so wird ausgeführt - von dem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen,\ndurch Begehung von Diebstählen den Lebensunterhalt zu be-\n\n- 3.\n\nstreiten. Für die Arnehme ines Yortsctzungszusammenhanges\nsei es nicht erforderlich, daß der angeklagte von vornherein\nins Auge gefaßt habe, sämtliche Einzeiakte zu begehen.\n\nEs genüge für die Annahne des Fortsctzungszusammenhanges,\ndaß immer wieder ein neuer Tatentschluß gefaßt werde, der\ndie Fortsetzung des vorhergehenden Wilde. Im übrigen seien\nsämtliche Begehungsakte im wesentlichen gleichartig und\nverletzten jeweils das gleiche Rechtsgut. Die Strafkammer\nist nun weiter der Ansicht, es bestehe cin Fortsetzungs-\n\nzusammenhang nicht nur hinsichtlich der in diesem Verfahren festgestellten Zinzelakte, sondern diese seien\nauch mit den am 30.Juni 1951 abgeurteilten, von Dezember\n1950 bis Februar 1951 begangenen Einzelhandlungen aus\n\neinem einheitlichen Vorsatz heraus begangen worden. Auch ‘\nfür diese träfen die Voraussetzungen zu, die zur Annahme\ndes Fortsstzungszusammenhanges für die jetzt den Gegen-.\nstand des Eröffnungsbeschlusses bildenden Handlungen\nführten. Diese lägen sämtlich vor dem, 30.Juni 1951, sie -\nseien von dem an diesem Tage gegen den Angeklagten er- .\ngangenen Urteil erfadt. Die. Strafkammer hat daher, da\nauch die jetzt den Gegenstand des Verfahrens bildenden\nHandlungen abgeurteilt seien, durch Urteil vom 12.Junl.\n1952 das Verfahren eingestelit, da ihn das Verfahrens- .\nhindernis der rechtskräftig abgeurteilten Sache entgegen-\n\nstehe.\n\nMit Recht wendet sich hiergegen die Revision der\nStaatsanwaltschaft.\n\nDie Strafkammer geht allerdings zutreffend davon\naus, ‚daß ein Urteil, das einen Angeklagten wegen einer\nim Fortsetzungszusammenhange begangenen Tat bestraft, mit\nseiner Rechtskraft alle vor der Verkündung begangenen, in\nden Fortsetzungszusammenhang gehörigen Einzelhandlungen\nerledigt. Hierbei ist gleichgültig, ob sie das Gericht\nberücksichtigt hat, ob es sie gekannt hat und kennen konnte (vgl. RGSt 72, 211; 66, 45 /507). Richtig ist weiterhin, daß die Strafkammer an das Urteil des Landgerichts\n\n- 4 -\n\nvom 50.Juni 1951, soweit dessen Rechtskraft geht, gebunden\nwar. Für die unter Anklage stehenden Fälle ist daher an\n\ndem Bestande des Urteils und seiner Rechtsauffassung nicht\nzu rütteln. Soweit jedoch die jetzt zu beurteilenden Vorgänge ir Betracht kommen, mußte die Strafkammer selbständig\nprüfen, ob zwischen diesen urd der im Urteil vom 30.Juni\n1951 behandelten Tat ein Zusammenhang besteht, der die\njetzt abzuurteilenden Hanäilungen nur als unselbständige\nAusführurgsakte einer rechtskräftig abgeurteilten fortgesetzten Tat erscheinen 1§ 8t (vgl. RGSt 71, 2135 44,\n\n392 /3987). Hierüber kann im Urteil vom 30.Juni 1951 nichts\nfestgestellt sein, da die jetzigen Fälle erst später bekannt geworden sind.\n\nDie Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß\nsämtliche jetzt festgestellten Einzelhandlungen miteinander\nund auch mit der abgeurteilten fortgesetzten Handlung im\nFortsetzunsszusammerhang stehen. Diese Feststellung ist\ndaraufhin zu prüfen, ob dabei der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat verkannt ist. Das ist zunächst insoweit\nzu bejahen, wie die jotzt fustgestellten Taten des Angeklagten in Bostracht kommen. ‚Es fehlt an einem Gesamtvorsatz,\nwie er nach ständiger Rechtsprechung gegeben sein muß, wenn\ndie mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestandes recht-\n\nich nur als eine fortgesetste Straftat gelten soll. Hier-\n\nzu ist ee nicht ausreichend, daß der Angeklagte den Plan\ngefaßt hatte, seinen Lebensunterhalt durch. Begehung von\nDiebstählen zu bestreiten. Nur wenn sich der Angeklagte\n\ndie Einzelakte nach Zeit, Art, Gegenstand und Person des\nVerletzten von vornherein mit einiger Bestimmtheit vorgestellt hat, kann von einen Gesamtvorsatz die Rede sein.\nEin solcher hätte vielieicht angenommen werden können, wenn\nder Ingcklagte den Vorsatz gefaßt hätte, aus einem bestimmten Geschäft oder allanfalls aus einer bestimmten art von |\nGeschäften untsr Lusnutzung bestimmter, für ihn günstiger\nVerkältnisse nach und nech bestimmte Waren zu entwenden.\nDer Aängsklugte ist aber in Geschäfte verschicdenster Art\n\n-5.