{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-30_5_StR_943_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-30","aktenzeichen":"5 StR 943/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4\n\n2267 081\n\n5 StR 943/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kellnerichrling Helmut B ED aus LEE.\ndort geboren am EB 1933,\n\n(Sachbezeichnung: VW u.a.)\nwegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u,a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.April 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr .WbHei der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär N\n‘ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revision des Angeklagten Be gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom\n4.Oktober 1952 wird verworfen.\n\nII. Jedoch wirä der Schuldspruch, soweit er\ndiesen Angeklagten betrifft, wie folgt berichtigt:\n\nDer Angeklagte BB ist wegen Verabredung\nzum schweren Raub in zwei Fällen, davon in einem\nFalle in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines\nKraftfahrzeuges; wegen gemcinschaftlichen schweren\n\n- 2.\n\nDiebstahls in drei Fällen, davon in einem Falle in\nTateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges; wegen eines gemeinschaftlichen einfachen\nDiebstahls; wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen unbefugten Erwerbs einer Schußwaffe\nund wegen gemeinschaftlichen unbefugten Gebrauchs\nvon Kraftfahrzeugen in drei Fällen verurteilt.\n\nIII. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nIV. Die seit dem 4.Oktober 1952 erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten auf die Strafe\nangerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-3-\nGründen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Verabredung eines Verbrechens in zwei Fällen, davon\nin einem Falle in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines\nKraftfahrzeuges, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in drei Fällen, davon in eincm Falle in Tateinheit\nmit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, wegen eines\ngemeinschaftlichen einfachen Diebstahls, wegen Beamtennötigung, wegen gemeinschaftlichen unbefugten Gebrauchs\nvon Kraftfahrzeugen in drei Fällen und wegen unerlaubten\nBesitzes einer Schußwaffe unter Einbeziehung der von der\nJugendstrafkummer des Landgerichts Lüneburg am 15.April\n1950 gegen ihn verhängten Jugendgefänmisstrafe von unbestimnter Dauer zu einer Einhceitsstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Sie hat ihm die erlittene Untersuchungshaft angerechnet und das zur Begehung der Taten benutzte\nWerkzeug einschließlich der Schußwaffen eingezogen.\n\nGegen dieses Urteil hat der ingeklagte BB Revision\neingelegt. Sie ist im wesentlichen unbegründet.\n\nP\n\n“ie\n\nDen Verurteilungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde. \\\nI. Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Verabredung eines Verbrechens in zwei Fällen,\ndavon in einem Falle in Tateinheit mit unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges.