{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-05-13_5_StR_569_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-05-13","aktenzeichen":"5 StR 569/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 569/52 2269 012 77\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Diplomkaufmann Hermann 5 En zus BEE,\ngeboren am ER 1597 ir zuumumiimp (WEEEB. ),\n\nwegen versuchter Nötigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13.Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schanidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretäör\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 8.Janmuar 1952 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels.\n\n- Von Zechts wegen -\n\nEr Ze) #\n\nGründe:\n\n.Der Angeklagte ist wegen versuchter Nötigung zu fünf\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Er hatte am 3.August\n1951 an den Intendanten der Städtischen Oper, TER\nfolgenden Brief geschricben:\n\n\"Iiga für Bürgerrechte a PETE 1951\n\n- der Syndikus - Fommmiastr.\nHerrn\nHeinz T\nIntendant der Städt, Oper\n\nDEE EEE\n\nB tr.,\n\nLereor: RE \"EEE Str.\n\nHerr. Tim,\n\nAuf Grund des bei der \"Liga der Bürgerrechte\" liegenden.\nüberprüften Materials einschließlich Zeugenaussagen 80- .\nwie anderer Tatsachen muß ich Ihnen persönlich den\ndringenden guten Rat geben, unverzüglich, spätestens\n\nbIs Montag, den 6. d. Mts., vormittags 9 Uhr, Ihren\nIntendantenposten aufzugeben und endgültig aus dem Amt\nzu scheiden, wenn Sie noch Ihre Pensionsansprüche retten\nwollen, Sie wissen, was Ihnen vorgeworfen ist, zu gut,\nso daß ich nur hinzufügen brauche, daß Beeinflussungen\nyon Zeugen pp. nur auf den zurückfallen, der sie vornimt.\n\nUm Ihnen den Ernst Ihrer Situation vor Augen zu führen\nund zu beweisen, daß mich nur das Witleid zu dem vorstehenden Rat treibt, bin ich sogar bereit, Ihnen unter\nvier Augen bei mir am Sonnabend, den. 4. d.Mts., um\n\n14 Uhr das mir bekannte Material pp zu unterbreiten\neinschließlich seines kriminellen Teils.\n\nHochachtungevoll\ngez: Dr. SEE\"\n\nTOD leitete diesen Brief an den Senator für Volksbildung weiter, der Strafanzeige erstattete. Das Landgericht hat in dem Schreiben nach Form und Inhalt eine\nprohung mit einem empfindlichen Übel gesehen, nämlich\n\nmit einem Straf- oder Disziplinarverfahren, schließlich\nauch mit einem Skandal. Wie die Strafkammer weiter ausgeführt hat, war die Drohung auch dann rechtswidrig, wenn\n\n7\nP*\n\n-3-\n\nder Angeklagte entgegen der Überzeugung der Strafkamner\n\nim Interesse der Reinheit des Öffentlichen Lebens und zur\n\nBehebung angeblicher llißstände gehandelt haben sollte.\n\nDenn es sei dem Angeklagten bekannt gewesen, daß eine\n\namtliche Untersuchung lief, und er habe selbst erklärt,\n\ner werde bis zum 6.August 1951 keine Schritte unternehmen,\n\nUnter diesen Umständen sei die im Brief enthaltene Drohung\n\nwiderrechtlich, wenn sie vor Abschluß der Ermittlungen habe\n. vollendete Tatsachen schaffen wollen.\n\nI Die Revision des Angeklagten selbst und seines Ver-\n\n| teidigers beanstandet in mehrfacher Beziehung das Verfahren\nund rügt die. Verletzung sachlichen Strafrechts. Die Revislon\n| ist unbegründet. |\n\nDie Verfahrensrügen,\n\n1.) Die Verteidigung beanstandet zunächst: Das Gericht\n2 habe einen Beweisamtrag mit der Begründung abgelehnt, die\n| unter Beweis gestellten Tatsachen könnten als wahr unter-\n, stellt werden. Dennoch seien die als wahr unterstellten\nTatsachen im Urteil nicht gewürdigt worden. Die Rüge ist\nunbegründet. Das Urteil braucht sich nicht mit allen tatsächlichen Einwendungen des Angeklagten zu befassen. Dies\ngilt auch dann, wenn die Geltendmachung einer Einwendung\nsich dadurch nachweisen läßt, daß in der Hauptverhandlung\nein Beweisamtrag gestellt worden ist (5 StR 323/52 v.11.12.52).