{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-23_5_StR_953_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-23","aktenzeichen":"5 StR 953/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 953/52 2167 047\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rentner Walter FT (EEEEEEER\n\nMr Ve N\n\ngeboren an m 1851 in Tun “rs. vo\nEB, ?’rov.\n\nwegen tätlicher Beleidigung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nmündliche Verhandlung v. 16.4.53 in der Sitzung vom\n23.April 1953, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende iichter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB bei der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. GB ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 4.0ktober 1952 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht in Hildesheim zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist \"wegen tätlicher Beleidigung in\nzwei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil dieser\nKammer vom 16.August 1950 gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von drei Monaten zu einer Gesamtstrafe von vier\nMonaten Gefängnis\" verurteilt worden. Seine Revision gegen\ndieses Urteil, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes\nrügt, hat Erfolg.\n\n1.) Die Einzelbeanstandungen des Beschwerdeführers\nsind allerdings unbegründet. Abwegig ist insbesondere der\nRevisionsangriff, der sich mit den Widersprüchen zwischen\nden Feststellungen des angefochtenen Urteils und denen des\nUrteils vom 28.April 1951 beschäftigt. Denn der 2,Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte das Urteil vom 28.April\n1951 mit den Feststellungen aufgehoben; die Strafkamer\nwer daher berechtigt und verpflichtet, die früheren Feststellungen unberücksichtigt zu lassen und auf Grund der\nletzten Hauptverhandlung neue, selbständige Feststellungen\nzu ti>ffen.\n\n2.) Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch folgendes\nzu berücksichtigen:\n\nDas angefochtene Urteil beruht auf den Aussagen der\nvernommenen kinder, deren Glaubwürdigkeit das Landgericht\nauch dadurch nicht als erschüttert ansieht, daß der Lehrer\ndiese jugendlichen Zeugen als lügenhaft bezeichnet. Insoweit begründet die Strafkammer ihre Auffassung damit, daß\nder ehrer nur Bekundungen über gelegentliche Notlügen habe\nmachen können. Die Neigung zu Notlügen sei aber nicht geeignet, die allgemeine Zuverlässigkeit und Wahrheitsliebe\nder Kinder in Frage zu stellen. Im vorliegenden Falle liege\nkein \"Motiv\" vor, aus dem heraus die kinder den Angeklagten zu Unrecht so schwer verdächtigt haben sollten (UA.35.7).\nDie Strafkammer scheidct mithin hier die Möglichkeit einer\nNctlüge aus.\n\nin\n\nDiese Darlegungen stchen in unlösbaren Widerspruch\nzu Festetellungen. des Urteils an anderer Stelle. Danach\nwaren die Geschwister Sp wegen ihrer Verspätung zu Hause\nmit Schelte und Ohrfeigen enpfangen worden; Bärbel Si\nNerzählte darauf sogleich ihrer idutter, was auf der Wiese\nvorgefallen war\"; Christa Se vestätigte \"auf Befragen\nihrer Mutter\" die Schilderung ihrer Schwester (UA.5S.5).\nDiese Dersteliung enthäl+ mithin in Widerspruch zu den\nober eiwähnten Urteilsausführungen einen klaren Beweggrund für Gie Kinder, einer ihnen unangenehmen Tage durch\nNotlügen auszuweichen, Der !derspruch läßt sich auch aus\ndem Urteiiszusammenhange nicht klären und stellt daher\neinen sachlich-rechtlichen Fohler dar, 'der zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils führen mußte.\n\n3.) Für die neue Hauptverhandlung sei - zur Vermeidung\nder Verfahrensrüge einer mangelhaften Aufklärung des Sachverhalts (§ 244 Abs II StPO) - darauf hingewiesen, daß im\nvorliegenden Falle die Vernehmung eines Sachverständigen\nüber üle Glaubwürdigkeit der Kinder unumgänglich erscheint,\nzumal. Cis Annahrns einer möglichen Beeinflussung der - ohnehin zu Notlügen neigenden - Kinder durch die Befragung\nseitene ihrer Eltern anders nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.\n\nIn Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten\nwird die Strafkammer bei der etwaigen Bildung einer neuen\nGesamtstrafe nur die beiden früheren Einzelstrafen, nicht\naber die frühere Gesamtstrafe berücksichtigen können.\n\n4.) Der erkennende Senat hielt es im vorliegenden\nFalle für tunlich, von der Möglichkeit der Vorschrift des\n§ 354 Abs II Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte die Verwerfung der Revision\nbeantragt.\n\nDr, Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/5-str-953-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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