{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-05-07_5_StR_989_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-05-07","aktenzeichen":"5 StR 989/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nen 900/52 2267 04€\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Alfred K gi zu: Peguuuiiumiiiiiin,\ngeboren am EEE 1905 in camEEB (Posen),\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7.Mai 1953, an der teilgenommen habent\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersckretär zn\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts in Flensburg\nvom 10.September 1952, soweit es den Angeklagten Alfred Kaul betrifft, samt den Festatellungen dazu aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten des Rechts.\nmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist von der Anklage freigesprochen\nworden, in den Jahren 1949 und 1950 fortgesetzt handelnd\nseine Lieferanten durch Hingabe nicht gedeckter Schecks _\nbetrogen zu haben. Hiergegen wendet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft. Sie rügı die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts.\nDie Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteiles.\n\nl.) Die Ausführungen der Strafkammer zum äußeren\nTatbestande des § 26% StGB sind nicht zu beanstanden. Hierbei wird unter Berufung auf die Entscheidung des Senates\nvom-25:Juni 1952 (BGHSt 3,69) zutreffend davon ausgegangen,\ndaß die Ausstellung und Hingabe eines zur Zeit der Ausstellung ungedeckten Schecks nicht schlechthin Betrug\n-ist. Das Urteil stellt jedoch fest, der Angeklagte habe\nzwar alle Schecks im Einverständnis mit den Empfüngern\nvordatiert, in diesen aber dennoch einen Irrtum erregt.\n\nEr habe nämlich den Eindruck erweckt, am Fälligkeitstage\nzahlen zu können. Hierdurch seien die Empfänger, die mit\nihren Forderungen in dem anschließenden Konkurs völlig\nausgefallen seien, veranlaßt worden, ihm zu ihrem Schaden\nweitere Waren zu liefern,\n\n2.) Dagegen beanstandet die Revision mit Recht die\nAusführungen zum inneren Tatbestand. Dieser ist von der\nStrafkammer verneint worden, da dem Angeklagten die erforderliche Absicht, sich rechtswidrig einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht nachweisbar sei. Aus diesen\nAusführungen ist nicht erkennbar, ob das Landgericht\n- wie erforderlich - hinsichtlich der an den inneren Tatbestand zu stellenden Erfordernisse zwischen der nur bei\nunbedingtem Vorsatz zu bejahenden Bereicherungsabsicht,\ndem auf die Erlangung eines Vermögensvorteiles gerichteten\nWillen und der Rechtswidrigkeit dieses Vermögensvorteiles\nunterschieden hat. Insoweit ist bedingter Vorsatz ausreichend. Da hinsichtlich des Vorliegens der Brrei.cherungs-\n\n-3-\n\nabsicht Bedenken nicht bestehen dürften, käme es nur auf\nden inneren Tatbestand hinsichtlich der Rechtswidrigkeit\nan. Dieser ist im vorliegenden Faile untrennbar verknüpft\nmit dem Bewußtsein der Täuschung und der Vermögensbeschädigung. Auch insowsit genügt bedingter Vorsatz.\n\nDie bisherigen Feststellungen sind nun nicht ausreichend, den bedingten Vorsatz des Angeklagten zu verneinen. Dieses gilt insbesondere für die ungedeckten Schecks,\ndie der Angeklagte noch von Anfang Mai bis zum 15.Mai 1950\nausgestellt hat, also nachdem ihm ein zu Rate gezogener\nBuchprüfer erklärt hatte, er müsse Konkurs anmelden, wenn\ner nicht alsbald 1.500.- bis 2.000.- DM beschaffen könne.\nEs liegt zum mindesten nahe, daß der Angeklagte in diesen\nletzten Fällen mit der Möglichkeit gerechnet hat, die Gläubiger würden am Fälligkeitstage ihr Jeld nicht erhalten.\nDieses könnte auch daraus entnommen werden, daß der Angeklagte - wie es in dem Urteil heißt - \"ein gewisses Risiko\nauf Kosten seiner Gläubiger einging\".\n\nAllerdings würde der Angeklagte nur dann mit bedingtem\nVorsatz gehandelt haben, wenn er die als möglich vorausgesehenen Nachteile seiner Gläubiger auch gebilligt haben\nwürde. Auch aus dem Urteilszusammenhange läßt sich bisher\nnicht entnehmen, der Angeklagte habe eine Schädigung seiner\nGläubiger keinesfalls gebilligt. Die Ausführung des Landgerichts, dem Angeklagten könne geglaubt werden, daß er\nselbst mit seiner Zahlungsfähigkeit rechnete, ist nicht ausreichend. Insbesondere fehlen bis jetzt jegliche Feststel-Jungen darüber, ob der Angeklagte mit gutem Grund hoffen\nkonnte, die nach Ansicht des Buchprüfers erforderlichen\n1.500.- bis 2.000.- DM aufzutreiben, und ob etwa vor Abschluß seiner Bemühungen durch von ihm nicht vorauszusehende\nEreignisse seine Ehefrau den Konlurs beim Amtsgericht in\nLeck anmelden mußte.\n\nDa somit das Urteil auf Grund zines sachlichen Mangels,\nnämlich der unvollständigen Erörterung des inneren Tatbestandes ‚aufgehoben werden muß, braucht auf die Verfahrensrüge\nnicht eingegangen zu werden.\n\nDr. Geier Sarstelt Dr. Koffka\nSchmiiät Sienmer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/5-str-989-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/5-str-989-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:47.976001+00:00"}}