{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-05-07_5_StR_934_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-05-07","aktenzeichen":"5 StR 934/52","doktyp":null,"leitsatz":"Nur in Ausnahmefälien ist es einer\nVerhörsperson untersagt, dem Vernommenen\nbei der Vernehmung Zigaretten oder Tabak\nzu geben.","text_plain":"2269 087\n\nFür das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: § 136a StPO\n\nRechtssatz: Nur in Ausnahmefälien ist es einer\nVerhörsperson untersagt, dem Vernommenen\nbei der Vernehmung Zigaretten oder Tabak\nzu geben.\n\nAktenzeichen; 5 StR 934/52\nUrteil des BGH. v. 7.Mai 1953 SchwG Kiel\n\n5 StR 934/52\n\nImnNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Krankenpfleger Arthur 5 gun\nTe Wa 7\ngeboren am EM 1915 in Danzig,\nwegen Mordes, Totschlags und Nichtanzeige\neines geplanten Verbrechens\nhat der 5.Strafserat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 7.Mai 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter 2 sSiemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. gn\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten SB wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 1.Septenber 1952 im Strafausspruch samt den Feststellungen\nhierzu aufgehoben, soweit dieser Angeklagte wegen\nTotschlages im Fallc DER verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels - an das Schwurgericht . zurückverwicsen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2. FD\n\nDer Angeklagte SM ist wi: folgt verurteilt\n\n\"worden:\n\nWegen Mordes in Falle Spzu 1ebenslänglichen\nZuchthaus, wegen Totschlagcs im Falle DW ebenfalls zu\nlebenslänglichen Zuchthaus, uud wegen Nichtanzeige eines\ngeplanten Verbrechens wider das Leben im Falle BB zu\nfünf Jahren Zuchthaus.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil rügt die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften.\nSie hat nır zum Teil ärfolg.\n\n.r\n\nDie verfahrensrechtlichen Beanstandungen greifen\nnicht durch.\n\nI.\n\nDer Beschwerdeführer ist der Auffassung, das Schwur-\n\n‚gericht hätte alle Aussagen, die der Angeklagte Sb\n\nvor den Kriminalbeauten Dogg und unter dessen Mitwirkung gemacht habe, nicht verwerten dürfen, weil sie unter\nVerletzung des Verbotes aus § 136a Abs I StPO zustandegekomnen seien. |\n\n1.) Soweit eine Verletzung dieser Vorschrift mit der\nBehauptung vorgetragen wird, der Kriminalbeante Dag\nhabe dem Angeklagten froundschaftliche Empfindungen vorgetäuscht und ihn hierdurch zu seinen (unrichtigen) Aussagen bewogen, scheitert dieser Revisionsangriff schon\nan den Urteilsfeststellungen, wonach Dassow sich keinerlci\n\"Mäuschungsmanöver\" zuschulden kommen ließ, sondern der\nAngeklegte nur irrigerweise an dio Freundschaft des Kriminalbeamten glaubte (UA.5.40,41). Hiervon abgesehen würde\nin dem bloßen Vorspiegeln einer freundschaftlichen Gesinnung durch eine Verhörsperson auch ganz allgemein noch\nkeine Täuschung liegen, die im Sinne des § 136a Abs I StPO\n\n-3-\n\n- 3.\n\ngeeignet wäre, die Freiheit der Willensentschließung und\nder Willensbetätigung des Vernommenen zu beeinträchtigen,\nEs müßten weitere, besondere Umstände hinzutreten, für\n\n‘die der vorliegende Fall aber keinen Anhaltspunkt bietet,\n\n2,) Auch dire Hingebe von Zigaretten und das bedingte\nVersprechen, Zisaretten zu gewähren, waren im vorliegenden\nFalle noch nicht unzulässig.\n\nInsoweit stellt das Schwurgericht unter anderem folgendes fest: Der Angeklagte wurde durch Dog in Wege des\nVorhaltes überführt, daß er nicht - wie von ihm angegeben worden war — \"Hans Hop\", sondern \"Arthur Sp\"\n\nheiße. Daraufhin wurde er \"leichenblaß, verlor seine Sicher- |\n\nheit\" und gab dies zu. Dann Zragte er DagiB\"Hast du cine\nZigarette für mich ?'\" Dioser antwortete:\"Halt, so schnell\ngeht das nicht.\" Späterhin hat der Angeklagte imner dann,\nwenn Dog selbst bei der Vernehmung rauchte, von diesen\nZigarotten erhalten. Bei einer Vernehmung durch den Staatsanwalt schob Daggib Ac:ı Angeklagten heimlich eine Zigarette\nzu. Der Angeklagte ist starker Raucher.\n\nDas Schwurgericht meint, man könne in der erwähnten\nÄußerung ein Versprechen Dogs erblicken, dem Angeklagten später Jigaretten zu gcben. Das Versprechen von Tabak\ngehöre &ber nicht zu den nach § 136a StPO verbotenen Mitteln,\ndurch die die Freiheit der Willensentschließung des Beschuldigten bei der Vernehmung beeinträchtigt werden könne.