\nEntscheidend ist, daß die Revision selbst nicht behauptet,\ndaß sich im Urteil eine Feststellung befindet, die zu den\nals wahr unterstellten Tatsachen in Widerspruch steht.\n\n2.) Der Verteidiger des Angeklagten hatte beantragt,\neine Reihe von Zeugen darüber zu vernehmen, \"daß tatsächlich\nvon seiten verschiedener Künstler sowie anderer Personen\nschwere kriminelle Vorwürfe erhoben worden sind\". Auch\ndieser Beweisamtrag ist abgelehnt worden, da die behaupteten Tatsachen als wahr unterstellt werden könnten. Auch\nin diesen Punkte ist hinsichtlich der als wahr. unterstellten\nTatsachen kein Widerspruch mit den Feststellungen des\n\n-A-\n\n' Urteils ersichtlich. Wenn die Revision jetzt vorträgt,\nder Beweisamtrag sei sinngemäß dahin auszulegen gewesen,\ndaß TEE tatsächlich strafbare Verfehlungen begangen\nhabe, so findet dieser Vortrag im Wortlaut des Beweisamtrages keine Stütze. Im übrigen würde eine widerrechtliche Nötigung und deren Versuch auch dann vorliegen,\n\nwenn die Vorwürfe berechtigt waren. Wenn die Verteidigung\njetzt vorträgt, der Angeklagte hätte dann nicht verurteilt\nwerden können, so geht sie anscheinend von dem Tatbestand\ndes § 1§ 6 StGB aus und nicht von dem des § 240 StGB.\n\n3.) Der Verteidiger hatte die Vernehmung von Zeugen\ndarüber beantragt, \"daß die Vorwürfe der Liga für Bürgerreohte betr. Verschleuderung öffentlicher Mittel, Täuschung\ndes Oberregisseurs DEE zutreffend sind\". Dieser Antrag\nist mit folgender Begründung abgelehnt wordens\n\n\"Der weitere Beweisamtrag dafür, ‚daß die Vorwürfe\nbezgl. \"Verschleuderung\"\" öffentlicher Mittel und\n\nTäuschung des Oberregissours een den\nscien, wird zurückgewiesen, well lich der\n\nersten Tatsache diese beziehungsweise ihr Gogenteil durch den Prüfungsbericht des Hauptprüfungsents und die dadurch ausgelüsten Presseberichte\noffenkundig sind,\n\nWas die behauptete Täuschung des Di anbelangt,\nso ist diese Nicht spezifiziert.\"\n\n-a) Soweit das Gericht den Beweisamtrag wegen der\nVerschleuderung öffentlicher Mittel abgelehnt hat, ist\nder Revision zuzugeben, daß der noch dazu widerspruchsvolle Beschluß nicht den Voraussetzungen des § 244 Abs 3\n StP0 entspricht. Das Urteil beruht jedoch nicht auf diesen\nterstoß. Denn der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf\nbleibt auch dann bestehen, wenn ihm kein Vorwurf daraus\nzu machen ist, daß er das Verhalten Ts als Verschleuädäerung Öffentlicher Liittel beurteilt.\n\nb) Soweit die Beweiserhebung über die behauptete\nTäuschung DW > abgelehnt worden ist, ist der Beschluß\nnicht zu beanstanden. Das Gericht hatte auch keine Veranlassung, von sich aus auf eine Vervollständigung und\n\n-5.-\n\nürläuterung des Antrages hinzuwirken. Nachdem der Antrag\nin dem ablehnenden Beschluß als zu ungenau bezeichnet war,\nwar es Sache des Angeklagten, zumal er durch einen Rechtsanwalt verteidigt wurde, nunmehr seinen Antrag in substantiierter Form zu wiederholen, falls er dazu in der lage\nwar.\n\ni 4. a) Die Revision beanstandet, daß im Urteil der\n\nu Prüfungsbericht des Hauptprüfungsamtes gewürdigt worden\n\nu ist, obwohl die Sitzungsniederschrift nicht ergibt, daß\n\n| er Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.\nHieraus ergibt sich noch nicht der Beweis eines Verfahrensverstoßes, da der Bericht durch Vorhalt gegenüber den\nAngeklagten und den Zeugen zulässigerweise in die Verhandlung eingeführt sein kann.