{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-23_5_StR_925_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-23","aktenzeichen":"5 StR 925/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Nam en des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arzt Dr. med. Fritz V EB aus Degp-( u,\ngeboren um EEE 1900 in Dip,\n\nwegen Betruges\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär wn\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.Septsmber 1952\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist Arzt. Er wohnt in West-Berlin und\nbetreibt seine im Ostsektor gelegene Praxis unter dem\nliamen \"Dr. F. C. V@B\". Für diese Praxis war er seit\nDezember 1945 als Sozialversicherungsarzt zugelassen und\nbehandelte die Anspruchsberechtigten der Versicherungsanstalt Berlin (YAB), von der er insoweit auch seine\nLeistungen honoriert erhielt, Er führte bei der VAB den\nArztnummernsterpel 9522,\n\nMitte des Jahres 1949 erhielt der Angeklagte von dem\nAmtsarzt des Bezirkes Wedding die Erlaubnis, in diesem\nBezirke eine Praxis zu eröffnen und machte im August 1949\ndiese Praxis in West-Berlin unter dem Namen Dr. Fritz\nVD\" auf. Zu dieser Zeit genügte für die Zulassung als\nSozialversicherungsarzt bei der VAB-West die Tatsache,\ndaß der Arzt die Praxiseröffnung beim Gesundheitsamt\ngemeldet hatte. Der Angcklaste wurde daher auch als\nSozialversicherungsarzt mit dem Nummernstempel 259 zugelassen. Bei der Erteilung dieser Zulassung war der\nVAB-West nicht bekannt, daß der Angeklagte schon eine\nPraxis im Ostsektor besaß, weil die Unterlagen infolge\nder Spaltung Berlins im Ostsektor verblieben waren. Der\nAngeklazte selbst machte der VAB-YVcst auch keinc Mitteilung hiervon.\n\nEr war von nun an in buiden Praxen tätig. In der\nZeit vom 3,Quartal 1949 bis zum ünde des 1.Quartals 1950\nreichte der Angeklagte in 65 Fällen Krankenscheine für\nPatienten, dic er in seiner im Ostsektor gelegenen Praxis\nbehandelt hatte, mit dem Nummernstenpel seiner \\estpraxis zur Abrechnung ein und erhielt hierfür Testgeld\nvergütet. Den Ärzten im Ostsektor steht, nach den vertraglichen Abrechnungen nit der VAB, auch für die auf\nwestliche Krankenscheine erbrachten Leistungen nur eine\nVergütung in Ostwährung zu. Dies war dem \\ngeklagten\nbekannt.\n\n- 3.\n\nDie äbrechnungsweise zwischen der VAB-West und den\neinzelnen Ärzten geht wie folgt vor sich: Die Ärzte mlssen\nihre Behandlungsscheine bei der Vereinigung der Sozialversicherungsärzte (VSB) einreichen. Die VSB erhält von\nder VAB-West als Gesamtvergütung für alle im Rahmen der\nVersicherungspflichten erbrachten Leistungen eine monatliche Pauschale ausgezahlt und verteilt diese auf die\neinzelnen Ärzte.\n\nDas Landgericht \"läßt es - weil nicht nachweisbar -\ndahingestellt, ob der Angeklagte die Doppelpraxis mit verschiedenartiger Namensangabe eröffnet hat, um die strafbaren Handlungen zu begehen\". Es \"sieht aber als erwiesen\nan, daß der Angeklagte die fraglichen Scheine ab 3.Quartal\n1949 mit dem Bewußtsein zur Abrechnung eingereicht hat,\ndaß der VSB ein Schaden entstehen könne, und daß er diesen\nSchaden in Kauf nahm und billigte\".\n\nDie Strefkammer hat den Angeklagten wegen Betruges zu\neiner Geldstrafe von 300.- DM-West verurteilt.\n\nSeine Revision gegen dieses Urteil, mit der die Verletzung sachlichen Rechtes gerügt wird, bleibt ohne Erfolg,\n\n1.) Wie der Tatrichter zutreffend hervorhebt, hängt\ndie Frage des Vermögensschadens davon ab, ob dem Angeklag-\n‘ ten eine Vergütung in DM-iiest oder in DM-Ost zustand.\n\na) Insoweit aber ist nach den Urteilsfeststellungen\nüber die vertraglichen Beziehungen zwischen der VAB und\nden Ärzten die Lage des ärztlichen Betriebes maßgebend\nund nioht - wie die Revision meint - der Wohnsitz des\nArztes.\n\n‚auch Billigkeitserwägungen, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, können hiergegen nicht vorgebracht\nwerden, weil alle Betriebsunkosten - wie z2.B. Miote und\nEntgelt für die Sprechstundenhilfe - einer im Ostsektor\ngelegenen ärztlichen Praxis nur in Ost- und nicht in\nWestmark erwachsen. Dice persönlichen Unkosten aber haben\n\n-4h-\n\nu nn nn\n\n7»\n-Ah-\n\ninsoweit außer Betracht zu bleiben; ein Ausgleich für\ndiese Unkosten könnte nur durch die Bestimmungen über den\nwWährungsumtausch herbeigeführt werden, nicht aber durch\n\n‘ die vertraglichen Abmachungen zwischen der VAB und den\n\nÄrzten. Daß die Währungsvorschriften insoweit versagen,\ntrifft nicht nur den Angeklagten, sondern alle freien\n\n'Gewerbetreibenden, die ihren Betrieb im Ostsektor und\n\nihren Wohnsitz in West-Berlin haben.