-\n\nm\n\nare“ T\n\nTerme\n\neingebrochen und hat sich wshllos Waren aller Art angeeignet, wie sick aus den Fuststiellungen zu den einzelnen\nFällen ergibt. Bei einer natürlichen Estrachtungsweise des\ngesamten Sachverhalts kann keine Rede davoı sein, daß jede\nnachfolgende Tätigkeit nur als Fortsetzung der vorangehenden erscheint. In Wirklichkeit liegt nicht mehr vor als\nein allgemeiner Plan, zahlreickn selbständige Diebstähle\nzu begehen, deren Ausführung nach Ort, Zeit und Art gänzlich ungewiß war. Insbesondere besagt es in diesem Falle\nnichts, daS alle Einzelakte in Charlottenburg vorgenommen\nworden sind. Dies ist für sincn Gessmtvorsatz und damit\nfür die Zusammonfassung allcr festgesteilten Einzelfälle\nzu einer rechtlichen Einheit nicht eusreichend. Die dahin.\ngehende Annahme der Strafkammer widerspricht der durchweg\neinhelligen Rechtsprechung dor Reichsgerichts zum Fort- (\nsetzungszusammenhang, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat: (vgl. z.B. RGSt 72, 211 /213/; 66, 236\n/239/; BGH 1 StR 271/52 v. 25.7.52, 5 StR 885/52 v.19.3.53).\n\nGeht man nun davoı: aus, daß es sich bei den Jetzt\nfestgestellten Taten um selbständige Diebstähle und nicht\num einen fortgesetzten (schweren) Diebstahl handelt, so\nkönnten allenfalls diejenigen Taten durch das frühere Urteil vom 30.Juni 1951 miterfaßt scin, die in der Zeit vom\nDezember 1950 bis Pebruar 1951 begangen worden sind (die\nFälle 16 bis 18 des jetzigen Urteiles). Aber auch das ist\nzu verneinen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß diese\nDiebstähle irgendwie mit den am 30.Juni 1951 abgeurteilten\nEingelfällen zusammenfallen. Daß die Strafkammer damals\ndiese Einzelfälle in einer - wie ausgeführt - nunmehr nicht\nmehr abänderlichen Welse rechtskräftig als Teile einer\nfortgesetzten Handlung angesehen hat, ist nicht von Belang.\nWie sich aus den Ausführungen über die rechtliche Beurteilung der jetzt den Gegenstand des Verfahrens bildenden\nTaten ergibt, leidet auch das frühere Urteil an dem Fehler,\ndaß es den Begriff des Fortsetzungszusammenhanges, wie\nvielfach zu beobachten ist, rechtsirrig zu weit faßt. An\ndiese fehlerhafte Rechtsanwendung war die Strafkammer je-\n\n-6-\n\nAL\n\n-e- Alı\n\ndoch im jetzt vorliegenden Verfahren hinsichtlich der neu\nbekanntgewordenen Straftaten nicht gebunden. Sie durfte\nvielmehr den Gründen nachgehen, die im früheren Falle zur\nAnnahme des Fortsetzungszusammenhanges geführt haben, und\nfeststellen, daß diese Annahme falsch war (vgl. R6St 57, 21).\n\nZu Unrecht beruft sich demgegenüber die Verteidigung\nauf die Entscheidung RGSt 73, 41 ff, in deren Leitsatz es\nheißt, es sei vom Standpunkt des früheren Richters aus zu\nbeurteilen, ob der Aburteilung einer strafbaren Handlung\ndie Rechtskraft einer Entscheidung entgegenstehe, die den\ngäter einer fortgesetzten Straftat schuldig erkannt hat.\nDieser Leitsatz ist irreführend, da er mit dem abgedruckten\nInhalt des Urteils nicht übereinstimmt (ebenso BGH 3 StR\n217/52 v. 16.10.52, S.8). Hiernach hat das Reichsgericht\nin Übereinstimmung mit der übrigen, oben wiedergegebenen\nRechteprechung nur ausgeführt, es komme darauf an, ob der\nabzuurteilende Sachverhalt, wie er sich nach dem Ergebnisse\nder Hauptverhandlung darstelle, in den Fortsetzungszusammenhang fällt, den der in dem früheren Verfahren ergangene\nEröffnungsbeschluß angenommen oder den das Urteil festgestellt hat. Im übrigen erübrigte sich für das Reichsgericht eine Stellungnahme zu der Frage, ob im früheren\nVerfahren mit Recht ein Fortsetzungszusammenhang angenonmen war, da die später abzuurteilende Tat in einem früheren\nZeitpunkt abgeschlossen war, als der Gesamtvorsatz gefaßt\n| wurde, der in dem früheren Verfahren festgestellt worden\nwar.\n\nNach alledem hat sich die Strafkammer zu Unrecht durch\ndas Urteil vom 30.Juni 1951 gehindert gesehen, den Angeklagten im vorliegenden Verfahren zu verurteilen. Das auf\nEinstellung lautende Urteil vom 12.Juni 1952 war daher\n- entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts - aufzuheben,\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-13/5-str-944-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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