\n\nDiese Begründung erscheint - schon in ihrer Allgenmeinheit -— bedenklich, wenn auch die Auffassung des Landgerichts\nhier in Ergebnis zutreffend ist.\n\na) Was zunächst die in der Äußerung des Dagih liegende Verweirerung von Zigaretten anlangt, so bedarf es keiner\nnäheren Ausführungen darüber, daß cin solches Verhalten\nnicht zu beanstanden ist, Denn gemäß § 136a StPO ist nur\ndie \"Verabreichung von Mitteln\" verboten,\n\nb) Aber auch in dem Versprechen und der später erfolgten Hingabe von Zigaretten ist im vorliegenden Falle\n\na\n\n4.\nkein Rechtsverstoß zu sehen,\n\naa) Zwar kommt es nicht - wie das Schwurgericht\nmöglicherweise meint -— darauf an, ob durch das Versprechen\noder die Hingabe von Zigaretten ein falsches oder ein\n\n\"richtiges Geständnis erzicit wurde, weil das gesetzliche\n\nVerbot des § 136a StPO sich richt nach den erzielten Irgebnis beurteilt. Mithin darf auch sin zutreffendes Geständnis nicht verwertet werden, wenn es auf unzulässige\nWeise herbeigeführt wmurüc.\n\nbb) Bedenklich ist auch die Annahne des Schwurgerichts, Zigaretten gchörten ganz allgemein nicht zu\nden nach § 136a verbotenen Mitteln. war können Tabak\n\nund Zigaretten und die Gewöhnung an ihren Genuß den typi-\n\nschen Rauschgiften und der krankhaften Sucht, die bei\nihren regelmäßigen Genuß entstehen kann, nicht gleichgestellt werden, Es ist jedoch nicht ohne weiteres auszuschließen, daß auch das Versprechen und die Verabreichung von Zigaretten unter Umständen (in Ieichteren\nUntersuchungsfällen zun Beispiel) bei starken Rauchern\nEinfluß auf die Willensentschließung nehnen könnte. Dann\naber sind Zigaretten eberfalls als verbotene \"Mittel\" in\nSinne des § 136a Abs I StPO anzusehen.\n\nec) Das gilt jedoch nur, wenn nach der ganzen Sachlage zu besorgen ist, die Hingabe des Mittels könnte eine\nwillensbeeinträchtigung zur Folze haben. Das bringt das\nGesetz selbst mit dem Worte \"durch\" zum Ausdruck. Eine\nsolche Verursachung, 4sren Möglichkeit. bereits für die\nAnwendung des § 136a StPO ausreichend sein würde, schließt\nhier das Schwurgericht nach den Urteilszusamnenhange aus.\nSie hat stets dann auszuscheiden, wenn das gewählte Wittel\n(hier: Zigaretten) neben der zu treffenden Willensentschließung (hier; Aussage in einer Morduntersuckung) von\nvornherein bedeutungslos erscheinen mıß. Schon aus diesen\nGrunde war im vorliegenden Falle die Vernehmungsmethode\nzulässig und die Verwertung der Aussagen vor der Polizei\nnicht zu beanstanden,\n\n-5.-\n\nare\nBZ\n\nII.\n\nEr ee Ar re EA\n\n; Die Bitte des Beschwerdeführers \"zu prüfen\", ob\n; \"eine zulässige Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts\nü oder eine Verletzung des § 264 StPO\" vorliege, ist keine\nnit der nötigen Bestinmntheit erhobene Verfehrensrüge.\n\nB.\n\n1.) Sachlichrechtliche Fehler in der Schuldfrage\nsind hinsichtlich aller drei Fälle ebenfalls nicht zu erkennen. Zwar begegnete die Nachprüfung des angefochtenen\nUrteils infolge seines verfehlten Aufbaues, insbesondere\nwegen des Fehlens einer. zusammenhängenden Sachdarstellung,\nerheblichen Schwierigkeiten, Die angeführten Mängel gefährden jedoch nicht den Bestand des Urteils. Denn die\nerforderlichen Feststellungen werden zum Teil bei der Beweiswürdigung, zun Teil bei der rechtlichen :ürdigung\noder noch später in einer Weise nachgeholt, die keinen\nZweifel daran läßt, daß das Schwurgericht die volle Überzeugung von ihrer Richtigkeit erlangt hat. Sie fügen sich\nauch, soweit sie die Schuldfrage betreffen, ohne Widerspruch in die an früherer Stelle getroffenen Feststellungen ein.\n\na) In Falle Ds ergibt sich die Feststellung, daß\nder Angeklagte dieses Opfer getötet hat, aus den Ausführungen auf S.47 der Urteilschschrift, in denen im übrigen\nauf die vorher aufgeführten fünf Geständnisse Bezug genommen wird.\n\nDer Revision ist einzuräumen, daß der Tötungsvorsatz\nnur sehr knapp (und erst nach Verneinung der Mordnerkmale!) auf Seite 52 der Urteilsabschrift dargelegt ist.\nJedoch müssen insoweit die in Urteile an anderer Stelle\nenthaltenen früheren Geständnisse des Angeklagten vor der\nPolizei, deren Richtigkeit das Schwurgericht -— wie aus\nanderen Zusammenhange zu entnehmen ist - als festgestellt\n\nansieht, mit herangezogen werden.