\n\nb) Soweit die Revision geltend macht, eine Reihe\nvon Berichten und Beiakten sei wohl herangezogen, aber\nnicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden,\nerfüllt die Rüge nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs 2\n\nStPO. Es sind weder die einzelnen Urkunden in der Revisionsschrift selbst genügend bestimmt bezeichnet worden, noch\nist angegeben, was durch sie hätte bewiesen werden sollen.\n\n5.) Schließlich wendet sich die Revision gegen die\nVerwertung des von dem Generalstaatsanwalt beim Kamner- N\ngericht Berlin (West) erteilten Strafregisterauszuges.\n\nDieser ist rechtmäßig in das Verfahren eingeführt worden.\nDie Revision trägt selbst vor, daß er verlesen worden ist.\n\\ Ob vom Angeklagten die Zulässigkeit der Verlesung und sein\nInhalt bestritten worden sind, ist gleichgültig. Im übrigen richten sich die Angriffe zu diesem Punkte durchweg\nunzulässigerweise gegen die Feststellungen des Gerichts\nEs und sind offensichtlich unbegründet.\n\npi 6.) Soweit auch der Angeklagte selbst sich gegen die\nVerlesung des Strafregisterauszuges und die Feststellung\nseiner Vorstrafen wendet, wird auf die Ausführungen zu 5)\nverwiesen. |\n\n17.) Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der\nIntendant Town als Zeuge zur Sache vernommen worden.\nDer Angeklagte behauptet, tatsächlich sei TED vom Vorsitzenden nur zur Person vernommen worden, darauf habe sich\nder Vorsitzende sofort an ihn, den Angeklagten, gewandt nit\nder Aufforderung, den Zeugen zu befragen, er habe aber hinzugefügt:\"Es ist nur eine Trage gestattet.\" Aus Anlaß eines\nAntrages des \\ıngeklagten auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift hat das Gericht in einer Erklärung von\n31.März 1952 hierzu wie folgt Stellung genommen: .\n\n\"Als der Zeuge vernommen werden sollte, hat der\nVorsitzende mit Rücksicht auf das wiederholt her-\n‚vorgetretene Bestreben des Angeklagten, Dinge,\ndie nach Auffassung des Gerichts nichts mit der\nSache zu tun hatten, in den Prozeß einzuführen,\nerklärt, daß an den Zgugen re: Fragen nur\nbezüglich des einen sich aus dem Beweisamtrag\nund dem Gerichtsbeschluß ergebenen Beweisthema\nzu richten seien. Diese Prozeßleitung entsprach\ndem Inhalt des verkündeten Beschlusses sowie\ndem Beweisamtrag der Verteidigung. Gegenüber\ndiesen verkündeten Beschluß wurden ausweislich\ndes Protokolls \"auf ausdrückliches Befragen des\nVorsitzenden'keine weiteren Anträge gestellt.\"\n\nDas Verfahren des Vorsitzenden, wie es sich aus der\nErklärung des Gerichts vom 31.lärz 1952 ergibt, wider-.\nspricht nicht der Vorschrift des § 69 Abs 1 StPO. Auch\nkann das Urteil nicht darauf beruhen, daß der Zeuge nicht\ndurch den Vorsitzenden, sondern durch den Angeklagten zu\nseiner Äußerung veranlaßt worden ist. Darauf, daß er\nweitere Fragen nicht habe steilen können, kann der Angeklagte seine Revision nicht stützen. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, einen Beschluß des Gerichts herbeizuführen (§ 242 StPO). Der Angeklagte hat aber trotz ausdrücklichen Befragensseitens des Vorsitzenden keine weiteren Anträge gestellt.\n\n8.) Soweit der Angeklagte beanstandet, eine berichtigende Erklärung des stellvertretenden Intendanten Dr. Fi\nsei in der Verhandlungsniederschrift nicht richtig wiedergegeben, handelt es sich un eine unbeachtliche sogenannte\nProtokollrüge. auf einer Unrichtigkeit des Protokolls kann\ndas Urteil nicht beruhen, In übrigen ist das Protokoll\n\n- 7 -\n\n—\n\n- 1 -\n\nin diesen Punkte berichtigt worden.