{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-30_5_StR_968_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-30","aktenzeichen":"5 StR 968/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 968/52 ıwb\n\n2267 062\n\nImNamen des’Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Händler Friedrich HU EEEB zus \"ei,\ngeboren am Gimp 1597 in Sumummmmmmumnn\n\nwegen Vornahme unzüchtiger Handlungen und Beleidigung\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 30.April 1953,an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. vei der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WW bei der Verktindung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (in\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 10.0ktober\n1952 samt den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nvollendeten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 1§ 3 StGB, wegen eines\nversuchten Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr.3 StGB und\nwegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nGefängnis verurteilt. Außerdem ist die Unterbringung des\nAngeklagten in einer \"Trinkerheilanstalt\" angeordnet worden,\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und\nrügt die unrichtige Anwendunr sachlichen Strafrechts. Die\nVerfahreusrüge ist unbegründet, die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nT. Die Verfahrensrüge.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet. Die von der Revision\nbehauptete Verletzung des § 251 StPO und damit des § 250 StPO\nliegt nicht vor. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift\nist in der Hauptverhandlung auszugsweise zum Zwecke des\nVorhaltes die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung\neiner Frau FM in einem früheren Strafverfahren gegen\nden Angeklagten verlesen worden. Die darauf von dem Angeklagten abgegebenen Erklärungen durfte die Strafkammer verwerten (vgl. BGH 1 StR 26/50 vom 19.12.50).\n\nII. Die Sachrüge.\n\nDer Angeklagte ist bereits dreimal bestraft, weil er\nunter Alkoholeinwirkung unanständige Reden geführt und\nunsittliche Handlungen begangen hat. Schon eine Woche,\nnachdem die letzte Strafe von sechs Monaten Gefängnis wegen\nUnzucht mit einem Kinde und wegen Volltrunkenheit gegen ihn\nerkannt war, beleidigte er in angetrunkenem Zustande ein\nzwölfjähriges Mädchen, indem er es aufforderte, am nächsten\nTage gegen ein Entgelt von 20.- DM in: den Tsbecker Tannen\nmit ihm zu verkehren. Später forderte der auf der Straße\nhin- und hertorkelnde Angeklagte einen von fünf ihm folgenden Jungen auf, er solle an seinen Geschlechtsteil fassen.\nWieder etwas später stand der Angeklagte bei einer Gastwirtschaft, um ihn herum ein Dutzend Kinder, darunter die\n\n- 3.\n\n[07 > m\n\nzwölf und neun Jahre alter Geschwister MB. Dicse \"sahen T\ndeutlich\", daß der Angeklagte scinen Hosenschlitz geöffnet\n\nhatte und seit Geschlechtsteil heraushing.\n\n1. a) Nach den von der Strafkamnmer im einzelnen getroffenen Feststellungen ist gegen die Bejahung des äußeren\nTatbestandes der Beleidigung im ersten Falle und des\nVersuches eines Verbrechens nach § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB\nim zweiten Falle nichts einzuwenden.\n\n») Im dritten Falle sind jedoch schon gegen die\nAnnahme des äußeren Tatbestandes des vollendeten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB Bedenken\nvorhanden. Nach dem Sachverhalt käme nur der Tatbestand\nder Verleitung zur Verübung unzüchtiger Handlungen in Fra-89. Diezır könnte nach der Rechtsprechung in einem Falle\nwie den vorliegenden nur bejaht werden, wenn die Kinder vom\nTäter zu geflissentlicher Betrachtung seines Geschlechtsteils veranlaßt worden wären. Ob dieses mit den Worten, die\nGeschwister Mb hätten \"deutlich gesehen\", in welcher\nWeise sich der Angeklagte schamlos entblößt hatte, hinreichend festzestellt ist, ist zum mindesten fraglich. |\nSollten sich auch in der neuen Hauptverhandlung. in dieser |\nBeziehung klare, zur Verurteilung wegen vollendeten Verbrechens. nach § 176 Abs.1 Nr. 3 StGB ausreichenden Feststellungen/tretten lassen, so wird zu prüfen sein, ob Versuch\nvorliegt.