\n\n1.) Der Angeklagte BB hatte mit dem früheren Nitangeklagten Br und dem anderweit abgeurteilten Sp\nim März 1952 verabredet, den Gastwirt SB in neun\nWEB zu berauben. Spgib besaß einen Trommelrevolver\nmit einem Kaliber von 9 mm sowie 6 Schuß scharfer Munition\nund einen weiteren,verrosteten Trommelrevolver ohne Munition,\nzu dem BED 5 Messingstifte in Form von Patronen zurechtfeilte, um den Eindruck eines geladenen und scharfen Revolvers zu erwecken. Nach dem Plan der Täter wollten sie in\n\n-A-\n\ndie Gastwirtschaft SB nnskiert eindringen, Sp\nsollte mit der scharfen Waffe die Gäste in Schach halten,\nwährend DW und Br den ;irt das Geld abnehmen soll-\n\nten, wobei BB den verrosteten Revolver vorhalten sollte,\n\nDie drei Täter brachen zunächst die Garage des Malermeisters TB auf und holten dessen Personenwagen\nheraus, mit dem sie zum Tatort fuhren. Als sie feststell-\n\n ten,. daß die Gastwirtschaft bereits völlig dunkel war,\nsahen sie von der Ausführung ihres Planes ab, weil ihnen\ndie Örtlichkeit nicht genügend bekannt war. Sie fuhren mit\ndem Wagen nach Hause und ließen ihn an der Wachsbleiche\nstehen.\n\n2.) BED, Er Speiiiib und See verabredeten,\nebenfalls im März 1952, einen Raubüberfall auf die\n\n\"Cu\" in IE der etwa in der gleichen Weise\nausgeführt werden sollte wie im Fall 1. Sander sollte dabei Schmiere stehen. Die Tat sollte an einem Abend im\nMärz gegen 20 Uhr ausgeführt werden, weil die Täter damit\nrechneten, daß .um diese Zeit nur noch wenige Gäste in der\nCu\" anwesend scin würden. Bei ihrer ‘Ankunft\n\"stellten die Täter fest, daß noch sieben Gäste da waren,\nsie hielten deshalb die Tat für zu gefährlich und nahmen\nvon ihr Abstand. u\n\nII. Drei gemeinschaftliche schwere Diebstähle,\ndavon einer in Tateinheit mit ünbefugtem\nGebrauch eines Kraftfahrzeuges.\n\n1.) In der Nacht zum 29.3.1952 besorgten sich BB.\nBrD, Sri und Sep den Volkswagen des Kaufmanns\nCO , indem sie dessen Garage am Kreideberg' erbrachen.\n\n“Sie fuhren mit diesem Wagen wiederum zur Gastwirtschaft\nSCEEEEEEEED ir GE. ZIEH entkittete eine Scheibe\n\n. eines Gasthausfensters und entriegelte durch die entstandene. Öffnung das Fenster; Du, Drop und Sp drangen\nin die Gaststube ein. Dort schloß BE mit einem Nachschlüssel den Zigarettenschrank auf und holte eine größere\nMenge Tabakwaren im Werte von etwa 180.- DM heraus. Außor-\n\n+ -\n\n-5-\n\ndem nahmen die Täter noch einigr angebrochene Flaschen\nSchnaps, etwas Schokolade und einen in der Gastwirtschaft\nuntergestellten Koffer mit Damenwäsche mit. Sie fuhren mit\nder Beute nach Lüneburg zurück und stellten den Wagen in\nder Nähe des Kalkwerkes am Krankenhaus ab. Die Beute wurde\nverteilt.\n\n2.) Im April 1952 verabrcdste Be mit VE und\nSp cinen Einbruch in den Hverlag, bei dem\nVORM angestellt war, so daß er die Örtlichkeit kannte.\nSpglB hatte den scharf geladenen Revolver bei sich, BB\nden alten,ungeladenen Trommelrevolver. Die Täter trugen\n\nwiederum Gesichtsmasken. Bl hatte sich einen Nachschlüssel zu der Tür angefertigt, die von dem Hausflur in den\nPackraum des Hlllverlages führt. Von diesem Raum gingen\nbeide in einen Nebenraum und kletterten von dort durch das\nFenster in einen Hof, an den der Büroraum mit dem Kassen-Schrank grenzt. Von dem Büroraum entkittete Di ein\n! Fenster, durch das beide dann einstiegen. Bevor sie an den\nSchrank selbst herankommen konnten, hörten sie ein Geräusch\nund ergriffen die Flucht: Dabei nahmen sie zwei Flaschen\nWein und zwei Schlüssel mit. Eine der beiden Flaschen Wein\n‚tranken sie im unmittelbaren Anschluß daran aus.\n\n3.) Am 4.4.1952 abends gegen 22?0 Uhr begaben sich\nBEE und Splhnicderum maskiert zum Hßverlae.\nWieder hatte Sp ien geladenen, Be den ungeladenen\nRevolver bei sich. WOW hatte ihnen verabredungsgemäß\ndie Tür zum Packraum aufgelassen, wo er noch arbeitete. Sie\ngelangten auf die gleiche Weise wie am 2.4.1952 in den\ninneren Hof. Dort entkittete BB eine Scheibe des Büroraums und öffnete durch das entstandene Loch das Fenster.