{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-23_5_StR_765_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-23","aktenzeichen":"5 StR 765/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 165/32 2267 07 1\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Werkzeugmacher Hans B EEEEB zu: rei\ngeboren am EMMEMEEEEEP 1926 ir Togpxr:. Su ,\n\nwegen Diebstahls und versuchten schweren Raubes\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. (m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 1.Juli\n1952 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des\nRechtsmittels,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nund wogen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr, drei Monaten und zwei Wochen ver-\n\nurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte insoweit Re-\n‘vision eingelegt, als er wegen versuchten schweren Raubes\n\"verurteilt ist. Für diese Straftat hat die Strafkammer eine\nEinzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis eingesetzt.\n\nI»\n\nZur Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes hat\ndie Strafkammer folgenden Sachverhalt festgestellt. Der\nAngeklagte ließ sich in der Nacht zum 25.12.1951 von dem\nTaxifahrer HM nacheinander in verschiedene Berliner\nGaststätten fahren, fand sie aber geschlossen. Schließlich\nbat er HM ihn in der dunklen Ratiborstraße abzusetzen.\nHER Hielt unter einer Laterne. In diesem Augenblick\nstieß der Angeklagte, der im Judosport ausgebildet ist,\nmit einer spitzen Nagelfeile wuchtig gegen die Kopfpartie\ndes HE hinter dessen Ohr. Der Überfallene wurde verletzt und blutete, war aber nicht betäubt. Der Angeklagte\nwollte sich nunmehr auf ihn stürzen, um ihn mit den Händen\nzu würgen. HB schlug jedoch sofort zurück, so daß der\nAngeklagte in den Wagenfond zurückfiel. Es kam dann zu\neinem Hanägemenge zwischen Hg und dem Angeklagten, bei\ndem Hm den Angeklagten kräftig verprügelte. Dem Angeklagten gelang es zunächst zu fliehen, er wurde aber von\neinem ihm entgegenkommenden Schutzpolizisten ergriffen und\nfestgenommen.\n\nDie Strafkammer sieht als crwiesen an, daß der Angeklagte bei seinem Angriff auf Hgg richt nur die Absickt\ngehebt habe, sich der Bezahlung des Fahrgeldes zu entziehen,\nsondern darüber hinaus H@iibnabe berauben wollen. Sie\nsieht deshalb in seinem Verhalten ein Verbrechen nach §§ 249,\n\n- 3 -\n\n-3-.\n\n250 Nr.1 und 3, 43 StGB. In der Nagelfeile sieht sie eine\nwaffe im Sinne des § 250 Nr.1 StGB.\n\nII.\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision,\ndem Angeklagten sei kein Verteidiger bestellt worden, obgleich er im Termin am 1.Juli 1952 die Gestellung eines\nPflichtverteidigers beantragt habe, weil er sich bei einen\nAbschuß seines Flugzeuges als Jagäflieger 1944 über England eine schwere Gehirnerschütterung zugezogen habe und\nseither manchmal an Bewußtseinsstörungen leide.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Dem Angeklagten ist die\nAnklage unter dem Hinweis auf die Möglichkeit, einen er\nPflichtverteidiger zu beantragen, am 15.3.1952 zugestellt\nworden; die Hauptverhandlung hat am 1.Juli 1952 stattgefunden. Eine Verletzung des § 140 Abs.1l Nr.2 StPO komnt\ndaher nicht in Betracht, Vor der Hauptverhandlung hat der\nAngeklagte einen Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteiaigers nicht gestellt.\n\nAber auch § 140 Abs.2 StPO ist nicht verletzt. Die\nSitzungsniederschrift enthält nichts darüber, daß der Angeklagte etwa in der Hauptverhandlung noch einen Antrag\nauf Vorteidigerbestellung gestellt hätte. Selbst wenn dies\nder Fall gewesen wäre, wäre § 140 Abs.2 StPO nicht verletzt.