{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-23_5_StR_687_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-23","aktenzeichen":"5 StR 687/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"mi\n\n3 StR SB1/52 Ä 2267 070\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Dr. Wilhelm C EB :u: De.\ndort geboren an (EEE 1890,\n\nwegen übler Nachrede\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.April 1953, an der teilgenommen haben:.\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 29,April\n1952 samt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung. und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nm -2-\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen übler Nachrede in drei Fällen, davon zweimal öffentlich begangen, zu\neiner Gesamtstrafe von vier Monaten Gefängnis und zu einer\nGeldstrafe von 5.000.- (fünftausend) DM-West, ersatzweise\n25 Tagen Gefängnis verurteilt.\n\nSeine hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg.\n\nMit Recht rügt die Revision, die Strafkammer habe\ngegen § 338 ziff.5 StPO verstoßen. Die Hauptverhandlung\nhat an zwei Tagen, nämlich am 18. und 29.April 1952 stattgefunden. Am 29.April ist in Abwesenheit des Angeklagten\nverhendelt worden. Am 28.April 1952 war ein Vertagungsamtrag des Verteidigers eingegangen, dem folgendes privatärztliches Attest beilag:\n\n\"Prof.Dr.med. F. Hui Zorn 27.4.52\n5 raße\nÄ zote?on ER\n\nHerr Dr. C wurde von Herrn Dr.\nin meine Behandlung überwiesen, der ihn wegen\nelnes Gallensteinleidens behandelte, Seine quälenden Blasen-Prostata-Beschwerden machten eine klinische Behandlung notwendig. Mit seiner Wiederherstellung ist in Bälde nicht zu rechnen.\n\ngez. Prof. HB.\"\n\nAuf dem den Vertagungsamtrag enthaltenden Schriftsatz\nvom 27.April 1952 befindet sich folgender handschriftlicher\nVermerk des Vorsitzenden der 5.Strafkamner;:\n\n\"Notiz\n\nWehrscheinlich kommt der Angeklagte lt. Rücksprache mit dem Professor. - Bei gutem Willen ist\ner dazu imstande. Der Prof. will ihm evtl. eine .\nMorphiumspritze geben.\n\ngez. Unterschrift\n28.4.\"\n\nDie Sitzungsniederschrift vom 29.April 1952 enthält\nzu diesem Punkt folgendes:\n\n\"Der Vorsitzende gab bekannt, daß er am\ngestrigen Tage gegen Mittag mit Herrn Professor\n\n- 3 -\n\n- 3 -\n\nDr . Tu telefoniert habe, der ihm erklärte,\ner würde gegebenenfalls, um dem Angeklagten das\nErscheinen sicherzustellen, ihm eine Morphiumspritze geben. Der Angeklagte leide vor allem\nan Harndrang.\n\nDer Vorsitzende hat den Profecsor\n\ndarauf hingewiesen, daß in jeder Weise dem Angeklagten entgegengekommen werden würde und daß\ndie Verhandlung wahrscheinlich nicht länger als\neine Stunde in Anspruch nehmen würde. Professor\n\nhat nicht erklärt, daß der Angeklagte\nvoraussichtlich bei gutem Willen verhandlungsunfähig sein werde.\n\npp»\n\nDer Verteidiger Rechtsanwalt P erklärt un 9.45 Uhr, daß er mit den Ärzten telefoniert habe und diese ihm erklärt hätten, daß sie\ndic Verantwortung für ein Erscheinen des Angeklagten vor Gericht nicht übernehmen können, da\ner gerade ciner Nierenfunktionsprüfung unterzogen wird,\n\nDer Verteidiger beantragt,\ndie Verhandlung nicht durchzuführen.\n\nB. u. Yv.\n\nDie Verhandlung wird durchgeführt, weil der\n\nAngeklagte über die Anklage schon vernommen war,\n\nund das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht\n\nfür erforderlich hält, weil dic Zeugenvernehmung\n\ndes l. Tages den Sachverhalt total aufgsklärt\n\nhat und es sich bei den zu vernehmenden Zeugen\n\nnur darum handelt, ob das Ergebnis bestätigt\n\nwird. !\"\n\nDiescr Beschluß beruht offensichtlich auf einer unrichtigen Auslegung des § 231 Abs.II StPO. Voraussetzung\nder Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten bei der\nFortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung ist, daß\nder Angeklagte nach der Unterbrechung freiwillig ausgeblieben ist (vgl. RGSt 69, 18; OLG Hamburg NW 53, 235;\n\nBGH 1.StR 622/51 v. 22.4.52 = 3Z 52, 431). Das ist nicht\nder Fall, wenn der Angeklagte verhandlungsunfähig ist, es\nsei denn — wofür im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt gegeben ist -, er habe seine Verhandlungsunfähigkeit absichtlich herbeigeführt, um den Fortgang der Hauptverhandlung zu\nhemnen. Der Verteidiger hatte seinen Antrag, die Hauptver-\n\nhandlung nicht durchzuführen, ausdrücklich damit begründet,\n\n-4-\n\ngi\n\n-4-\n\ndaß die behandelnden Ärzte, nach einer ihm erteilten fernmündlichen Auskunft, die Verantwortung für ein Erscheinen\ndes Angeklagten nicht übernehmen könnten. Wenn sich bei\ndieser Sachlage der Gerichtebeschluß mit der Frage der Verhandlungsfähigkeit nicht auseinandersetzte, so kann das nur\ndarauf beruhen, daß die Strafkammer es bei Torliegen der\nsonstigen Voraussetzungen des § 231 Abs.II StPO für unerheblich hielt, ob der Angeklagte verhandlungsfähig war. Die\nMitteilung, die der Vorsitzende zu Beginn der Sitzung vor\ndem Antrag des Verteidigers gemacht hatte, steht dieser Annahme des Revisionsgerichts um so weniger entgegen, als\nsich aus ihr nicht ergibt, daß Professor HB bei seiner\nfernmündlichen Rücksprache mit dem Vorsitzenden am 28.April\n1952 die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten mit Sicherheit bejaht hatte. Selbst wenn man davon ausginge, daß die\nprotokollierte Erklärung des Vorsitzenden zwei sinnentstellende Schreibfehler enthalte und in Wahrheit lauten solle,\nProfessor Hüdepohl habe erklärt, daß der Angeklagte voraussichtlich bei gutem Willen verhandlungsfähig sein würde, so\nläge darin noch keine so sichere Bejahung der Verhandlungsfähigkeit, daß der Schluß gerechtfertigt wäre, die Strafkammer habe die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten geprüft und bejaht.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden,\nso daß cs auf die übrigen Revisionsrügen nicht ankomt.\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkamner Gelegenheit haben, zu dem tatsächlichen Vorbringen des Angeklagten\nin der Revisionsinstanz Stellung zu nehmen.\n\nDie Entscheidung entspricht den Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/5-str-687-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/5-str-687-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:46.188044+00:00"}}