{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-05-13_5_StR_640_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-05-13","aktenzeichen":"5 StR 640/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2269 086\n\nfür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung! nur zu II, 1, u. 2.Abs.\n\n——.\n\nGesetz GVG § 121 Abs.1 Nr.lc\n\nRechtssatzs Der Bundesgerichtshof hat über alle\nRevisionen gegen ein und dasselbe Urteil\nzu entscheiden, auch wenn eine davon nur\nVerletzung des Landesrechts rügt (RG GoltdArch\n45, 29).\n\nAktenzeichen: 5 StR 640/52\nUrteil des BGH vom 13.Mai 1953 LG Berlin\n\n5 StR 640/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Diplom-Ingenieur Adolf R ln zus ZU.\ngeboren am EB 1892 in Tu\n\nwegen Freiheitsberaubung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13.Mai 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals baisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär un\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom B.April 1952 wird\nverworfen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\nder Beschluß des Landgerichts vom 8.April 1952,\ndurch den \"die Freiheitsstrafe ausgesetzt wird\",\naufgehoben.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon kechts wegen.\n\nGründe:\n\nAnfang 1945 wurde der Elektriker Zu in Sun\n\nWW verhaftet, weil er gewisse Warenvorräte nicht angemeldet hatte. Seine Ehefrau floh nach ven. EEE\nbehauptete bei seiner Vernehmung, der Angeklagte habe ihm\nbeim Verbergen der Waren geholfen. Um diesen Verdacht zu\nentkräften und \"um aus Überzeugung eine wWirtschaftsverbrecherin der gerechten Strafe zuzuführen\", nahm der Angeklag*e\nden Auftrag der Volkspolizei an, Frau Zum aus estberlin nach der Ostzone zu bringen. Er suchte Frau ZB\nWW in ihrer Westberliner Wohnung auf und spiegelte ihr\nvor, ihre Mutter warte mit zwei schweren Koffern in Potsdam\nauf sie. Frau ZU fuhr zunächst nur bis Wannsee mit,\num die Westsektoren nicht zu verlassen. Der Angeklagte fuhr\nallein nach Potsdam, kam jedoch nach einer Stunde wieder und\ndrängte Frau N nach Potsdam zu fahren, da ihre\nMutter nicht länger warten könne. In Potsdam nahm ein Volkspolizist, der dies mit dem Angeklagten abgekartet hatte,\nFrau Zn fest. Sie wurde in einem Schauprozeß zu\neinem Jahr sieben Monaten Zuchthaus verurteilt, die sie\nverbüßt hat.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung nach § 239 Abs.2 StGB zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Gleichzeitig hat es durch Beschluß die Strafe auf\nGrund des Straffreiheitsgesetzes vom 12.Januar 1950 bedingt\nausgesetzt.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie meint, die Freiheitsberaubung sei\nnicht rechtswidrig gewesen. Frau zu habe gegen die\nin der Sowjetzone geltenden Gesetze verstoßen; deshalb habe\ndie dortige Polizei sie in Potsdam, also innerhalb ihres\nZuständigkeitsbereichs, festnehmen dürfen. Mindestens habe\ndem Angeklagten aus diesen Gründen das Bewußtsein der Rechtswidriekeit gefehlt.\n\nDiese Rügen sind unbegründet. Die Freiheitsdberaubung\nwar hier schon deshalb rechtswidrig, weil sie Frau zn\nGER 3er Gefahr aussetzte, im Widerspruch zu reohtsstaatlichen Grundsätzen festgehalten zu werden. Das entspricht\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.\nBGHSt 1,391 /400 ff./; 3 StR 546/51 vom 23.8.1951; 3 StR\n606/51 vom 23.8.1951; 5 StR 125/52 vom 28.2.1952; 5 StR\n68/52 vom 27.3.1952). Ob die spätere Verurteilung in der\nTat rechtssteutlichen Grundsätzer widersprach, ist unerheblich.\n\nDas angsefochtane Urteil enthält zwar keins ausdrückliche Feststellung darüber, ob der Angeklagte sich der\nRechtswidzigkeit seines Verhaltens bewußt gewesen ist.\nSolcher Feststellungen bedurfte es hier jedoch auch nicht,\nda ein Zweifel daran nicht möglich ist. Der Angeklagte\nwirkte dazu nit, Frau ZB surch hinterlistige\nTäuschung aus dem Bereich der für die Entscheidung über\nihre #estnahme zuständigen Behörden in die Sowjetzone zu\nverbringen, wo sie - wie er wußte -— der Gefahr ausgesetzt\nwar, in einer nicht rechtsstaatlichen Weise der Freiheit\nberaubt zu bleiben.\n\nDer Angeklagte hat auch nicht im Notstand gehandelt.\nZur Tatzeit war er in Westberlin, wo ihm keinerlei Gefahr\ngedroht hätte, wenn er seine Mitwirkung versagt hätte.\nAuch war sein Beweggrund, wie das Landgericht auf Grund\nseiner eigenen Erklärungen feststellt, cin anderer.