{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-05-13_5_StR_863_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-05-13","aktenzeichen":"5 StR 863/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2269 00 77,\n\n5 StR 863/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hauswartin Anna S EB zer. roh\naus FE zeboren ar up 1902 in Pan\n\n(Schlesien),\nwegen Meineides\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\n- Bundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 15. August\n1952 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n@ründe:\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides zu\neiner Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt. Sie hat\nihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei\njahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger\neidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten,\ndie Verletzung des Verfahrensrechts und des sächlichen Strafrechts rügt,\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nDer Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\nDie Angeklagte, die mit dem im selben Haus wie sie wohnenden\nKraftfahrer EB schon seit längerer Zeit in Feindschaft\nlebt, geriet am 12.0ktober 1950 mit ihm in erhebliche Streitigkeiten, in deren Verlauf er sie heftig beschimpfte, mit\nTotschlag bedrohte und mehrfach versuchte, sie zu schlagen,\nIm Laufe des Streites kam auch Polizei dazu.\n\nAm nächsten Tage begab sich die Angeklagte in ärztliche\nBehandlung. Der Arzt stellte bei ihr eine leichte Gehirnerschütterung, sowie Prellungen am Kopf und am rechten Handgelenk fest. Die VAB wandte für die Angeklagte an Krankengeld und Arztkosten 41,90 DM-West auf.\n\nDa die Angeklagte angab, die Verletzungen durch Ef\nerhalten zu haben, kam es zu einem Rechtsstreit zwischen\nder VAB und ER auf Erstattung der erwähnten Aufwendungen.\nIn diesem Rechtsstreit wurde die Angeklagte als Zeugin vernommen. Sie beschwor u.a., daß sie die Verletzungen durch\nSchläge des Ef erhalten habe, und zwar in dem Augenblick,\nals sie den Polizeibeamten ihren Ausweis habe vorlegen\nwollen.\n\nDie Strafkammer hält für erwiesen, daß diese Aussage\nunrichtig gewesen sei, da HB die Angeklagte zwar habe\n\n-3-\n\n- 3 -\n\nschlägen wollen, es aber zu Schlägen, insbesondere in\nGegenwart der Polizeibeamten, nicht gekommen sei. Die\nStrafkammer sieht in dem Verhalten der Angeklagten einen\nMeinieid. Sie führt aus, die Angeklagte habe vorsätzlich\ngehandelt, sie habe die Unrichtigkeit ihrer Aussagen gekannt und gewußt, daß sich ihre Wahrheitspflicht auch und\n\"insbesondere auf die von ihr falsch wiedergegebenen Teile\nihrer Aussagen erstreckt habe.\n\nIl.\n\nVerfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung des\n§ 244 Abs.2 StPO. Sie macht geltend; die Strafkammer '\nhätte einen Sachverständigen hinzuziehen müssen. Das gesamte Verhalten der Angeklagten, die aus dem Stubenfenster\num Hilfe geschrieen habe, obgleich ihr Ef zar nicht in\ndie Wohnung gefolgt sei, und die in äußerst starker Erregung gewesen sei, deute auf hysterische Züge bei ihr hin.\nHierdurch könne das Erinnerungsvermögen der Angeklagten\nbeeinträchtigt worden sein, so daß die Möglichkeit bestehe, sie sei von der Richtigkeit ihrer Aussagen überzeugt gewesen. .\n\nDie Rüge ist als Verfahrensrüge unbegründet. Zur\nPrüfung der Frage, ob der Erregungszustand der Angeklagten\ndazu führsn konnte, daß sie sich über die Ursache der bei\nihr vorhandenen Verletzungen irrte, war die Strafkammer\nauch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen in der Lage.\n\nIII.\n\nDagegen greift die Sachrüge durch, Wenn ein Gericht\neine naheliegende Möglichkeit ersichtlich nicht in den\nKreis seiner Erwägungen zieht, so liegt darin ein sachlichrechtlicher Mangel (vgl. RG JW 1932, S.3070 und BGH\n2 StR 21/50 vom 21.11.1950, angeführt bei Dallinger MDR\n51, 276).\n\nBei den Erörterungen, auf welche Weise die Angekla8-\nte sich ihre Verletzungen zugezogen haben könne, meint di®\n\ne\n\nStrafkammer, die Angeklagte werde in der fraglichen Zeit\n\nam 12. und 13.0ktober 1950 erregt gewesen sein; die Wahrscheinlichkeit liege daher nahe, daß sie in ihrer Erregtheit\nan Ecken und Kanten angestoßen sei und auf diese Weise die\nVerletzungen zustandegekommen seien. Der hochgradige Erregungszustand, in dem sich die Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer befunden hat, legte die Möglichkeit sehr nahe, daß sie sich über den Ursprung ihrer Verletzungen geirrt hat, zumal die Strafkammer feststellt,\nER habe versucht, die Angeklagte zu schlagen. Die Erfahrung lehrt, daß ein Mensch sich auch über solche Ereignisse irren kann, bei denen er handelnd oder leidend beteiligt ist, und man muß mit einem solchen Irrtum um so leichter rechnen, je mehr bei einem Erlebnis die Fähigkeit eines\nBeteiligten, Vorgänge richtig wahrzunehmen, durch einen Zustand hoher Erregung beeinträchtigt war. Die Strafkamer\nhätte deshalb die naheliegende Möglichkeit eines Irrtuns\nder Angeklagten prüfen müssen. Sie durfte sich bei der Sachlage nicht ohne nähere Begründung mit der Feststellung begenügen, die Angeklagte habe gewußt, daß sie etwas Unrichtiges beschwor.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-13/5-str-863-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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