\nBE und Spuib stiegen durch das Fenster in den Büroraum. Hier öffnete B@EMB mit einem Nachschlüssel den Schrank,\nin dem der Inhaber des Hill erlages das Geld aufzubewahren pflegte. Von den vorgefundenen zwei Kassetten erbrach\nBB eine mit einem mitgeführten Brecheisen, von der anderen\nfand er den Schlüssel und schloß sie auf. Insgesamt erbeute-\n\nA .. -6-\n\n- 6.\n\nten die Täter 650.- DH. Anschließend fesselten sie verabredungsgemäß WB in dem Packraum, knebelten ihn und\nverbanden ihm die Augen. Til ha: später auf der Polizei die Tat gestanden.\n\nIII. Einfacher Diebstahl.\n\nAuf Grund des Geständnisses des Wiilp wurde DB\nfestgenommen. Es gelang ihm jedoch zu fliehen. Er begab\nsich zu Sp, der ihm den Revolver mit der scharfen\nMunition gab. DE. Zr und Sr nahmen dann in\nLüneburg den Volksvagen der Te- Lin IB fort, der\nauf dem Lambertiplatz abgestellt war. Mit diesem Volkswagen fuhr Bin südlicher Richtung davon.\n\nIV. Beamtennötigung.\n\nAm 8.4.1952 befand sich BB nit dem Wagen in der\nGegend von Berchtesgaden, Hier wurde er von drei Polizeibeamten einer Verkehrsstro‘fe zzgehalten und nach seinen\nKraftfahrzeugpapieren gefragt. Da er diese nicht vorweisen\nkonnte, stiegen zwei Polizeibeamte in den Wagen ein und\nveranlaßten BB, zu ihrer Dienststelle zu fahren. Dort\nangekommen, stieg zunächst ein Polizist, dann BED und\nzum Schluß der zweite Beamte heraus. Bgprichtete den\nscharf geladenen Revolver auf die Polizisten und rief:\n\"Hände ‚hoch, keine .Bewegung!\" Da die Polizisten ohne Waffen waren, kamen sie seiner Aufforderung nach, und 3 5)\nkonnte ‚erneut ‚entfliehen, wurde aber später wieder festgenommen, \" 0\n\n-V. Unerlaubter Besitz.einer Schußwaffe.\n\n: Dies sieht die Strafkamner in’ dem Besitz der scharfen\nWaffe.\n\nVI. Gemeinschaftlicher unbefugter Gebrauch\nvon Kraftfahrzeugen in drei Fällen.\n\n1.) Im Februar 1952 nahmen BEP, Zrup und Spin\neinen DKiü-Wagen des Kaufmanns PER, der sich in der. Werkstatt des Arbeitgebers des Br befand, fort und benutzten\n\n-ı10y\n- T-\n\nihn zu einer Fahrt nach Lauenburg.\n\n2.) Am 2.4.1952 entdeckten BB und Sr an\nSchießgraben in Lüneburg den unverschlossenen Opel des\nHändlers Bol. Sie machten mit dem Wagen eine Stadtrundfahrt und ließen ihn anschließend am Schellenbergweg\nstehen.\n\n3.) Im Anschluß an den ersten Einbruch im H-\nverlag holten sich BB und Sp aus den Garagen\n\"Hinter der Bardowiecker Mauer! einen Personenwagen des\nDeutschen Gewerkschaftsbundes. Sie fuhren damit nach\nDO, kehrten aber anschließend gleich nach Lüneburg zurück und ließen den Tagen am Schildsteinweg stehen.\n\nB.\n\nDie Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344\n\nAbs.2 StPO begründet und daher unbeachtlich.\nII.\n\n1.) Sachlichrechtlich erblickt die Strafkammer mit\nRecht in den Fällen A I die Verabredung eines Verbrechens\ndes schweren Raubes in zwei Fällen. Im Tenor hat sie aber\nzu Unrecht die Straftat lediglich als Verabredung eines\nVerbrechens bezeichnet. Insoweit mußte der Schuldspruch\nberichtigt werden. Im ersten Fall hat die Strafkammer auch\nmit Recht in Tateinheit mit dem Verbrechen aus §§ 49a,\n\n250 StGB das Vergehen des unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges angenommen.\n\n2.) Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer ebenfalls\nin den Fällen A II drei gemeinschaftlich begangene schwere\nDiebstähle gesehen.\n\n3.) In der Wegnahme des Kraftwagens zum Zwecke der\n\n- 8.