\n\n9, a) Der Angeklagte behauptet, sein Verteidiger habe\nin der Hauptverhandlung einen Antrag auf Vernehmung des\nMinis terialdirektors Dr. SEE gestellt. Dies ist aus-\n\n' weislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen, AN-\nscheinend räumt der Angeklagte in der Revisionsbegründung\nauch selbst ein, daß sein Verteidiger den Beweisamtrag zurückgenonmmen hat. Inwiefern eine Verletzung der §§ 244,\n\n245, 273 und 274 StPO vorlicgen soll, ist nicht ersichtlich,\nAuch aus der behaupteten Äußerung des Vorsitzenden, die\ndurch SEE zu beweisenien Tatsachen könnten als wahr\nunterstellt werden, kann der Angeklagte nichts herleiten.\nIm übrigen kam es auf die angekündigten Beweistatsachen\n\nauch für die Entscheidung nicht an. ı\n\nb) Darauf, was der Angeklagte im Schlußwort gesagt\nhat - mag dieses auch protokolliert sein -, und ob dies in\nWiderspruch mit seiner im Urteil wiedergegebenen Gesamtdarstellung in der Hauptverhandlung steht, kommt es nicht\nan. Insoweit gilt die ausschließliche Beweiskraft der\nSitzungsniederschrift nicht.\n\n10.) Zu Unrecht beanstandet der Angeklagte die Be-\n\niM | setzung des Gerichts hinsichtlich der Berufsrichter, so-\n\nN wohl hinsichtlich des Vorsitzenden, als auch der beisitzenden Richter. Wie der Angeklagte selbst vorträgt und durch\nR die eingeholte dienstliche Äußerung des Landgerichtspräsidenten bestätigt wird, war der ordentliche Vorsitzende der\n10.Großen Strafkarmmer beim Landgericht in Berlin am Tage\nder Hauptverhandlung wegen soiner Bestellung zum Vorsitzenden des gleichzeitig tagenden Schwurgerichts verhindert.\nGemäß § 66 GVG hatte daher der Landgerichtsrat Sb\n\nden Vorsitz. Einer besonderen Bestellung bedurfte es nicht.\nDagegen waren gemäß § 67 GVG die beiden beisitzenden Richter\nzulässigerweise vom Landgeriohtspräsidenten zu zeitweiligen Vertretern der verhinderten Beisitzer der 10.Großen\nStrafkanmer bestellt worden, nachdem sich herausgestellt\nhatte, daß auch die regelmäßigen Vertreter verhindert\nwaren.\n\n- 8 -—-\n\n-8 -\n\n11.) Der Angeklagte kann seine Revision nicht darauf\nstützen, daß die Zeugen Tg und Dr. Pi richt über\nihr angebliches Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden\nseien. Von dieser vom Bundesgerichtshof stets vertretenen\nRechtsauffassung (vgl. die vom Angekl. selbst zit.Entsch.\nBGHSt 1, 39) abzugehen, besteht kein Anlaß.\n\nDie Sachrüge.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüft worden. Hierbei haben sich\nRechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteils im Schuldoder wenigstens im Strafausspruch führen, nicht ergeben,\n\n1.) Soweit sich die \\\\evision gegen den Schuldspruch\nwendet, ist sie der Auffassung, daß das Schreiben vom\n3.August 1951 schon nach seinen vortlaut keine Drohung enthalte, sondern nur einen dem Intendanten Tg erteilten\nRat. Allerdings ist es richtig, daß,insbesondere im ersten\nAbsatz des Schreibens, ausdrücklich nur von dem guten Rat\ndie Rede ist, TB solle seinen Intendantenposten aufgeben. Mit Recht hat das Landgericht aber in dem Schreiben\neine verdeckte Drohung gesehen. üine derartige verdeckte\nDrohung, bei welcher der Empfänger nach dem Willen des Absenders zwischen den Zeilen erkennen soll, daß ein Zwang\nauf ihn ausgeübt wird, ist ausreichend.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision konnte das Landgericht auch das Verhalten des Angeklagten vor und nach\nder Tat zur Ergründung der wahren Absicht des Angeklagten\nheranziehen. Hierdurch ist nicht - wie die Revision meint -\n\netwas anderes als der an TB serichtete Brief zum Gegen-\n\nstand der Verhandlung und Untersuchung gemacht worden.