{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-23_5_StR_44_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-23","aktenzeichen":"5 StR 44/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Ya\n\n5 5tn 44/52\n\n2267 049\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Hauptwachtmeister der Schutzpolizei\n\nOswald G EEE zus SB,\ndort geboren am Ep '856,\n\nwegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23.April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. BB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkunäüsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird. das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 23.Februar 1951 nebst\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat 1942 eine Jüdin, die mit einen\nNichtjuden Geschlechtsverkehr unterhalten hatte, wegen\n\"Rassenschande\" angezeigt. Daraufhin wurde die Jüdin durch\ndie Gestapo nach dem Osten verschleppt, wo sie verschollen\nist; der Nichtjude wurde zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens\ngegen die Menschlichkeit verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie auf das Kontrollratsgesetz Nr.10 gestützte Verurteilung kann nicht bestehen bleiben, weil den deutschen\nGerichten insoweit die Gerichtsbarkeit nicht mehr zusteht.\nDie britische Militärregierung hat die allgemeine, Ermächtigung zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr.10 durch\nihre Verordnung Nr.205 vom 2].Juni 1952 mit Wirkung von\n15.Juli 1952 zurückgenommen.\n\nDas Landgericht wird den Sachverhalt nunmehr nach\ndeutschem Strafrecht zu beurteilen haben. Daß wahrheitsgemäße Anzeigen unter Umständen nach deutschem Recht strafbar sein können, ist bereits in der Entscheidung BGHSt\n3,111 ausgesprochen und näher begründet worden. Die dort\nfür die Tötungsdelikte ausgesprochenen Erwägungen gelten\nauch für Freiheitsberaubung und Körperverletzung. Das\nLandgericht wird gegebenenfalls zu prüfen haben, ob der\nAngeklagte sich der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens\nbewußt war oder doch bewußt sein konnte (vgl. BGHSt 2,194).\n\nIm Falle erneuter Verurteilung wird bei der Strafzumessung der Gnadenentscheid des Senators für Justiz\nvom 24.0ktober 1952 berücksichtigt werden müssen, Der Angeklagte darf bei der Strafzumessung nicht ungünstiger\ngestellt werden, als er ohne den Gnadenerweis stehen würde,\n\n- 3.\n\n-3-\n\nSollte also infolge des Gnadenerweises die Bildung einer\nGesamtstrafe unmöglich geworden sein (vgl.BGHSt 2,230),\nso darf die Strafe ein Jahr Zuchthaus nicht übersteigen.\n\nös wird ferner darauf hingewiesen, daß der Angeklagte\nsich infolge des Gnadenentscheides seit dem 9.Januar 1952\nin Untersuchungshaft befindet. Die seit diesen Tage erlittene Haft kann also auf die Strafe angerechnet werden.\nDa der angeklagte nicht darunter leiden darf, daß er\neine begründete Revision eingelegt hat, wird diese Untersuchungshaft - wenn es zu erneuter Verurteilung komnt -\nauch angerechnet werden müssen. Denn wenn der Angeklagte\nkeine Revision eingelegt hätte, wäre die Gesamtstrafe\ninzwischen fast vollständig verbüßt.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Ober-\n“ bundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/5-str-44-52","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-23/5-str-44-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:46.131465+00:00"}}