{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-23_5_StR_552_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-23","aktenzeichen":"5 StR 552/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 552/52 Zurück ar 582\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landesinspektor Gustav D guuumumEES\naus MED 70: uw, zschoren 2 N in\nME \\Verw.De:. ME (Ostpr.) ,\n\nwegen Urkundenfälschung und Vergehens gegen § 1497 RVO\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 23.April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\n„8 beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom 3.März 1952\nsamt den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels —\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Vergehen gegen § 1497 der\nReichsversicherungsoränung (RVO) mit drei Monaten Gefängnis bestraft.\n\nDer Angeklagte war bis zu seiner Flucht vor den anrückenden Russen im Januar 1945 alleiniger Kontrollbeanter\nder \"Landesversicherungsanstalt Ostpreußen, Kontrollamt\nAllenstein, Kontrollstelle II\". Er führte bei seiner Tätigkeit ein Siegel, welches diese Aufschrift trug. Das Landgericht sieht es als unwiderlegt an, daß der Angeklagte ab\n1952 seine Ehefrau als Reinemachefrau für sein Büro ver-\n\n_ wendet und für sie Invalidenversicherungsmarken geklebt\n\nhat. Er klebte Marken nach einer höheren Beitragsstufe, als\ndies der Beschäftigung der Ehefrau entsprach. Es handelte\nsich nach der Auffassung des Angeklagten zum Teil um eine\nPflichtversicherung, zum Teil um eine freiwillige Höherversicherung. Ab 1942 bestand nur noch ein freiwilliges\nVersicherungsverhältnis. Die letzten Beitragsmarken wurden\nam Ende des Jahres 1944 geklebt. Bis zu diesem Zeitpunkt\nwaren drei vom Angeklagten in seiner Zuständigkeit ausgestellte Quittungskarten aufgerechnet, die vierte, an\n28.Dezember 1943 ausgestellte Quittungskarte war nicht aufgerechnet und daher, zum Teil mit Marken beklebt, in der\nHand des Angeklagten oder seiner Ehefrau. Über die aufgerechneten drei Quittungskarten hatte der Angeklagte in\neinem auf den Namen der Ehefrau ausgestellten sogenannten\nSammelbuch drei Aufrechnungsbescheinigungen erteilt. Kurz\nvor seiner Flucht vor den Russen bemerkte der Angeklagte,\ndaß die Unterlagen über die Invalidenversicherung der Ehefrau - also das Sammelbuch mit den drei Aufrechnungsbescheinigungen und die Quittungskarte Nr.4 - verlorengegangen\nwaren. Er ergriff nun ein herumliegendes Sammelbuch und eine\nleere Quittungskarte und versah drei Aufrechnungsfelder des\nSammelbuches und die Quittungskarte mit seinem Siegel. Außerdem vermerkte er auf einem Zettel anhand seiner Unterlagen\n\n- 3.\n\ndie Daten und der wesentlichen Inhalt der Aufrechnungsbeschcintgunzen sowie die Anzahl der auf die Versicherungskarte geklebten Marken. Er kam auf.seiner Flucht nach\nLübeck, wo er.am l. April 1945 bei der Landesversicherungs-Anstalt Schleswig-Holstein eingestellt wurde. In Lübeck\n\n. Füllte nun der Angeklagte die Aufrechnungsbescheinigungen\n\"und die Quittungskarte unter den alten Ausstellungsdaten\naus, ohne die Urkunden als Zweitschriften zu kennzeichnen.