\n\nc) Nach dem erkennenden Teil des Urteils ist der\nAngeklagte in diesem Talle tateinheitlich auch wegen Vergehens gegen § 1§ 53 StGB bestraft worden. Hierzu fehlt jede\nAusführung in den Urteilsgründen.\n\n2. Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, der\nAngeklagte habe alle drei Taten nicht im Zustande der Volltrunkenheit begangen. Er sei zwar angetrunken gewesen, aber\nfür seine Taten verantwortlich, allerdings sei bei der\nherabgesetzien Alkoholverträglichkeit des Angeklagten seine\nFähigkeit, das Ungesetzliche seiner Taten einzusehen, schon\nnach verhältnismäßig geringen Alkoholmengen erheblich verminder':\n\n-4-\n\n- 4 -\n\nEr \"berufe\" sich daher \"mit Erfolg auf den Schutz des\n§ 51 Abs.2 StGB\".\n\nDie ohnehin zu diesem Punkte sehr knappen Ausführungen\ndes Landgerichts sind nicht frei von rechtlichen Bedenken.\nDie Strafkammer hat ihre \"rwägungen, ob die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs.1 StGB gegeben sind, nur auf die \"Überlegung\",\nalso die Finsichtsfähigkeit des Angeklagten abgestellt.\n\nDie Begründung läßt aber jede Prüfung der gerade bei\nAlkoholeinfluß wesentlichen Frage des Hemmungsvermögens\nvermissen (vgl. BGHSt 1, 385) und begnügt sich mit der -\n\nzur Bejah:ng der Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB\nführenden - Feststellung, daß schon nach verhältnismäßig\ngeringen Alkoholmengen die “Tinsichtsfähigkeit des Angeklagten\nerheblich vermindert sei. Inwiefern hier etwa die vom Angeklagten genossene Menge Alkohol nur gering Ist, 1äßt sich\nnicht nachprüfen. Denn es ist nicht festgestellt, wieviel\nAlkohol der Angeklagte zu sich genommen hat. Das ganze Tatbild (wenigstens im zweiten und dritten Fall) spricht aber\nfür einen erheblichen Trunkenheitsgrad. Zum ersten Fall, der\nsich allerdings erheblich früher zugetragen hat, hat die\nStrafkammer keine besonderen Ausführungen gemacht. Schon\nhieraus ergibt sich die Möglichkeit, daß auch insoweit die\ngleichen Rechtsfehler vorliegen. Auch die Feststellung, der\nVater des beleidigten Mädchens, der Zeuge FB, habe keine\nerhebliche Trunkenheit des Angeklagten wahrgenommen, als er\nihn zur Rede stellte, erscheint in diesem Falle nicht ausreichend für eine abweichende Feststellung. Immerhin waren\nzwischen der Tat und der Unterredung mehrere Stunden vergangen,und das Urteil läßt die Möglichkeit offen, daß der\nRausch des Angeklagten inzwischen zum Teil verflogen war.\nDie bisher getroffenen lückenhaften Feststellungen lassen danach\ndie Möglichkeit offen, daß beim Angeklagten zur Tatzeit\nnicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs.2, sondern\ndiejenigen des § 51 Abs.1 StGB gegeben waren.\n\n3. Im Hinblick auf die Ausführungen der Revision über\ndie Anwendung des § 42c StGB wird darauf hingewiesen, daß\nan sich die Ausführungen des Landgerichts zu der Frage, ob\nder Angeklagte zewohnheitsmäßig Alkohol im Übermaß zu sich\nnimmt, nicht zu beanstanden sind. Auch wenn nach den erneuten\n\n-5 -\n\nFeststellungen wegen Zurechnungsunfähigkeit eine Verurteilung in der bisherigen Form nicht möglich sein sollte\nund der Angeklagte etwa aus § 330a StGB bestraft würde,\nkönnten die Voraussetzungen des § 42c StGB sehr wohl vor-\n‚liegen.\n\nSollte die Strafkammer erneut die Voraussetzungen\ndieser Vorschrift, ‚bejahen und daher verpflichtet sein, die\nUnterbringung in einer Anstalt anzuoränen, so wird zu:\nbeachten sein, daß, das Urteil auf: Unterbringung in einer\n\"Prinkerheilanstalt. ‚gder Entziehungsanstalt!\" lauten muß.\nDie Wahl. der Anstalt. obliegt der Vollstreckungsbehörde\n(s.Jagusch in IK 7.Aufl. § 42c Anm.III).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes, j\n\nDr,.Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-30/5-str-968-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-30/5-str-968-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:47.249635+00:00"}}