{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-23_5_StR_556_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-23","aktenzeichen":"5 StR 556/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Alfred P EB aus zB\ngeboren am EB 1310 in Tg\n\n(Sachbezeichnungs von He u.a.)\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgeriohtshofs in der Sitzung\nvom 23.April 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSunatspräsident Dr.Geier\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. us\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär ww .\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Po\nwird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin\nvom 22.dJanuar 1951, soweit es ihn betrifft,\nnebst den Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an das\nSchwurgericht zurlickverwiegen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nI)\nN\n\n- 2 -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte arbeitete während des Krieges zusammen\nmit einem Ingenieur von ZW unter dem früheren Hitangeklagten von HB bei der Firma Tb. von zum\näußerte sich häufig äußerst scharf und ironisch: gegen\nHitler und gegen den Nationalsozialismus. Er sprach von\n\"Deppichfresser\", \"Gefreitenstrategie\", nannte die Frontsoldaten \"Idioten\" und meinte, die Nationalsozialisten in\nder Firma würden die Hitlierbilder noch einmal selbst von\nden Wänden reißen.\n\n‘ Der Angeklagte und von HB (ein überzeugter Nationalsozialist) hörten sich diese Äußerungen monatelang an,\n» Sie warnten Ihn, er werde sich noch einmal um Kopf und\n'Kragen\"reden; er gefährde sich selbst und seine Zuhörer;\ndas könne 'schlimm für sie alle ausgehen. Schließlich sprach\n‘von Eh, \"um sich selbst zu entlasten\", mit einem SD-\n: Führer, mit dem er befreundet und der ebenfalls bei Tg\n\n- EB beschäftigt war. Dieser verlangte etwas Schrift-\n\n‘'Itches. Nunmehr rief von Hg den von ZU una andere\n‘Arbeitskollegen, unter anderem auch den Angeklagten Po,\nzu sich und verlangte schriftliche Äußerungen. Von Zus\nstritt nunmehr seine Bemerkungen ab; rg gab schwer be-Jastende Erklärungen ab. Von HB schwankte noch, was\nweiter zu geschehen habe; nunmehr erklärte aber Pi er\nmüsse verlangen, daß er die Sache weitermelde, sonst würde\ner, FEB sie selbst melden. Darauf erstattete von Hin\nschriftliche Anzeige. Es kam zu einem Verfahren gegen von\nZUEEEEB vor dem Volksgerichtshof unter rg. reiiiD\nwurde als Zeuge vernommen. Vor allem auf seine Bekundungen\n\nhin wurde von ZB zum Tode verurteilt und später hingerichtet.\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens\ngegen die Menschlichkeit zu vier Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten PB rüst Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n-3-\n\nDie auf das Kontrollratsgesetz Nr.10 gestützte Ver- Be\nurteilung kann nicht bestehen bleiben, weil den deutschen\nGerichten insoweit die Gerichtsbarkeit nicht mehr zusteht. Das Amt des Hohen Kommissars der Vereinigten\nStaaten für Deutschland - Sektor Berlin - hat die Ermächtigung vom 16.0ktober 1950 durch Schreiben vom\n20.Juni 1952 an den Senator für Justiz in Berlin zurück-\n‘ genommen.’\n\nDas Schwurgericht wird den Sachverhalt nunmehr nach\ndeutschem Strafrecht zu beurteilen haben. Denkbar ist,\ndaß dem Angeklagten ein Tötungsdelikt (§§ 211 ff.StGB)\nzur Last fällt. Für diese Frage kommt es zunächst darauf\nan, ob die Hinrichtung des von ZB rechtswiärig war. ie\nDas Todesurteil gründete sich auf § 5 der Kriegssonderstrafrechtsverordnung (KSSVO). Diese Vorschrift war\ngültig; von Zingler hatte auch wohl gegen sie verstoßen.\nTrotzdem kann das Todesurteil rechtswidrig gewesen sein;\ndiese Frage wird das Schwurgericht unter Berücksichtigung\nder Grundsätze zu erörtern haben, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 3,111 aufgestellt hat. Insoweit bedarf es insbesondere einer Würdigung, welche\nSchuld den von ZB trirt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/5-str-556-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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