{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-30_5_StR_966_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-30","aktenzeichen":"5 StR 966/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"rn un\n\n5 StR 966/52\n\n2267 082\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden berufslosen Hans-Jakcb T EB aus Cu;\ngeboren am EEE 1907 ir <a\n\nwegen Rückfalldiebstahls und Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.April 1953, an der teilgenommen haben: -\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr .EEB bei der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt HB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär (>\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 19.September 1952 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nDiebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Betrug\nin zwei Fällen verurteilt wird.\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wirä das Urteil im Strafausspruch samt den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\n- 2\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten\nverworfen,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die\nKosten der Rechtsmittel — an die Strafkammer zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nsm\nSEM\n\n3.\n\nGründer\n\nDer Angeklagte ist wegen Rückfalldiebstahls in zwei\n\nFällen und wegen Betruges in zwei Fällen als gefährlicher\n\nGewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren\nZuchthaus verurteilt worden. Daneben ist auf Ehrenrechtsverlust für drei Jahre erkannt worden. Die Sicherungsverwahrung ist nicht angeordnet worden. Hiergegen wendet\nsich die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Außerden\nficht der Angeklagte das Urteil in vollen Umfange an. Er\nrügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und\ndes sachlichen Strafrechtes. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Die Revision des Angeklagten ist nur\n\n-zum Teil begründet. Sie führt zu einer Änderung des Schuld-\n\nspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruches.\n\nI.\n\nDer Angeklagte ist sehr oft wegen Diebstahls vorbestraft, neunmal schon wegen Rückfalldiebstahls. Die Rückfallvoraussetzungen und die äußeren Voraussetzungen des § 20a\nAbs 1 StGB liegen vor.\n\nNachdem der Angeklagte am 4.Dezember 1951 aus der Strafhaft entlassen worden war, entdeckte er Mitte Januar 1952\nzusammen mit dem rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten\nCB im Walde einen stillgelegten Bohrturm der Firma Kg:\nNeben dem Bohrturm lagen alte Rohrleitungen und Schienen\neines Lorengleises. Im Einvernehmen mit GEB gab sich der\nAngeklagte gegenüber einer Firma HB ais Ingenieur\naus, der berechtigt sei, das herumliegende Metall zu verkaufen. Die Firma HB sing auf das Angebot des Angeklagten ein und ließ in seinem Beisein an zwei Tagen von\nihren Arbeitern Metallrohre und Gleisteile abfahren. Der\nAngeklagte erhielt 379.- DM. Der Firma Ki entstand ein\nSchaden von 3 500.- DM. Der Inhaber der Firma Fin\nleistete ihr Schadensersatz in Höhe von 3 000.- IM.\n\nEinige Tage später verkaufte der Angeklagte von einem\noffenen Lagerplatz des Fabrikanten vn mehrere Ballen\n\n- 4 -\n\nPRBE FFIR\n\n-A-\n\ngepreßter Weißblechabfälle ebenfalls an die Firma |\nWEB zun Preise von 75.- DM je Tonne.. Er.spiegeite der\nFirma HE vor, er handle im Aufträge des’ Eigentümers. Als der Inhaber der Firma TE dei der\ndritten Fahrt Verdacht schöpfte, waren schon 1 000.- DM\nan den Angeklagten gezahlt.\n\nIl.