\nEs ist nichts dafür ersichtlich, daß die Vorsitzende ihre y\nVerpflichtung, die Voraussetzungen des § 140 Abs.2 StPO zu\nprüfen, übersehen oder das ihr danach zustehende Ermessen\npflichtwidrig ausgeübt hätte. Die bekannten Umstände\ndrängten nicht zur Bestellung eines Verteidigers. Die vom\nAngeklagten jetzt aufgestellte Behaup“ung, er habe infolge\neines Flugzeugunfalles im Jahre 1944 eine Gehirnerschütterung erlitten, ergab sich nicht aus den Akten. Nach der\ndienstlichen Äußerung der Vorsitzenden hat auch der Angeklagte in der Hauptverhandlung diese Behauptung nicht aufgestellt, sein persönlicher Eindruck hat auch keinesfalls\ndie Vermutung oder den Verdacht siner erheblichen Verminde-\n\n- 4 -\n\nrung seiner Geistes- oder Willenskräfte erweckt. Die Sachund Rechtslage war nicht schwierig. Es läßt sich auch\n\nnich* sagen, da3 etwa die Schwere der Tat die Vorsitzende\nzu besonderen Erwägungen darüber hätte hindrängen müssen,\nob ein Verteidiger bestellt werden müsse. Zwar wird schwerer\nRauk, wenn keine mildernden Umstände vorliegen, mit Zuchthaus nicht unter fünf Jahren bestraft. Es handelte sich\naber im vorliegenden Fall nicht um einen voliendeten, sondern nur um einen versuchten Raub. Ein wesentlicher Schaden\nwar nicht entstanden, und der Angeklagte war nur unerheblich vorbestraft. Alle diese Umstände waren bereits vor\n\nder Hauptverhandlung bekannt. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß der Vorsitzenden von vornherein die\n\nTat nicht besonders schwer erschien.\n\nDie Behauptung des Angeklagten, er habe während der\nSitzung um Untersuchung durch einen Gerichtspsychiater gebeten, ist ebenfalls widerlegt. Sie wäre allerdings erheblich, obgleich die Sitzungsniederschrift ausweist, daß ein\nförmlicher Antrag in dieser Hinsicht nicht gestellt ist.\nHätte der Angeklagte .einen entsprechenden Wunsch zu erkennen gegeben, so wäre es Pflicht der Vorsitzenden gewesen, ihn zur Stellung eines solchen Antrages zu veranlassen, und die Verteidigung des Angeklagten wäre unzulässig beschränkt worden, wenn er über sein Antragsrecht\nnicht belehrt worden wäre. Die dienstliche Äußerung der\nVorsitzenden ergibt aber, daß der Angeklagte entsprechende\nBehauptungen erst nach Verkündung des Urteils und nach\nRechtsmittelbelehrung aufgestellt hat. Das Gericht hat daher einen Verfahrensverstoß nicht begangen.\n\nZu Unrecht rügt auch die Revision, die Zeugen seien\nnicht eidlich vernommen worden. Selbst wenn man mit Rücksicht darauf, daß insgesamt nur zwei Zeugen vernommen\nworden sind, die Rüge als ordnungsmäßig im Sinne des § 344\nAbs.2 StPO erhoben ansehen wollte, wäre sie sachlich nicht\nbegrürdet. Nach der Sitzungsniederschrift sind die Zeugen\nSB rn: SE (wegen dcs Fallcs Zeckmann ist der An-\n\n-5.\n\n- 5.\n\ngeklagte freigesprochen worden) als Verletzte unvereidigt\ngeblieben. Hierzu war die Strafkammer berechtigt.\n\nIIl.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen\nSachrüge hat keine Rechtsfehler ergeben. Die Strafkammer\nhat auf den festgestellten Sechverhalt mit Recht die\n98 250 Abs.l Nr.1 und 3, 43 StGB angewandt. Daß der Angeklagte den Vorsatz gehabt hat, den Taxichauffeur Hg\nzu berauben, stellt das Urteil einwandfrei fest. Insoweit\nerhebt die Revision nur unzulässige Tatsachenangriffe.\n\nDie Strafkamner hat auch mit Recht im vorliegenden Falle\n\nin der Nagelfeile eile Waffe im Sinne des § 250 Abs.1 Nr.1\nStGB gesehen. Zwar handelt 'es sich bei einer solchen Nagelfeile nicht um eine Waffe im technischen Sinne. Die Nagel-\n:feile ist aber ein. Gegenstand,. der bei der gewählten Art.\ndes Gebrauchs geeignet war, erheblichere Verletzungen zuzufügen, und dies war dem Angeklagten bewußt. Damit hat der\nAngeklagte bewußt bei Begehung des. Raubes eine Waffe bei\nsich geführt. :\n\nDas Urteil enthält zwar Faine ausdrücklichen Ausführungen darüber, daß die Strafe wegen des versuchten\nschweren Raubes nicht nur mit Rücksicht auf die vorliegenden mildernden Umstände gemildert worden sei, sondern daß\ndie Strafkammer dabei auch die Milderungsmöglichkeit des\n§ 44 StGB berücksichtigt habe. Es liegt aber kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die Strafkamner die Vorschrift des\n§ 44 StGB übersehen haben könnte.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesenwalts.\n\nDr. Geier \"Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/5-str-765-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/5-str-765-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:46.230928+00:00"}}