\n\nFlucht sieht die Strafkammer nit kecht einen gemeinschaftlichen Diebstahl, da in diesem. Fall der Angeklagte nicht\ndie Absicht hatte, den Wagen an einen Ort zurückzubringen,\nwo ihn der Eigentümer mit Leichtigkeit finden konnte.\n\n4.) Rechtliche Bedenken bestehen gegen die Annahme\neiner Beamtennötigung im Falle A IV. Nach dem festgestellten Sachverhali befanden sich die Polizeibeamten bereits\nin Ausübung ihres Amtes, als der Angeklagte den Revolver\nauf sie richtete. § 114 StGB ist aber nur anwendbar, wenn\ndie Amtshandlung noch nicht begonnen hat oder schon abgeschlossen war, und ausgeschlossen, wenn es sich um den\nWiderstand oder tätlichen Angriff gegen die rechtmäßige\nVollstreckungshandlung eines Vollstreckungsbeanten handelt\n(so BGH 2 StR 729/52 vom 20.2.1953 =NJW 1953, 672 und die\ndort angeführte reichsgerichtliche Rechtsprechung). Die\nStrafkammer hätte daher im vorliegenden Fall den § 115 StGB,\nund nicht den § 114 StGB auf die Tat des Angeklagten anwenden müssen, Auch insoweit mußte der Schuldspruch berichtigt werden.\n\n5.) Die Strafkammer sieht in dem Vergehen gegen § 26\ndes Waffengesetzes vom 18.3.1938 eine selbständige Handlung gegenüber den anderen Straftaten. Das ist im Ergebnis\nnicht zu beanstanden, da nach diesem Gesetz bereits im\nErwerb der Waffe eine strafbare Handlung liegt.\n\n6.) Gegen die Annahme des unbefugten Gebrauchs von\nKraftfahrzeugen in drei Fällen bestehen keine rechtlichen\n‚Bedenken. Die erforderlichen Strafanträge sind gestellt.\n\n7.) Die Unrichtigkeit des Schuldausspruchs in den\nFällen A I und IV kann auf üas Strafmaß keinen Einfluß\ngehabt haben. Für die Berichtigung im Falle A IT kann das\nnicht zweifelhaft sein. Aber auch für den Fall A IV hat\nder Senat insoweit keine Bedenken. Der Angeklagte ist wegen\neiner großen Zahl von Straftaten verurteilt worden. In die\nVerurteilung einbezogen ist eine frühere Verurteilung des\nAngeklagten wegen Verabredung eines Mordes und zwei Raub-\n\n-9-\n=\n\nih\n\nen nn nn\n\n{1\n-9-\n\nüberfällen, davon einer in Tateinheit mit Betrug, zu einer\nJugendgefängnisstrafe von unbestimmter Dauer, mindestens\naber einem Jahr. Von dieser Strafe hat der Angeklagte nur\netwa 3/4 Jahre verbüßt. Anschließend ist er beurlaubt und\ndann auf Probe entlassen worden. Während der Probezeit hat\ner die hier geschilderten Straftaten begangen. Bei dieser\nSachlage erscheint es ausgeschlossen, daß die Strafkammer\nzu einer geringeren Einheitsstrafe gekommen wäre, wenn sie\nstatt eines Falles des § 114 StGB richtig einen solchen\ndes § 113 StGB angenommen hätte.\n\n8.) Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer bei\nBildung der Einheitsstrafe Erwachsenenstrafrecht angewandt\nhat, weil sie zu dem Ergebnis gekommen ist, daß das Schwergewicht der Taten des Angeklagten nach Vollendung des\n18.Lebensjahrs lag. Dieser Revisionsangriff ist unbegründet.\nEr richtet sich in unzulässiger Weise gegen das tatrichterliche Ermessen. Die Strafkamner hat ihre Auffassung damit\nbegründet, daß es bei den früheren Taten niemals bis zum\nVersuch gekommen sei, während jetzt der Angeklagte mehrfach seine verbrecherischen Absichten verwirklicht hat und\nals Anführer einer Bande dafür verantwortlich ist, daß\nauch andere Personen auf den Weg des Verbrechens gebracht\nworden sind. Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-30/5-str-943-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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