\n\n1.) Zum Schuldspruch ist die Revision des Angeklagten\noffensichtlich unbegründet, soweit es nicht das Verhältnis\ndes Diebstahls im Rückfalle zum Betrug in jedem der beiden\nFälle betrifft.\n\na) Das gilt insbesondere von den verfahrensrechtlichen\nBeanstandungen des Angeklagten. Hierbei ist zu bemerken,\ndaß der Senat auf die erst am 14.März 1953 zur Niederschrift der Geschäftsstelle gegebenen Verfahrensrügen\nnicht eingehen. konnte. Verfahrensrügen können nach Ablauf\nder Revisionsbegründungsfrist nicht wirksam nächgeschoben\nwerden.\n\n:b) Die Ausführungen des Angeklagten zum Schuldspruch\nerschöpfen sich in unzulässigen tatsächlichen Angriffen.\nAuf die allgemeine Sachrüge ist jedoch zum ersten Fall\n(Firma KW zu bemerken;\n\nFür den Tatbestand des Diebstahls fehlen im Urteil\nausdrückliche Feststellungen über den Gewahrsam der Eigentümerin an den im Walde lagernden Metallrohren und über\ndas Bewußtsein des Angeklagten, daß diese in fremdem Eigentum und Gewahrsam standen. Indessen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe, daß beide Voraussetzungen erfüllt\nsind.\n\nHinsichtlich des Betruges zum Nachteil der Firma\nHE sieht die Strafkammer den Vermögensschaden in\ndem an die Firma Kill zu Icistenden Schadensersatz. Das\nist rechtsirrig. Es fehlt hier an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem erstrebten Vermögens-\n\n-5-\n\nvorteil des Angeklagten und dem eingetretenen Vermögensschaden der Firma HE (vei. LK 1951 § 263 Anm.I,ı1\nund Vorbem.II,1 vor §§ 249, S.427, 349). Hierdurch wird der\nSchuldspruch jedoch nicht beeinflußt. Nach den Urteilsfeststellungen ist ein Schaden der Firma HB auch in\ndlesem Falle dadurch entstanden, daß dem Angeklagten\n\n379.- DM ausgezahlt worden sind.\n\nDie Strafkammer hat ohne nähere Begründung angenommen,\ndaß in beiden Fällen der Rückfalldiebstahl und der Betrug\nmehrere selbständige Handlungen im Sinne des .§ 74 StGB sind.\nDer Angeklagte hat jedoch, wie die Feststellungen erkennen\nlassen, durch ein und dieselbe Handlung sowohl die §§ 242,\n244 StGB als auch den § 263 StGB verletzt (§ 73 StGB), da\nein Teil seiner Handlungen zugleich Merkmale beider Straftatbestände verwirklicht hat. Das Revisionsgericht ist in\nder Lage, insoweit den Schuldausspruch zu berichtigen. Der\nRechtsverstoß zwingt jedoch zur Aufhebung des Urteiles im\nStrafausspruch.\n\nIII.\n\nDie Strafkammer bezeichnet den Angeklagten als einen\nGewohnheitsverbrecher mit einem eingewurzelten Hang zu Eigentumsvergehen. Sie führt aus, es fehle ihm die Willenskraft,\nsich der Versuchung zur Begehung weiterer Straftaten zu entziehen. Er sei auch gefährlich, denn nach seiner bisherigen\nLebensführung bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür,\ndaß er sich immer wieder erhebliche Verletzungen der Kechtsordnung, insbesondere des Eigentums anderer Menschen, zuschulden kommen lassen werde. Gleichwohl sieht die Strafkammer von der Anordnung der Sicherungsverwahrung ab. Es\nkönne - so führt sie aus - damit gerechnet werden, daß der\nintelligente, jetzt 45 Jahre alte Angeklagte sich die Zuchthausstrafe von vier Jahren nun endlich zur Lehre dienen\nlasse und daß er nach ihrer Verbüßung in ein Alter gekommen\nsein werde, in dem seine verbrecherische Aktivität herabgesetzt sei und seine Lebenserfahrung dann einen mäßigenden\n\n- 6 -\n\n-6 —\n\nEinfluß auf ihn ausüben werde. Das Gericht ist deshalb\nnicht zu der Auffassung gekommen, der Angeklagte werde\nnach Verbüßung seiner Strafe die öffentliche Sicherheit\nnoch mit großer Wahrscheinlichkeit gefährden. Trotz des\neingewurzelten Hanges zum Verbrechen, den seine bisherige\nLebensführung erkennen lasse, sei der Wahrscheinlichkeits.