{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-23_5_StR_937_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-23","aktenzeichen":"5 StR 937/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2267 034 yo\n\nStR 2\n\nImNanmnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden technischen Kaufmann Kurt S (u\n\naus BEEEEED-CUREEEE.\ngeboren am EEEEED :599 in cp rezirk zw,\n\nwegen Betruges im Rückfall\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. B\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 16.Septenber 1952 samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Nückfallbetruges in zwei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten Zuchthaus verurteilt worden, weiterhin zu 300.- DM\nGeldstrafe und drei Jahren Ehrverlust. Das Urteil war auf\ndie Revision des Angeklagten aus den folgenden Gründen\naufzuheben.\n\nN N\n\nDer Angeklagte hat am 20.Dezember 1951 von dem kaufmann ÜCEEB ein Dariehn von 100.- IM erhalten. Der Angeklagte benötigte nach seiner Erklärung dieses Geld zum\nAbschluß eines günstigen Geschäftes mit Stahlsitzfedern\nfür Möbelwerkstätten. Dieses Geschäft ist nicht zustendegekommen. Die 100.- DN hat der Angeklagte sodann für sich\nverbraucht.\n\na) Die Revision beanstandet in diesen Felle zunächst\ndas Verfahren. Es sei - so wird hierzu \"ausgeführt - auf\nden Hilfsamtrag des Verteidigers. nicht entschieden worden,\nden Kaufmann Siemund darüber als Zeugen zu vernehmen, daß\nder Angeklagte schon mehrfach für Möbelwerkstätten Stahlsitzfedern beschafft habe. Allerdings ist dieser Antrag\nauch in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich erörtert\nworden. Das Landgericht hat jedoch das in das Wissen des\nSiermund Gestellte als wahr unterstellt. Der Angeklagte\nist daher jedenfalls nicht beschwert.\n\nDie Revision rügt weiter, die Strafkamner habe es\nunterlassen, von Amts wegen aufzuklären, ob der \\ngeklagte\ntatsächlich einen Abnehmer für Stahlsitzfedem gehabt habe.\nDie Rüge erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 344 Abs 2\nSatz 2 StPO. Es fehlt an der Angabe, welche Beweismittel\ndas Gericht hätte benutzen sollen, um weiter die Wahrheit\nzu erforschen (vgl. BGHSt 2, 168).\n\nb) Eit Recht beanstandet die Revision mit der Sach- .\nrüge, daß die Voraussetzungen eines Betruges nach § 263\nStGB nicht ausreichend festgestellt worden sind. Der An-\n\n- 3 -\n\ngeklagte hatte sich dahingehend verteidigt, er sei nach\nden üuspfang des Geldes zum \\Testhafen gefahren; dort sei\ndie Ware aber schon vergriffen gewesen. Hierauf geht das\nUrteil nicht ein; es bezeichnet vielmehr ganz allgemein\ndie Einlassungen des Angeklagten als nicht glaubwürdig.\nDas kann nicht als ausreichende Feststellung hingenormen\nwerden, der Angeklagte habe nicht an den bevorstehenden\n4bschluß eines lohnenden Geschäftes geglaubt. Wie schon\nsusgeführt, nimmt die Strafkammer andererseits zugunsten\ndes ingeklagten an, er habe schon vorher Geschäfte gleicher\nArt durchgeführt. Unter diesen Umständen besagt es auch\nnichts, wenn das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung\nkurz ausführt, in Wirklichkeit habe der Angeklagte gar\nkeinen Verkäufer von Stahlfedern an der Hand guhabt. Der\nAngeklagte konnte dennoch an den bevorstehenden „bschluß\neines Vertrages glauben. Er konnte der Meinung sein, er\nwerde ohne weiteres die Ware bei seiner früheren 3ezugsquelle bekommen, um sie alsdann an’den bei der Verhandlung\nmit Öl anwesenden \"angeblichen Abnehner der Federn\"\nweiter zu verkaufen. Nach alldem ist eine ausreichende\nFeststellung nicht vorhanden, daß der Angeklagte den Kaufmann Ustcerreich vorsätzlich getäuscht hat.\n\nIm übrigen ist auch nicht festgestellt, daß der .ıngeklegte von vornherein beabsichtigte, die von Üsterreich\nerhaltenen 100.- DM für sich zu verbrauchen. Der Schädigungsvorsatz muß aber bei der Täuschung vorliegen. In übrigen ist es zweifelhaft, ob in der Hingabe der 100.