\n\nMit Recht hat die Strafkammer auch das in verdeckter\nForm angedrohte Übel als empfindlich angesehen, nämlich\nden Verlust des (nach Meinung des Angeklagten vorhandenen) Pensionsanspruches und ülie Üinleitung eines Strafverfahrens.\n\nDie inwendung des § 240 StGB setzt schließlich voraus, daß der Täter zu verstehen gibt oder der 3cärohte es\n\n-9-\n\nne tus\n\n2 u;\n\naus den Umständen entnchnen konn, daß der Drohende in der\nLage ist, den Willen des. Dritten zu beeinflussen (vel. LK\n\n6. /1.aufl. § 240. Ann. II, 5.268/269). Das Landgericht hat\ndieses zwar nicht ausdrücklich festgestellt. EB , ergibt\nsich aber schon. aus dem Schreiben von 3. August 1951 selbst,\nDenn wenn. der Angeklagte sich bereit erklärte, TER das\nIn seinen Händen befindliche Material zu unterbreiten, so\nlag hierin ohne weiteres die Drohung, das Material einschließlich seines kriminellen Teils an zuständiger Stelle\nvorzulegen.\n\nF Zu Unrecht vermißt die Revision auch Feststellungen\n\nN darüber, ob TB von den ihm gemachten Vorwürfen und\n\nr dem Vorgehen des Bürgerbundes unterrichtet war. Zu ÄUS-\n\ni führungen in dieser Richtung lag keine Veranlassung vor,\nI da der Angeklagte in den Briefe ausdrücklich geschrieben\n\nIr hatte, Team wisse, was ihm vorgeworfen werde. Im übri-\n- gen steht es der Annahme einer Drohung auch nicht entgegen,\n| daß der angeklagte schon nit der Zufügung des Übels durch\nFo seine Vorstellungen bei den vorgesetzten Behörden begonnen\n1 hatte. Es genügt, daß in Aussicht gestellt wurde, das Übel\nfortzusetzen und durch Hingabe des Materials zu verstärken.\n\nAuch sonst lassen die Ausführungen zum äußeren and\ninneren Tatbestand keine Rechtsverletzung erkennen. wie\nbereits ausgeführt ist, kommt es nicht darauf an, ob der\nAngeklagte von der Richtigkeit der gegen TB erhobenen\nVorwürfe überzeugt war. Entscheidend ist nur,.ob nach der\nBeziehung zwischen Mittel und Zweck, in ihrer Verquickung,\ndie Drohung rechtswidrig ist, und zwar einer solchen Beziehung, äle nach richtigen allgemeinen Urteil sittlich\nzu. miBbilligen ist (vgl. BGHSt 2, 196). Die Ausführungen\nder Strafkamner in dieser Hinsicht sind nicht zu beanstanden.\n\n2.) Dasselbe gilt auch von den Ausführungen der Strafkammer zur Strafzumessung. Bezüglich der Verwertung der\nVorstrafen des Angeklagten überhaupt wird auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge des Angeklagten verwiesen. Daß\n\n- 10\n\nm\n\n- 10 -\n\ndie früheren Bestrafungen des Angeklagten symptonatisch\nfür die hier zur „burteilung stehende versuchte Nötigung\n\nsind, ist für ihre. Verwertung bei der Strafzumessung nicht\nerforderlich.\n\nDie Xevision des ingeklagten meint schließlich, das\nLandgericht habe bei der Strafzumessung nicht zu Ungunsten\ndes Angeklagten verwerten dürfen, daß sich seine Handlung\ngegen einen \"im Öffentlichen Leben stehenden, hoch angesehenen und anerkannten Künstler\" gerichtet habe. Hier\nsei -— so führt die Revision aus - der Rechtsbegriff der\nim \"öffentlichen Leben stehenden Persönlichkeit\", wie er\nin der Rechtsprechung entwickelt worden sei, verkannt.\nHierbei verkennt die Revision, daß es sich um eine Be-\n\nstrafung aus § 240 StGB, und nicht aus § 187a StGB handelt.\n\nNach alleden war die Revision des Angeklagten mit\nder Kostenfolge des § 473 StPO zu verwerfen.\n\nDr. Geier Barstedt Dr. Koffka\nSchmidt Sienmer\n\nZn 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-13/5-str-569-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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