-\ngrad, daß er bis in sein Alter hinein auf diesem fege verbleiben werde, nicht so groß, daß die Anordnung der Sicherungsverwahrung schon jetzt gerechtfertigt sei. Das Gericht\n‚sei daher der Auffassung, daß dem Angeklagten noch einmal\neine Chance gegeben werden könne.\n\n1.) Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechts-\n\n“ irrtum. Die Strafkammer geht allerdings mit Recht davon\naus, daß die Gefährlichkeit des Gewohnheitsverbrechers nach\nder Sachlage zur Zeit der Hauptverhandlung, die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung zum Schutze der Öffentlichen\nSicherheit jedoch nach dem Ende der Strafverbüßung zu beurteilen ist (vgl. RGSt 72, 356). Wird aber die Gefährlichkeit zur Zeit der Hauptverhandlung bejaht, so darf nur\ndann von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen\nwerden, wenn mit dem Grade von Wahrscheinlichkeit, der bei\neiner solchen Beurteilung von Zukunftsmöglichkeiten überhaupt erreichbar ist, erwartet werden kann, daß die oben\nbezeichneten Umstände einen Schutz der Allgemeinheit durch\ndie Sicherungsverwahrung im Zeitpunkte der Entlassung\nnicht mehr erforderlich nachen werden (RG aaO S.358). Es\nmuß sich hierbei um eine auf. bestimmte Tatsachen gegründete, nahe Wahrscheinlichkeit handeln. Eine solche stellt\ndie Strafkammer hinsichtlich der von ihr erwarteten Umkehr des Angeklagten nicht fest. Sie bringt nicht mehr als\neine an unbestimmte Erwartungen geknüpfte Hoffnung auf\nBesserung zum Ausdruck. Diese genügt jedoch nicht. Bei\neinem zur Zeit der Hauptverhandlung gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ist zur Anoränung der Sicherungsverwahrung\nauch nicht der von der Strafkammer geforderte größere Wahrscheinlichkeitsgrad erforderlich, daß er auch nach der\n\nTU -\n\nStrafverbüßung auf dem eingeschlagenen Wege des Verbrechens\nbleiben werde. Vielmehr ist umgekehrt von einer solchen\nWahrscheinlichkeit auszugehen, wenn sie sich nicht durch\nbestimmte, gegenteilige Anhaltspunkte ausschließen 1äßt\n(vgl. hierzu Jagusch in IK 7.Aufl. § 42e II,2a, 8.172).\n\nDas hat die Strafkammer verkannt.\n\nMit Rücksicht auf die Ausführung der Strafkammer, daß\ndem Angeklagten noch einmal eine Chance gegeben werden\nkönne, wird auf folgendes hingewiesen: Falls die Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung gegeben sind, 80\n\nmuß sie angeordnet werden. Das Gericht kann nicht aus Billig-\n\nkeits- oder Zweckmäßigkeitsgründen Abstand nehmen, die sich\nnicht aus § 42e StGB selbst ergeben (vgl. Jagusch aaO III\nS.173).\n\n2.) Die Revision der Staatsanwaltschaft greift nur die\nAblehnung der Sicherungsverwahrung an. Sie erfaßt jedoch\nauch den Strafausspruch, weil der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB verurteilt\nworden ist (vgl. BGH 3 StR 81/50 vom 6.3.51 und 3 StR 257/51\nvom 14.6.51). Die Anwendung des § 20a StGB ist daher auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft nach § 301 StPO auch zugunsten des Angeklagten nachzuprüfen. Dabei ergeben 'sich\nzwei durchgreifende Bedenken.\n\na) Ein Gewohnheitsverbrecher ist, wie schon ausgeführt,\ngefährlich, wenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte, nahe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß er auch\nin Zukunft durch weitere aus scincm Hange entspringende\nStraftaten den Rechtsfrieden erheblich stören werde (vgl.\nBGHSt 1, 94). Die Strafkammer stellt in dieser Beziehung\naber nur eine \"gewisse\" Wahrscheinlichkeit fest.\n\nb) Die Strafkammer hat ferner die in § 20a Abs 1 StGB\nvorgeschriebene Gesamtwürdigung der Taten nicht ausreichend\nvorgenommen. Diese erfordert, daß das Gericht hinsichtlich\nder beiden herangezogenen früheren Verurteilungen den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Täters und der\n\n-8.