\n\n-6-\n\n:b) In Falle Sp wercon in sachlichrechtlicher\nHinsicht keine Einzelangriffe durch die Revision erhoben.\n.Die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge ergab insoweit auch keine Rechtsfohler.\n\n. ec) Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die verurteilung nach § 139 StGB im Falle Bggp enthalten im\nwesentlichen cinen neuen Yatsachenvortrag oder richten sich\ngegen die Feststellingen. Sie sind dahe: in diesem Rechtszuge unbeachtlich.\n\nSoweit die erwähnten Aufbaumängel des Urteils Unklarheiten hervorrufen, lösen eich diese aus dem Zusammenhange. So 1äßt insbesondere die angefochtene Entscheidung\nzunächst offen, ob der Ingeklagte sichere Kenntnis darüber\nhatte, daß ein wärter durch die Mitverurteilten DugP und\nSCHE getötet werden sollte. Er sei \"in die Einzelheiten\ndes Fluchtplans\" eingeweiht ;ewesen, won«ch ein oder zwei\nWärter nit Hilfe einer Eisonstange \"unschädlich gemach*!\nbezw. \"niedergeschlagen\" werden sollten (UA.S.55). An\nanderer Stelle des Urteils (UA.S.68) wird jedoch hierzu\nergänzend folgendes ausgeführt:\n\n—\n\n\"„..Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahne steht\nviolmehr nur fest, daß SB von den Angeklagten zu 2) und 5) in den Fluchtplan mit allen\nwinzelheiten eingeweiht worden ist. Dem Zeugen\nKrininalkonnissar KB hat er auch bestätigt,\ndaß er wußte, ein {lärter scilte nit Hilfe einer\n\nEisenstange beseitigt werden. Ihn sei dies egal\ngewesen. Der Angeklagte SCHE hat auch ent-\n\ngegen seinem Vorbringen wicderholt an den gemeinsanen Beratungen der übrigen Angeklagten teil-\n\ngenonneils, us\"\n\nDer Schuldspruch erweist sich sonit in allen drei Fällen\nals rechtlich zutreffend.\n\n2.) Dagegen sinü die \\usführungen zur Straffrage\nin Falle Dh nicht bedenkenfrei.\n\n- 7 -\n\nEee a AT Pin nur\n\n- 7 -\n\nNach Auffassung des Schwurgerichts \"verrät die Tötung\ndes DB seine kaltblütige Mißaechtung fremden Lebens\",\nDiese Ausführungen stehen in unlösbarem Widerspruch zu\nden Feststellungen des Urteils an anderer Stelle, wonach\nes zur \"mötung im Laufe eines Streits, in dem beide Teile\nmehr oder minder heftige Schläge ausgeteilt haben\", kan\n(UA.S.51).\n\nIm Anschluß an den zucrst erwähnten Satz der Zumessungsgründe hebt das angefochtene Urteil hervor, der\nAngeklagte habe \"einen anderen Grund für sein Handeln\nnicht verständlich gemacht\". iierbei übersieht der Tatrichter, daß der leugnende Angeklagte dies gar nicht\nkonnte. Yeiterhin läßt sich insoweit auch der Verdacht,\nals habe das Schwurgericht dem Angeklagten eine Beweislast aufgebürdet, nicht mit Sicherheit ausschließen.\n\nSchließlich werden in Urteile Tatsachen zu Lasten des\nAngeklagten verwertet, die nicht festgestellt sind. So\nsagt das Landgericht u.a., der \\ngeklagte habe !lorde erfunden, um einen weiteron an seiner Frau zu begehen\n(UA.S.69). Sichere Feststellungen insoweit fehlen aber.\nAuf Scitc 31 der Urteilscbschrift wird zwar berichtet, daß\nder Angeklagte im Laufe dor Vernehmungen den zurückgenormenen Widerruf seines Geständnisses einmal damit erklärte, er habe bel der Tatortbesichtigung, mit der er auf\nGrund der falschen Selbstbezichtigung des Mordes rechnete,\nseiner Frau gegenübergestellt werden wollen, um sie dann\nin den Nockar zu stoßen. Das Schwurgericht hat jedoch zu\ndiesen Angaben nicht Stellung genommen und nicht erkennen\nlassen, ob es sie für zutreffend hält.\n\n3.) Die Annahme eines besonders schweren Falles gemäß § 139 Abs II StGB wird vom Tatrichter nur in sehr\nformelhafter und knapper ‘Teise begründet. Jedoch ergeben\ndie in anderen Zusamnenhange in den Urteile enthaltenen\nFeststellungen zur Tat und zu der Persönlichkeit des Angeklagten, daß die Voraussetzungen eines besonders schweren Fallcs gegeten sind, Nechtsfehler insoweit mithin\n\nnicht vorliegen,\n\nNach alldem war der Strafausspruch im falle Darda\nsamt den Feststellungen hierzu aufzuheben und die\nRzvision im übrigen zu verwerfen.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Sicener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/5-str-934-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/5-str-934-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:47.954947+00:00"}}