\n\nAußerdem beschaffte sich der Angeklagte nach dem\n1» Januar 1945.36 Marken der Beitragsklasse .X, die schon\n\n‚ einmal verwendet worden waren. Diese wurden auf die Rückseite der Quittungskarte Nr.4 geklebt, Diese wurde am\n\n9. Dezember 1945 beim Versicherungsamt in Hamburg unmgetauscht. u\n\n Yachdem seine Ehefrau im Juni 1950 vom Arzt für invalide erklärt war, stellte der Angeklagte am 29.Juni 1950\neinen Antrag auf Bewilligung einer Invalidenrente für seine Frau und reichte dabei das Sammelbuch mit den drei Auf-Technungsbescheinigungen und die in Hamburg ausgestellte\nQuittungskarte Nr.5 ein, und zwar bei der Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Außenstelle Lübeck. Über\nden Antrag ist nicht entschieden, es stellten sich vielmehr Bedenken gegen die Angaben des Angeklagten heraus,\näußerdem wurde die Echtheit der Marken auf der von Hamburg\nangeforderten Quittungskarte Nr.4 bezweifelt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da entgegen\nder zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO die den\nMangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben worden sind.\nDie auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils\nführt jedoch aus folgenden Gründen zur Aufhebung des Urteilss\n\n1.) Nach den allerdings sehr unübersichtlichen Feststellungen der Strafkammer sind gegen die Verurteilung des\n\n-4-\n\nAngeklagten wegen Vergehens gegen § 1497 RVO rechtliche\nBedenken nicht vorhanden. Aufgrund dieser Bestimmung wird\n- wenn mildernde Umstände nicht angenommen werden - mit\neiner Gefängnisstrafe von mindestens drei Monaten bestraft,\nwer wissentlich bereits verwendete Marken wieder verwendet\noder zur Wiederverwendung sich verschafft, feilhält oder in\nVerkehr bringt. Das Landgericht hat in einer für das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt, daß sich der\nAngeklagte jedenfalls die 36 Beitragsmarken der Versicherungsklasse X zur Wiederverwendung verschafft hat, obwohl\ner wußte, diese seien bereits verwendet worden.\n\nBei dieser Sachlage ist es gleichgültig, ob die Marken\nmit Wissen des Angeklagten durch die Vorlage beim Versicherungsamt in Hamburg verwendet worden sind. Im übrigen spielte es hierbei auch keine Rolle, daß sie vorschriftswidrig\nauf die Rückseite geklebt waren. In Wirklichkeit wenden\nsich die Angriffe der Revision zu diesem Punkte nur unzulässigerweise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Schlüsse der Strafkammer sind - nur hierauf\nkommt es an - durchaus möglich. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht vor. Ein Verstoß könnte allenfalls vorliegen, wenn die Strafkammer völlig übersehen hätte, daß\nauch andere Personen als der Angeklagte in Frage kämen. Mit\ndieser Möglichkeit hat sich das Gericht aber ausdrücklich\nauseinandergesetzt.\n\n2.) Die gleichzeitige Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die zur Verurteilung nach § 267 StGB erforderliche Fälschungshandlung\nkann doppelter Art sein:\n\na) die Verfälschung einer echten Urkunde,\nb) die fälschliche Anfertigung einer unechten Urkunde.\n\nBeide Fälle liegen nicht vor.\n\nZu a)s Mit Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen,\ndaß die vom Angeklagten erst in Lübeck ausgefüllten Aufrechnungsbescheinigungen (nur auf diese, nicht das sogenannte\n\n-5-.\n\n-5.\n\nRi.\n\n\"Sanumelbuch\"“ komnt es nach den Feststellungen der Strafkammer an) und die Quitiungskarte Nr.4 erst mit der Ausfüllung durch den Angeklagten zu Urkunden wurden. Vorher\nhandelve es sich nur um unausgefüllte Formulare. Hieran\nwird auch dadurch nichts geändert, daß der Angeklagte,\nwie das Urteil annimmt,. die Formulare im Rahmen seiner\nAmtsbefugnis schon in Allenstein mit seinem Siegel versehen hatte. Der Angeklagte hat daher nicht eine schon\nvorhandene Urkunde nachträglich verfälscht.