{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-05-07_5_StR_553_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-05-07","aktenzeichen":"5 StR 553/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 553/53\n\nImNamen des Volkes\n\n- In der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Heinrich T (uuuuiEEEEE\naus Om Kreis VW, dort geboren am TccmcmmEEEEEN ,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 25,Mai 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Sarstedt\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwal it ii\n\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtmann us\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Schwurgerichts in Verden/Aller vom\n7.Mai 1953 samt den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte Heinrich FT freigesprochen worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründez\n\nDer Angeklagte lebte mit seiner Ehefrau Ursula TEE ,\nvon der er inzwischen geschieden ist, auf dem Hofe seiner\nEltern Hermann und Meta Ta. Zwischen Meta und Ursula\nFREE kan es wiederholt zu erheblichen Streitigkeiten,\nin deren Folge Ursula Fa mehrfach den Hof verließ;\nzuletzt begab sie sich am 21.11.1952 nach PER. Am\n9.12.1952 holte sie der Angeklagte Heinrich Ta unter\nfalschen Vorspiegelungen von dort auf den Hof zurück.\n\nIn der Nacht vom 9. zum 10.Dezember 1952 schliefen\nder Angeklagte und seine Ehefrau zusammen in dem ehelichen\nSchlafzimmer. Der Angeklagte versuchte vergeblich, von seiner Frau das Versprechen zu erlangen, daß sie auf dem Hof\nbliebe. Als sie dies ablehnte, begab er sich in das Schlafzimmer seiner Eltern und teilte, wie verabredet, seiner\nMutter das Ergebnis der Unterredung mit. Diese erklärte,\ndaß Ursula FE dann aufgehängt werden müsse.\n\nGegen 1 Uhr nachts kamen die Eltern des Angeklagten\nin dessen Schlafzimmer. Meta Tas faßte einen von ihr\nmitgebrachten Strick mit beiden Händen in einem Abstand\nvon etwa 0,50 m und legte ihn der Ursula Fi über den\nKopf von hinten an den Hals. Sie wollte den Strick durch\nKreuzen der Arme vor dem Hals zuziehen, um diesen zuzuschnüren. Das gelang ihr jedoch nicht, da Ursula FT\nden Strick mit den Händen ergriff und ihn nach oben über\nihr Gesicht hinwegschob.\n\nDer Angeklagte Heinrich Ti verhielt sich während\ndieses Vorgangs völlig untätig.\n\n; Nach dem erfolglosen Versuch rückte er in seinem Bett\nnäher an Ursula Fee heran und legte die innere Seite\nseiner rechten Hand an deren linke Halsseite, um sie vor\neinen evtl. weiteren Angriff seiner Mutter zu schützen.\n\"Meta Tg legte nunmehr wiederum von hinten her den\nStrick um den Hals der Ursula TE, kreuzte ihn vor dem\nHals und zog ihn zusammen. Der Strick kam aber mit der\n\nu\n\nlinken Halsseite nicht in Berührung, weil die Hand des\nAngeklagten Heinrich Fa dazwischen lag, die dieser\nzudem gewölbt hielt, um die Wirkung des Strickes abzuschwächen. Als Ursula TAB nunmehr den Angeklagten um\nHilfe rief und in großer Angst erklärte, daß sie bleiben\n‘wolle, sagte Heinrich FE zu seinen Eltern, sie sollten\nes sein lassen, Ursel wolle ja bleiben. Daraufhin lösten\nHermann und Meta Te den Strick von Ursula Tau\n\nUrsula Fe hat durch die Versuche mit den Strick\nunterhalb des rechten Auges und am Hals Verletzungen erlitten.\n\nDas Schwurgericht hat Hermann und Meta Tier wegen\nversuchten Totschlags verurteilt, den Angeklagten von der\nAnklage des versuchten Mordes freigesprochen. Es führt\naus, daß er zwar in Mittäterschaft mit Hermann und Meta\nFE einen Totschlagsversuch an seiner Ehefrau verübt\nhabe, von diesem Versuch aber freiwillig zurückgetreten.\nsei. Der Rücktritt liege garin, daß er. seine Hand an den\nHals, der Ursula Fa gelegt habe, um diese vor einen\n‚evtl. weiteren Angriff der Meta Tan zu schützen, und\näadurch zu erkennen gegeben habe, daß er den Tötungsvorsat z aufgegeben habe, auch durch seine eigene Tätigkeit\ndas Erforderliche getan habe, um den Eintritt des beabsichtigten Erfolges zu verhindern.\n\nDie Bestrafung wegen Kör perverletzung lehnt das\nSchwurgericht ab, da der Angeklagte nur einen Tötungs-,\nnicht aber einen Verletzungsvorsatz gehabt habe.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der\nStaatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat Erfolg.\n\nwit Recht führt die Revision aus, daß das Schwurgericht eine gefährliche Körperverietzung mit unzureichender Begründung abgelehnt habe. Objektiv ist Ursula Tram\ndurch den von mehreren begangenen Tötungsversuch körperlich verletzt worden.\n\n-4-\n\nEs 1äßt sich auch nicht mit dem Schwurgericht sagen,\ndaß der Vorsatz der Körperverletzung durch den Tötungsvorsatz ausgeschlossen werde. Wer einen anderen töten will,\nmuß ihn mindestens in der Regel vorher körperlich verletzen.\nDie Körperverletzung ist dann notwendiges Purchgangsstadium\nfür die Tötung und wird deshalb auch von dem Tötungswillen\nnotwendig mit umfaßt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das\nauch dann der Fall ist, wenn nach der Vorstellung des Täters\nder Tod sofort nach der Tötungshandlung eintreten mußte,\nohne daß das Opfer überhaupt zwischendurch zu irgendeiner\nSchmerzempfindung kommen konnte (ein sicherer Schütze zielt\nmit Tötungsabsicht auf das Herz des Opfers). Denn im vorliegenden Fall mußte bei der Art der Tatausführung der\nTötung eine Körperverletzung vorangehen. Die Art, in der\ndie Erdrosselung geplant war, mußte notwendig erst mindestens zu Schmerzen führen, ehe der Tod eintreten konnte.\n\nDas lag so auf der Hand, daß der Tötungsvorsatz diesen Verletzungsvorsatz umfassen mußte.\n\nDa der Angeklagte nur wegen versuchten Mordes angeklagt ist, auch auf die Möglichkeit einer Verurteilung\nwegen Körperverletzung nicht hingewiesen worden ist, konnte\nder Schuldspruch durch das Revisionsgericht nicht berichtigt werden.\n\nDie Sache mußte daher, entsprechend dem Antrage des\nOberbundesanwalts, zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurückverwiesen werden.\n\nSarstedt Dr.Koffka Siemer\nSchnitt Dr.Börker","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/5-str-553-53","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-05-07/5-str-553-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:47.937905+00:00"}}