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft greift nur den\nAussetzungsbeschluß an. Sie rügt Verletzung des sachlichen\nStrafrechts, insbesondere des § 10 des Berliner Straffreiheitsgesctzes vom 12.Januar 1950 (BStFG)-\n\nDer Beschluß ist ausschließlich mit Berliner Landesstrafrecht begründet; auch die Revision dagegen kann nur\n\"ausschlic3lich auf die Verletzung einer in den Landesgesatzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt\" sein (GVG § 121\n\n-4-\n\n/\n\nAbs.i Nr.lc}. Vrcotzdem ist iu vorliegenden Fall nicht das\nKammer rgericht, sondern der Bundesgerichtshof zur Ent-\n\"scheidung über die Revision zuständig. und zwir deshelb,\n\"weil auch der Angeklagte Revieion eingelegt hat, die auf\ndie Verletzung von Bundesrecht gestützt wer. Über eine und\ndieselbe Strafsuche kann in jedem Rechtszuge nur-ein und\ndasselbe Gerich+ entscheiden (so schon AT Goltdärch 45,29\n_ für Revisionen uehrerer Angsklagter). Es würde zu starken\nUnzuträglichkeiten führen, wenn eine Sache gleichzeitig\nvor zuweı verschiedenen Revisionsgerichten anhängig- sein\nkönnte. Das zeigt sich besonders deutlich gerade im vorliegenden Fall, in dem die Revision der Staatsunwaltschaft\ngegenstanäslos sein würde, wenn die des Angeklagten Erfolg\nhätte, Um die gleichzeitige Ankängigkeit einer Sache vor\nzwei Gerichten zu verhindern, geht das Gesetz (§ 3535 Abs.3\nSatz 1 StPO) so weit, erforderlichenfalls sogar eine Revision\nals Berufung zu behandeln und damit über den Wunsch des Beschwerdeführers hinaus einen weiteren Rechtszug zu eröffnen.\nDie Rechtsprechung hat diese Vorschrift auch über ihren\nWortlaut hinaus immer dann angewendet, wenn eine Sache\nsonst gleichzeitig in zwei Instanzen gerat:n wäre (vgl.\nBayObiGSt 1949,/51 S.398; OLG Düsseldorf MDR 1952,313).\nDieser Grundgedänke muß auch hier gelten.\n\nEs läßt sich auch nicht einwenden, die Revision des\nAngeklagten richte sich ausschließlich gegen das Urteil,\ndie der Staatsanwaltschaft ausschließlich gegen den Beschluß.\nNach § 7 Abs.l Satz 1 der DurchfVO z. BStFG vom 1.2.1950\n(VOBL.I S.47ı kann der Beschluß nur zusammen mit dem Urteil\nangefochten werden. Danach sind Beschluß und Urteil für das\nRechtsmittelverfahren ein untrennbares Ganzes. Nicht nur\nhängt der Buschluß, wie sich von selbst versteht, in seinem\nBestande vom Urteil ab und fällt mit fort, wenn das Urteil\naufgehoben wird; sondern auch der Beschluß kenn nicht für\nsich allein angefochten werden. Darin läge die im deutschen\nStrafverfahren gänzlich systemwidrige Anfechtung I»dizlich\neinen Su rchlusses mit der Revision. Auch 1äß8t die recht-\n\nlicho Nachprüfung des Beschlusses sich nicht von der des\nUrteils lösen. Soll das Revisionsgericht prüfen, ob der\nBeschluß das BStFG richtig auf den festgestellten Sachverhalt angewendet hat, so erfordert das zunächst eine\nPrüfung, ob das Urteil das sachliche Strafrecht richtig\nangewendet hat. Nur das kann der gesetzgeberische Grund\nfür die Bestimmung sein, daß beide Entscheidungen nur zusammen angefochten werden können. Wäre eine Zurückverweisung erforderlich, so könnte der Beschluß auch niemals\nfür sich allein aufgehoben werden. Denn eine Zurückverweisung hat nur dann Sinn, wenn neue Feststellungen erforderlich sind. Das aber wären die Feststellungen des Urteils,\ndie demnach mit aufgehoben werden müßten; der Beschluß\nenthält keine eigenen Feststellungen.\n\nDer Antrag der Staatsanwaltschaft beschränkt sich\nfreilich auf die Aufhebung des Beschlusses. Die Folge\neiner unzulässigen Beschränkung der Revision ist aber nur,\ndaß die ganze Entscheidung als angefochten gilt.\n\nSoweit die Entscheidung im Urteil enthalten ist,\nleidet sie - wie bereits unter I ausgeführt -— nicht an\nRechtsfehlern. Der Beschluß dagegen hätte nicht ergehen\ndürfen. Die Tat des Angeklagten bezweckte, einen Menschen\ngegen seinen Willen in einem Gebiet außerhalb der \\Westsektoren Berlins festzuhalten. Für solche Taten wird nach\n§ 10 BStFG keine Straffreiheit gewährt. Zu Unrecht meint\ndie Verteidigung, § 10 BStFG nehme nur die nach dem Berliner Gesetz vom 12.September 1949 (VOB1l.I S.131) strafbaren Handlungen von der Straffreiheit aus. Wäre das die\nAbsicht gewesen, so hätte § 10 BStFG die Vorschriften\ndieses Gesetzes angeführt, ebenso wie § 168 StGB und\nKRG 10 ausdrücklich angeführt werden.\n\nDa es weiterer Feststellungen nicht bedarf, konnte\nder Senat selbst den (endgültigen) Fortfall des Beschlusse®\nverfügen. -\n\nDie Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-13/5-str-640-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-13/5-str-640-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:48.660114+00:00"}}