{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-30_5_StR_941_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-30","aktenzeichen":"5 StR 941/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz;\n\nRechtssatzs\n\n2267 003\nStoB § 43 |\n\nStellt die Polizei einem vermuteten Dieb in\nder Weise eine Fallc, daß eine Kriminalbeamtin\nihre Geldbörse oben auf ihre gefüllte Einkaufstasche legt und sich in Gegenwart anderer\nKriminalbeanter auf den Markt begibt, so begeht der Täter, der die Geldbörse fortnimmt,\nnur einen versuchten Diebstahl, da der Gewahrsam des Berechtigten nur scheinbar gebrochen\nwird (wie OLG für Hessen, Kasseler Strafsenat\nHESt 1, 233 /234/).\n\nAktenzeichens 5 StR 941/52\nUrteil dos BGH vom 30.April 1953 LG Flensburg\n\nsus\n\n5 StR 941/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Ehefrau Sophie C EEE zeit. LEE\naus FT dort geboren am cp 1906,\n\nwegen Rückfalldiebstahls\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 30.april 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geler\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt WEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär zB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom 9.Beptember\n1952 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagte als gefährliche Ge- -\nwohnheltsverbrecherin wegen Rückfalldiebstahls in vier\nFällen und wegen eines weiteren Rückfalldiebstahlsversuches\nzu einer Zuchthausstrafa.von zwei Jahren unter Anrechnung\nder Untersuchungshaft verurteilt. Sie hat gegen die Angeklagte die Sicherungsverwahrung angeordnet und ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts.\n\nI.-\n\nDie Verfahrensrüge, die sich auf § 244.Abs.2 StPO\nstützt, fällt praktisch mit der Sachrüge zusammen. '\n\nl.) Ohne Rechtsirrtum kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß die Angeklagte in vier Fällen den Matbestand\ndes vollendeten Rückfalldiebstahls und in einem Fall den\ndes versuchten Rückfalldiebstahls nach der äußeren und\ninneren Tatseite erfüllt hat. Auch im Fall FEB hat die\nStrafkamnmer nach den bisherigen Feststellungen mit Recht\n‚ vollandeton Diebstahl angenommen. Darüber, daß es sich,\nwie die Revision behauptet, bei der Frau TOR un eine\nKriminalbeamtin gehandelt habe, die unter Mitwirkung anderer\nKriminalbeamter der Angeklagten eine Falle stellen wollte\nund deshalb absichtlich ihre Geldbörse auf ihre gefüllte\nEinkaufstasche gelegt habe, ergibt das Urteil nichts. Da\nes aber aus anderen Gründen aufgehoben werden muß, wird\nunter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens vorsorglich\nauf folgendes hingewiesen\n\nGeht die Polizei in der Weise vor, wie es die Revision\nbehauptet, so erlangt der Täter, der die Geldbörse fortnimmt, nur scheinbar an ihr Gewahrsam. In Wahrheit bleibt\n\n- 3.\n\n-3;.-\n\nder Gewahrsam des Berechtigten bestehen, da dieser jedergeit in der Lage ist, die Geldbörse wieder an sich zu\nnehmen. Der Täter begeht also in diesen Fall keinen vollendeten, sondern nur einen versuchten Diebstahl (vgl. OLG\nfür Hessen, Kasseler Strafsenat HESt 1, 233 /254/). Ein\nstrafbarer Versuch wird aber entgegen der Auffassung der\n\"Revision nicht durch die \"Einwilligung\" des Verletzten\nausgeschlossen, weil der Täter von dieser Einwilligung\nnichts weiß, also einen Sachverhalt annimmt, bei dessen\nVorliegen seine Tat ein vollendeter Diebstahl wäre.\n\n.2.), Durchgreifende Bedenken bestehen gegen die Ausführungen .des' Urteils, soweit es die Zurechnungsfähigkeit\nder Angeklagten für ihre Straftaten feststellt. Die Angeklagte ist bis zu ihrem 37.Lebensjahr straffrei geblieben.\nErst von diesem Zeitpunkt an hat sie eine Reihe von Diebstählen begangen, und zwar,abgesehen von dem Diebstahl\neiner Tischdecke in einer Gaststätte (Sommer 1943) ‚stets\nHandtaschen- oder Taschendiebstähle. Sie ist dieserhalb\nmit zunehmender Strenge bestraft worden; das erste Wal\nwurde sie anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe\nmit einer Gelästrafe belegt, es folgten Strafen von zwei\nMonaten, sechs Monaten, einem Jahr Gefängnis und schließlich eine Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.