\n\nb) Der Beschwerdeführer beruft sich weiterhin darauf,\ndaß er nicht nur im Ostsektor, sondern auch in West-Berlin\neine ärztliche Privatpraxis ausgeübt habe.\n\n...Dieser - ungewöhnliche - Umstand vermag nichts daran\nzu ändern, daß für alle in der Ostpraxis angefallenen Behandlungsfälle dieser Betriebssitz maßgebend ist und daher\ninsoweit auch nur Ansprüche in Ostgeld entstanden sind.\nDenn die beiden vom Angeklagten betriebenen Praxen sind\nim Verhältnis zur VAB streng voneinander zu scheiden,\nweil der Beschwerdeführer nicht nur unter jeweils verschiedenen Namen, sondern auch unter verschiedenen Nummern\nbei der VAB-West als Sozialversicherungsarzt zugelassen\n\nworden war. Es liegen mithin hier zwei verschiedene Be-\n\ntriebssitze vor, die keine andere Behandlung verdienen\nals die zweier verschiedener Ärzte. Dann aber war der\nAngeklagte nicht berechtigt, .ınsprüche, die in seinen\nöstlichen Betriebssitz entstanden waren, über seinen\nwestlichen Betricbseitz in ilcstgeld zu liquidieren.\n\nDie hiergegen vom Beschwerdeführer vorgetragenen\nErwägungen liegen neben der Sache. Abgesehen von den oben\nerwähnten Gesichtspunkten verkennt er, daß seine zweite\nPraxis (Westpraxis) allein auf seine Veranlassung zugelassen wurde und er das im wesentlichen durch eine\nTäuschungshandlung erreichte, Schon aus diesem Grunde\nkann der ıngeklagte aus der Zulassung in iest-Berlin\nkeine Folgerungen zu seinen Gunsten herleiten.\n\n-5.\n\n2.) Der. Revision ist einzuräumen, daß - nach den\n‚insoweit. unklaren Urteilsfeststellungen - Zweifel darüber\n‚bestehen können, ob ein Schaden allen der VSB angeschlosscnen. Ärzten (wie das Landgericht annimmt) oder nur der VAB\nentstanden ist. Die Auffassung der Strafkammer wäre nur\ndann: zutreffend, wenn dic ViÄB, ohne in den Besitz der einzelnen; Behandlungsscheine zu kommen, an die VSB einen stets\ngleichbleibenden (von der VSB auf die einzelnen Ärzte unzulegenden) Pauschbetrag abführen müßte, dessen Höhe weder\n\"durch die Zahl der einzelnen Behandlungsscheine.noch. durch\nderen Art beeinflußt werden würde.\n\nSollte jedoch - wie es nach anderen dem Senat be-\n\n\\ kanntgewordenen Fällen den Anschein hat. - zwischen der.\nVAB und. der VSB dergestalt abgerechnet werden, ‚daß: die\nBehandlungsscheine. an die ViB weitergeleitet, werden. und\ndiese, für jeden Behandlungssohein einen Pauschbetrag -an\ndie VSB leistet, so wäre im vorliegenden Falle.nur die.\nvAB geschädigt. Denn sie hätte für die in Rede stehenden\n65 Behandlungsscheine insgesamt nur Ostgeld an die VSB.\nabzuführen brauchen.\n\nDas angefochtene Urteil läßt es - wie erwähnt - insoweit an.der nötigen Klarheit und Vollständigkeit fehlen.\nDieser Hangel ist jedoch im Ergebnis ohne ıinfluß auf die\nVerurteilung, weil unter allen Umständen ein Schaden eingetreten ist und es dann gleichgültig bleibt, wer der Geschädigte war. Da’ sich auch die Höhe des Schadens jeweils\nnicht ändern würde, so kann der erwähnte Fehler hinsicht-\n. lich des Strafausspruches ebenfalls nicht von Einfluß.gewesen ‚sein. Im übrigen hat. diese Möglichkeit auch im Hinblick auf die geringe Höhe der erkannten Strafe auszuscheiden.\n\n3.) kuch zur inneren Tatseite sind die Merkmale :des\nBetruges ausreichend festgestellt worden.\n\nDer ingeklagte wußte, daß Ärzte, die ihren Betriebssitz im Ostsektor hatten, unter allen Umständen nur Ost-\n\n- 6 -\n\nan\nu)\n\nmn\n\n-6-\n\nmark vergütet erhielten. Er reichte - wie erwähnt - die\n\n65 Behandlungsscheine mit dem Bewußtsein zur Abrechnung\nein, daß ein Schaden, den er in Kauf nahm und billigte,\nentstehen könne. Damit hat das Landgericht die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes, der auch für des Merkmal der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils ausreichend\nist, in genügender Weise dargetan.\n\nNach alldem war die in vollem Unfange unbegründete\nRevision zu verwerfen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/5-str-925-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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