{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-28_5_StR_136_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-28","aktenzeichen":"5 StR 136/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pd\nFür das Nachschlagewerk! / a\n\nFür die Amtliche Sammlung! 2267 021\n\nGesetz; stpo § 338 Nr ı\n\nRechtssatzss Die Mitwirkung eines erblindeten Richters als\nBeisitzers in einem als Tatgericht erkennenden\nKolleglalgericht macht dieses nur dann su einem\n\"nicht vorschriftsmäßlg besetzten\" Gericht, wenn\nes im Laufe der Hauptverhandlung sur Einnahme\neines Augenscheins kommt.\n\nAktenzeichen: 5 StR 136/53 .\nUrt. des BGH vom 28.April 1953 LG Hannover\n\n5 StR 136/53 10\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Hermann 5 EEE ; ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am up 1855 in vB.\n\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28.April 1953, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\n. Bundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaf#t,\n\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Hannover vom\n5.Januar 1953 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\neEründe:\n\nren.\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil\nwegen Diebstahls im Rückfalle verurte:1t worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt lediglich die Verletzung einer Rechtsnorm über üas Verfahren (§ 338 Nr 1\nStPO), indem sie behauptet, die Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil ein von Jugend an erbvlindeter Richter mitgewirkt habe. Die Rüge ist nicht be-\n\nWach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der\nStrafkammer hat in der Hauptverhandlung der erblindete Gerichtsassessor L. als Berichterstatter mitgewirkt, von dem\nes in der dienstlichen Äußerung heißt, sein Beratungsvortrag habe das Ergebnis der Hauptverhandlung vollständig\nwiedergegeben, er habe den Sachverhalt voll erfaßt, das\nvon ihm abgesetzte Urteil stelle den Sachverhalt richtig\ndar. Eine Augenscheinseinnahme hat nicht stattgefunden.\n\nDie Mitwirkung des erblindeten Gerichtsassessors L.\nbedeutet keine Gesetzesverletzung. Eine Gesetzesbestimmung,\ndie besagt, daß ein erblindeter Richter von der Mitwirkung\nin einem erkennenden Gericht, insbesondere einem im ersten\nRechtszuge erkennenden Strafgericht (Tatgericht), ausgeschlossen sei, besteht nicht. Die von der Revision angezogene Bestimmung des § 338.Nr 1 StPO besagt nichts darüber,\nwarn ein erkennendes Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist. Der in RGZ 124, 153 zu der gleichlautenden Bestimmung des § 551 Nr 1 ZPO vertretenen Rechtsansicht, nach\nder von einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nur die Rede sein kann, wenn ausdrückliche, die Besetzung des Gerichts regelnde Vorschriften unbeachtet gelassen worden sind, vermag der Senat zwar nicht zu folgen.\nSie läßt außer Acht, daß die Ausübung des Richteramtes in\neinem erkennenden Gericht üle Verhandlungsfähigkeit des\nRichters und damit auch seine Fähigkeit voraussetzt, die\nVorgänge in der Hauptverhandlung wahrzunehmen. Dies ergibt\nsich für den als Tatrichter erkennenden Strafrichter auch\n\n- 3-\n\num ren Laute\n\n- 3.\n\naus der Bestimmung des § 261 sten nach der er über das\nErgebnis der Boweisaufnahme nach seiner freien, aus dem\nInbegriff der Verhandlung geschöpften berzeugung zu ent-\n\nscheiden hat. Diesc ihm durch § 261 StPO übertragene Aufgabe kann er aber nur erfüllsn, wenn er fähig ist, die\nVorgänge der Hauptverhandlung wikrzunehmen. Soweit das\n\nVerfahrensrecht die Anwesenısit bestimmter Personen bei\nbestimmten Vorgängen, hier des Richters bei der Hauptverhandlung, für erfurderlich erklärt, meint es niemals\naie bloße körperliche Anwesenheit. Anwesend ist vielmehr\nnur, wer auch imstande und in der Iage ist, diejenigen\nAufgaben zu erfüllen, zu deren Wahrnehmung er verfahrensrechtlich berufen ist, wer also in diesem Sinne verhandlungsfähig ist. Der nicht verhandlungsfähige Richter kann\ndanach nicht als anwesend angesehen werden. Das erkennende\nGericht, in dem er mitwirkt, ist im Sinne des § 338 Nr 1\nStPO nicht vorschriftsmäßig- besetzt, (ebenso im Ergebnis\nRGSt 60,64; RG in JW 1928 8.821 Nr.46; . BGESt. 