\nNachdem die Angeklagte am 5.12.1951 aus dem Zuchthaus entlassen war, hat sie die jetzt abgeurteilten Taten in der\nZeit vom 15.12.1951 bis 5.4.1952 begangen, wobei es sich\nwieder um Diebstähle- aus Hand- und Einkaufstaschen handelt,\n\nDie Angeklagte hatte sich im Vorverfahren dahin eingelassen, es ergreife sie beim Anblick von Einkaufs- und\nHandtaschen ein unwiderstehlicher Hang zum Diebstahl. Die\nStrafkammer hat deshalb einen Sachverständigen über die\nZurechnungsfähigkeit der Angeklagten vernommen. Sie’ kommt\nin Übereinstimmung mit diesem zu dem Ergebnis, die Angeklagte habe zwar einen Hang zu Diebstählen, dieser Hang\nsei aber nicht krankhafter Natur, so daß für dle Annahme\neiner Zurechnungsunfähigkeit oder verminderten Zurechnungs-\n\n-4-\n\n-A-\n\nfähigkeit keine Anhaltspunkte gegeben seien. Die Strafkammer\nbegründet dies nur damit, der Sachverständige habe einen\nkrankhaften Befund im Sinne des § 51 StGB nicht festgestellt, die Angeklagte habe in der Hauptverhandlung auch\n\n“ Belbst nicht mehr ernsthaft an ihrer Behauptung festgehal-\n\"ten. Die Kammer sei mit dem Sachverständigen der Überzeugung,\ndaß die Neigung der Angeklagten zu Diebstählen nur eine Auswirkung ihres Charakters, verbunden mit der ständigen Übung\nsei. -\n\nDiese Ausführungen lassen, wic die Revision mit Recht\nhervorhebt, erkennen, daß die Strafkammer einen wichtigen\nGesichtspunkt bei der Prüfung des § 51 StGB nicht berücksichtigt hat. Da die Angeklagte mit ihren Taten erst in\nihrem 37.Lebensjahr begonnen hat, lag die Möglichkeit nahe,\ndaß diese Taten mit den Wechseljahren in Beziehung stehen.\n„Nach dieser Richtung enthält das Urteil keine Ausführungen,\nso daß davon ausgegangen werden muß, daß das Gericht und\nder Sachverständige diese Möglichkeit nicht in den Kreis\nihrer Erwägungen gezogen haben. Hierin liegt, wie die Revision mit Recht hervorhebt, cin verfahrensrechtlicher\nMangel. Das Gericht hat die ihm nach § 244 Abs.2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nicht in vollem Umfange erfüllt. Es wäre bei der Sachlage Pflicht des Gerichts gewesen, der Frage nachzugehen, ob die plötzlich aufgetretene\nKriminalität der Angeklagten möglicherweise mit den Wechseljahren in Zusammenhang stehen könne. Das Gericht hätte den\nSachverständigen zu Darlegungen über diesen Punkt veranlassen, erforderlichenfalls einen anderen Sachverständigen\nheranziehen müssen.\n\nDarin, daß das Urteil diese Frage nicht geprüft hat,\nliegt gleichzeitig ein sachlichrechtlicher Mangel. Es ist\n‚nicht auszuschließen, daß die Strafkammer weitere Ermittlungen nach dieser Richtung deshalb unterlassen hat, weil sie\nvon einer unrichtigen Auslegung des § 51 StGB ausgegangen\nist.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.\n\n| -5-\n\nIII.\n\nSollte sich herausstellen, daß der Hang der Angeklagten zu Diebstählen zwar durch die Wechseljahre beeinflußt\nist, trotzäom aber die Voraussetzungen des § 51 Abs.l oder\nAbs.2 StGB nicht vorliegen, so wird die Strafkammer zu\nprüfen haben, ob mit einem baldigen Abklingen des derzeiti-\n. gen Zustandes der Angeklagten, gegebenenfalls auf Grund\närztlicher ‚Behandlung während der Strafzeit, zu rechnen\nist, eo daß aus diesem Grunde die öffentliche Sicherheit\nihre Sicherungsverwahrung nach Ablauf der Strafzeit nicht\nmehr erfordert.\n\nIV.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen auch bei den Ausführungen der Strafkammer, die die Gefährlichkeit der Angeklagten für die -Zukunft betreffen. Bei der Prüfung, ob von\nder Angeklagten mit großer Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht unerhebliche Straftaten zu erwarten sind,\nführt die Strafkammer aus, auch die Tatsache, daß die Angeklagte jeweils nur bei wenigen Taschendiebstählen ertappt\nworden sei, sei kein sicheres Zeichen dafür, daß:sie nur\ndiese begangen habe, Es sei eine Erfahrungstatsache, daß\nnur die wenigsten Taschendiebstähle aufgeklärt würden.\n\nWenn das Landgericht damit nur sagen wollte, die Gefährlichkeit der Angeklagten ergäbe sich aus ihrer besonderen Arbeitsweise, so beständen dagegen keine Bedenken.\nDie Ausführungen lassen aber ihrem Wortlaut nach auch die\nMöglichkeit offen, daß die Strafkammer einen bloßen Verdacht, die Angeklagte könne noch weitere als die ihr nachgewiesenen Diebstähle begangen haben, zur Begründung für\ndie Gefährlichkeit der Angeklagten in der Zukunft verwendet.\nDas ist unzulässig. Auch dieser Mangel mußte zur Aufhebung\ndes Urteils führen, sowsit die Angeklagte als gefährliche\nGewohnheitsverbrecherin verurteilt und ihre Sicherungsverwahrung angeoränet worden ist.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-30/5-str-941-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-30/5-str-941-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:47.175211+00:00"}}