\n\nTat in nachprüfbarer Weise nachgeht und aus dem Ursprung\njeder der beiden Taten nach den jeweiligen äußeren Verhältnissen und inneren Beweggründen beurteilt, ob sie auf\neinem verbrecherischen Hang beruhten oder andere Ursachen\nhatten, Bei jeder einzelnen, zur Begründung der Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher herangezogenen Vortat\n\nmuß ein gleichartiges inneres Verhältnis zu dem Wesen des\nTäters nachgewiesen werden, das gerade diese Tat als kennzeichnenden Ausfluß eines .ingewurzelten verbrecherischen\nHanges erscheinen läßt. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist\ndann darzutun, daß gleichartige, typische innere Beziehungen\ndes Täters zur Tat auch in dem ncuen abgeurteilten Falle\nvorliegen und diese Tat auf demselben Hang beruht, der schon\nfrüher in den Vortaten in Erscheinung getreten war. In dieser Beziehung fehlt es an ausreichenden Feststellungen.\n\nDie Strafkammer sagt vielmehr ausdrücklich, daß die hier\nerörterten Taten anders liegen als die früheren Straftaten\ndes Angeklagten. Dabei fehlen aber alle Feststellungen\ndarüber, aus welchen Gründen der Angeklagte die im Rahmen\ndes § 20a Abs 1 StGB herangezogenen früheren Taten be-\n:gangen hatte. Dazu wird in der Regel eine kurze Darstellung\ndes in den früheren Urteilen festgestellten Sachverhaltes\nnicht zu entbehren sein. Nicht auf die früheren Strafen,\nsondern auf die Taten kommt es an. Die listenmäßige Aufzählung der Vorstrafen genügt nicht (BGH 5 StR 973/52 vom\n16.4.53).\n\nIV.\n\nAus diesen Ausführungen ergibt sich zugleich, daß das\nUrteil auch auf die Revision des Angeklagten, und zwar auf\ndie allgemeine Sachrüge hin, im Strafmaß aufgehoben werden\nmuß,\n\nDer Angeklagte ist allerdings auch noch der Meinung,\ndaß die zur Begründung des Rückfalles von der Strafkamner\nherangezogene Strafe des Amtsgerichts in Querfurt vom\n6.Januar 1942 (1 Jahr und 4 Monate Zuchthaus wegen Rück-\n\n-9-\n\n[Dt\n\nun\nEvan\n\n-9_-\n\nfalldiebstahls) nicht ordnungsmäßig festgestellt worden sei.\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Bestrafung des\nAngeklagten und von der Verbüßung der Strafe auf Grund der\ndamaligen Strafakten und der darin befindlichen Briefe des\nAngeklagten gewonnen. In Bezug auf die dem entgegenstehende\nBekundung des Zeugen RP hat sie ausgeführt, entweder\nhabe sich dieser Zeuge in der Jahreszahl geirrt, oder er\nlüge, oder der Angeklagte sei in Unterbrechung seiner KZ-Haft verurteilt und zur Strafverbüßung herangezogen worden.\nInsoweit liegt nicht, wie der Angeklagte meint, eine Verletzung des Grundsatzes vor, daß Zweifel stets zugunsten\ndes Angeklagten zu werten sind. Denn die Strafkammer hat\nkeinen Zweifel darüber gelassen, daß sie davon überzeugt\nist, daß der Angeklagte, wie angegeben, vom Amtsgericht in\nQuerfurt bestraft worden ist und diese Strafe auch verbüßt\nhat. Andererseits ist die Strafkanmer auch von der Unrichtigkeit der Bekundung des RB unbedingt überzeugt, es\n\nist nur offengelassen, ob der Zeuge auch bewußt die Unwahrheit gesagt hat. Hierauf kommt es nicht an,\n\nNach alledem war das angefochtene Urteil nach der vorgenommenen Berichtigung auf beide Revisionen nur im Strafausspruch aufzuheben. Im übrigen war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrage des Oberbundesanwaltes.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-30/5-str-966-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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