2, 14).\n\nDer Senat ist jedoch der Auffassung, daß einem erblindeten Richter, der, wie. vorliegend, in einen. alg: Tatgericht erkennenden Kolleglalgericht als Beisitzer (Berichterstatter) mitwirkt,. die hierfür notwendige Pähigkeit nicht schlechthin abgssprochen werden kann. Nicht\njeder körperliche Mangel in der Person eines Richters beeinträchtigt schon die V.rhandlungsfähigkeit. Irgendwelche\nkörperliche oder geistige Mängel wiegen je nach ihrer Art\nverschieden schwer, weil sie die Tauglichkeit zur Erfüllung der dem Richter gestellten Aufgabe in verschieden\nhohem Grade beeinflussen. Der taute Richter wird regelmäßig als verhandlungsunfähig angesehen werden müssen. Bei\ndem die Hauptverhandlung beherrschenden Grundsatz der Mündlichkeit, der die ganze Verhandlung zu einem in Erklärungen,\nRede und Gegenrede bestehenden Vorgang gestaltet, der nur\noder jedenfalls hauptsächlich mit dem Gehör wahrnehmbar\nist, muß der Gehörsinn als so wesentlich angesehen werden,\ndaß sein Fehlen üle Verhandlungsfähigkeit des Richters be-\n\n- 4 -\n\nx\n\n-4-\n\n- seltigt. Für den blinden Richter gilt dies nicht. Die\nFähigkeit, selbst zu sprechen und Gesprochenes in seinem\nSinne zu verstehen und geistig zu verarbeiten, ist bei ihn\ndurch den Mangel des Gesichtssinnes regelmäßig nicht beeinträchtigt. Es ist darum nicht einzusehen, weshalb beim Richter das Fehlen des Gesichtssinnes stets und ausnahmslos\ngleichbedeutend mit dem Mangel der Verhandlungsfähigkeit\nsein soll. Das ist -— Jedenfalls bei dem beisitzenden\nRichter -— nur dann zu bejahen, wenn Wahrnehmungen mit dem\nAuge für die Urteilsbildung ebenso bedeutsam werden wie\nsonst regelmäßig die Wahrnehmungen mit dem Gehör, also\ndann; wenn es im Laufe der Hauptverhandlung zur Einnahme\neines Augenscheins kommt. In diesem Fall kann und muß\nangenommen werden, daß dem Richter durch das Auge Eindrücke und Erkenntnisse vermittelt werden, für die der\nGehörsinn keinen ausreichenden Ersatz bietet, und daß\n\nder mitwirkende blinde Richter seiner Aufgabe nicht mehr\ngerecht werden kann. Kommt es aber, wie vorliegend, im\nLaufe der Hauptverhandlung nicht zu einer Einnahme des\nAugenscheines, Ist die Fähigkeit eines blinden Richters\nzur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben durch das Fehlen\ndes Gesichtssinnes nicht so beeinträchtigt, daß seine Mitwirkung bei der Hauptverhandlung als unvorschriftsmäßige\nBesetzung des erkennenden Gerichts angesehen werden könnte.\nDem steht nicht entgegen, daß für den sehenden Richter,\nauch wenn es nicht zur Einnahme eines Augenscheins kommt,\noft nicht nur Wahrnehmungen mit dem Gehör, sondern auch\noptische Eindrücke für die Urteilsbildung bedeutsam sein\nwerden. Diese optischen Eindrücke sind aber, wenn es nicht\nzur Einnahme des Augenscheins kommt, nicht so wesentlich,\ndaß von der Fähigkeit, sie aufzunehmen, die Verhandlungsfähigkeit eines Richters abhängig gemacht werden könnte.\nWenn dem blinden Richter solche Wahrnehmungen entgehen,\nwird er sie - wie die Erfahrung lehrt - regelmäßig dadurch\nausgleichen, daß sein geschärfter Gehörsinn dafür manches\nwahrnimmt, was dem Gehörsinn des sehenden Richters entgeht.\n\n-5-\n\n_ >\n\nWollte man von solchen Unterschieden die Verhandlungsföhigkeit eines Richters abhängig machen, so hieße das,\ndie Verhandlungsfähigkeit des blinder Richters nach einen\nWunschbild zu beurteilen, dem auch der sehende Richter\nselten oder nie gleicht. Dic Mitwirkung des erblindeten\nGerichtsassessors 1. bedeutet demnach keine Gesetzesverletzung.\n\nOb das gleiche auch für einen verhandlungsleitenden\nRichter zu gelten hat, war im vorliegenden Falle nicht zu\nentscheiden.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.\n\nDr. Geier Dr. Koffka Schmidt\nSiemer Schmitt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/5-str-136-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-28/5-str-136-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:46.720281+00:00"}}