\n\nGleichzeitig ergibt sich hieraus, daß das Landgericht\nmit Recht eine Bestrafung des Angeklagten wegen Vergehens\ngegen § 1495 RVO abgelehnt hat, wobei im Rahmen dieser\n\"Brörterungen uur der Abs 3 von Belang ist, da Abs 1 und 2\n“aa0 lediglich Oränungsstrafen androhen.\n\nzu b)ı Der Angeklagte hat auch keine unechte Urkunde\nangefertigt. Die von dem Angeklagten ausgestellten Urkunden waren nicht falsch, sie waren wirklich von dem Angeklagten ausgestellt, der sich - wenigstens unter den Aufrechnungsbescheinigungen - durch die Unterschrift als Aussteller bekennt. Allerdings ist es nicht richtig, daß der\nAngeklagte nur über die Zeit der Ausstellung getäuscht\nhat. Mit Recht weist gegenüber dieser schon von der Ver-\n'teidigung vor dem Landgericht vorgetragenen Einlassung\ndas Landgericht darauf hin: Der Angeklagte habe den Eindruck erweckt, die Urkunden seien von dem damals zuständigen Kontrollbeamten ausgestellt worden. Zwar sind sowohl\ndie Aufrechnungsbescheinigungen als auch die Quittungskarte öffentliche Urkunden (vgl. R6GSt 72, 106, HRR 39,\nNr.536). Auch derjenige, der unter der Angabe einer Behörde mit seinem eigenen richtigen Namen unterschreibt,\nkann eine Urkundenfälschung begehen. Erforderlich bleibt\naber stets, daß der Anschein erweckt wird, als sei der\nAussteller in Wirklichkeit eine andere Person (vgl. RG JW\n1922, 168310). Eine solche Täuschung hat der Angeklagte\nnicht bezweckt, sie liegt auch nach außen nicht vor, denn\n. in dem angegebenen Zeitpunkt der Ausstellung war nur der\n\n-6 -\n\n- 6 -\n\nAngeklagte als Kontrollbeamter in Allenstein die für die\nAusstellung der Urkunden zuständige Person.\n\nDanach liegt eine Urkundenfälschung nicht vor. Auf\ndie Hilfserwägung der Strafkammer, eine Verfolgung wegen\ndieses Tatbestandes könne nach § 1495 Abs 4 RVO eintreten,\nweil der Angeklagte sich einen Vermögensvorteil verschaffen wollte, braucht demnach nicht eingegangen zu werden.\n\n3.) Da Tateinheit zwischen dem Vergehen gegen § 1497\nRVO und der Urkundenfälschung angenommen worden ist und\nder Schuldspruch deshalb nicht teilbar ist, mußte das\nUrteil seinem gesamten Umfange nach aufgehoben werden,\n\nDas Landgericht wird in der erneuten Hauptverhandlung\njedoch zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte nicht der\nAmtsanmaßung, strafbar nach § 132 StGB schuldig gemacht\nhat (Vornahme einer Handlung, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden kann). Zu Recht geht das\nUrteil davon aus, daß der Angeklagte nach seiner Flucht\naus Allenstein nicht mehr Kontrollbeamter des Bezirkes\nAllenstein war und daher nicht die Befugnis hatte, Aufrechnungsbescheinigungen und Versicherungskarten auszustellen. Ob das Beamtenverhältnis als solches bestehen geblieben war, spielt hierbei keine Rolle, jedenfalls bestand\ndas Kontrollamt Allenstein nicht mehr, sei es aus rechtlichen, sei es aus tatsächlichen Gründen.\n\nJedoch wird es in dieser Beziehung eingehender Feststellungen zum inneren Tatbestand bedürfen. Wenn das Landgericht in dieser Beziehung nur ausführt, der Angeklagte\nsei sich bewußt gewesen, er habe die Urkunden in Schleswig-Holstein nicht mehr ausstellen dürfen, so kann hierin\nkeine ausreichende Begründung insbesondere auch hinsichtlich des Unrechtsbewußtseins des Angeklagten gefunden\nwerden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/5-str-552-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/5-str-552-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:46.147092+00:00"}}