- DU bercits ein Vermögensschaden lag, wenn die Angaben über die\ngünstige Gelegenheit zum Ankauf von Stahlfedern unrichtig\nwaren. Es ist nicht festgestellt, daß der Rückforderungsenspruch des ÜGGEEEEEREEM ohne das Gelingen des Stahlfedergeschäftes so gefährdet war, daß hierin ein Vermögensschaden zu erblicken wäre. Immerhin hatte Ügun\nschon vorher mit dem Angeklagten gemeinsame Geschäfte gemacht und ihn finanziell unterstützt.\n\nhm 31.Dezember 1951 ließ sich der Angeklagte von\ndem Inhaber des Eisenwaren- und Elektrogeschäftes Gebr.\n“OB acht Bügeleisen und einen Fön im Gesamtbetrage\nvon annähernd 200.- Dii als luster geben. Er brachte hierbei zum Ausdruck, er erwarte mehrere Interessenten für\nderartige Gegenstände aus ijestdeutschlanä. Die Geräte\nwurden auf Wunsch des Angeklagten in die bei einer Frau\nRB zenieteten Büroräume geliefert. Der Angeklagte\nbrachte sofort einen Teil der liuster bei einem Bekannten\nnamens Haertin zur Aufbewahrung unter. Dieser nahm an,\nder Ingeklagte wolle ihm von den Mustern verkaufen, lehnte\naber einen ihm sodann vom Angeklagten angebotenen Kauf ab.\nDer Angeklagte holte darauf die Sachen nach einigen Tagen\nwieder ab. Als UB am 3.Januar 1952 feststellte, daß\nder Angeklagte sein Büro wegen liietrückständen hatte\nräumen müssen, benachrichtigte er die Polizei, die in\nder Wohnung des Angeklagten noch zwei Bügeleisen und\nden Fön vorfand. Die anderen Geräte hatte der Angeklagte\nnicht uchr in seinem Scsitz, einen Teil hatte er gegen\nKupierlackdraht getauscht,\n\n„uch in diesem Falle ergibt die auf die Sachrüge\nvorzunehmende Prüfung des Urteils, daß die Verurteilung\nwegen Bcetruges nicht bestehen bleiben kann. Wie im Falle\nÜGEEEREEE bestehen zunächst Bedenken gegen die Annahme\neiner dem Angeklagten bewußten Täuschung des Mn. Die\nStrafkammer sieht diese einmal \"in der Ermietung des\nStadtbüros RE\", zum anderen in der Erklärung über die\nwestdeutschen Kaufinteressenten, die nach der Überzeugung\ndes Gerichts nicht vorhanden waren,\n\nwas zunächst die Frage angeht, cb der Kaufmam\nVE durch die Angabe des Stadtbüros getäuscht worden\nist, so mag es zwar - wie die Strafkamier feststellt -\nrichtig sein, daß U Hicräaurch glaubte, \"er habe es\nmit einen soliden Kaufmann zu tun, zumal ihm der gute\n\n15.\n\nRuf des Büros Rp bekannt war.\" Ts fenlt aber jegliche\nFeststellung, daß diese Wirkung auf MER von Angeklagten\ngewollt war, er das Büro etwa als Aushängeschild benutzen\nwollte. Die Strafkamer stellt im Gegensatz hierzu an\nanderer Stslle fest, der Angeklagte habe dieses Büro genwietet, weil er es für cine ihm angebotene Stellung in\n\nden Unternehmen des Kaufnannes Bil zus Suuuiiin\n\nbenötigte.\n\nIn 3ezug auf die angeblichen westäüsutschen Kaufinteressenten stellt zwar die Strefkamner in einer für\ndas Ruvisionsgericht nicht zu beanstandenden Weise fest,\nes habe diuse nicht gegeben. Die Urteilsgründe lassen\naber cine kiure Feststellung darüber vermissen, daß MER,\nder anscheinend ohne weitere ürmittlungen auf das ingebot\ndes Angeklagten eingegangen ist, ohne die ürwähnung der\nwestdeutschen Kaufleute dem Angeklagten die Muster nicht\nausgehändigt hätte, insbesondcre, da3 cies dem Angeklagten\nbewußt war.\n\n„uch kann der Schaden nicht mit dem Landgericht ohne\nweiteres darin gesehen werden, daß VW die Luster anderweit hätte verkaufen können, wenn er sie nicht den Angeklagten übergeben hätte. Im übrigen ist auch in diesen\nFalle bisher nicht festgestellt, daß der Angeklagte schon\nbei Empfang der Muster die Absicht gehabt hätte, sie auf\nandere \\jeise zu verwerten,\n\nSollte der Angeklagte sich hierzu erst später entschlossen haben, so wäre allerdings zu prüfen, ob er sich\nhierdurch einer Untreue oder Unterschlagung schuldig ge-\n\n“ macht hat. Hierzu wird aber eingehend geprüft werden müssen,\nob Müller nicht auch mit einen Verkauf der Muster einverstanden war odur der \\ngeklagte dieses annehmen konnte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem ıntrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/5-str-937-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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