{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-16_5_StR_978_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-16","aktenzeichen":"5 StR 978/52","doktyp":null,"leitsatz":"Zur Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten\nVersuch bei der räuberischen Erpressung.","text_plain":"Für des Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\nnen —— .\n\nGesetz: StGB §§ 46, 255\n\nRechtssatz: Zur Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten\nVersuch bei der räuberischen Erpressung.\n\nAktenzeichen: 5 StR 978/52\nUrt. des BGH v. 16.4.1953 LG Stade\n\n5 StR _978/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Flektriker Wolfgang Max W u ,\n\nohne festen vohnsitz, letzter Aufenthaltsort Ten\nKrs TB; getoren an 1927 ir on\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nhat der 5.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Tr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfr Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n) Urteil des Landgerichts in Stade vom 27.0ktober 1952\nsamt den Feststellungen aufgehoben:\n\n1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der\nAngeklagte wegen versuchter räuberischer\nSrpressung verurteilt ist,\n\n2.) im Strafausspruch wegen der tibrigen Verurteilung.\n\nII, In diesem Umfange wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zu-\n\nrückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.\n\n- Von Rechts’ wegen -\n\nDie Straefkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen und wegen versuchter räuberischer\nFrpressung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis\n\nverurteilt.\n\nDie Revision des Anreklagten richtet sich nur gegen\ndie Verurteilung wegen versuchter räuberischer \"rpressung\nund gegen den Strafausspruch in den übrigen Fällen.\n\nSie ist begründet.\n\nII.\nDer Verurteilung wegen versuchter räuberischer Trpressung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nDer Angeklagte, der bereits am 22.7.1952 nachts gegen\n120 Uhr an das Fenster des 77jährigen Rentners PB in\nMEER zeKiopft hatte in der Absicht, diesem unter Vorhaltung seiner Gaspistole Geld abzupressen, hatte an diesem\nTage die Tat aufgegeben, als er den alten Mann sah. In der\nNacht des 24.7.1952 gegen >20 Uhr klopfte er erneut an das\nFenster des TB nit dem Ruf \"Aufmachen, Polizei!\" Als\nPM öie Haustür öffnete, trat der Angeklagte über die\nSchwelle, so daß Pe üdie Tür nicht mehr schließen konnte\nund richtete mit den Worten: \"Geld her!\" seine geladene\nGaspistole gegen ihn. PB peteuerte, er habe kein Geld,\ner sei nicht der Bauer, sondern \"Rentner und Opa\". Der\nAngeklagte verließ darauf das Haus und ging fort.\n\nIII.\n\nDer Angeklagte hatte sich gegenüber dem Vorwurf der\nversuchten Trpressung damit verteidigt, er sei freiwillig\nvom Versuch zurückgetreten. Als Pb vor ihm gestanden\nhabe, habe ihn ebenso wie am 22.7.1952 der Mut verlassen,\nauch habe der alte Mann ihm leid getan.\n\nHierzu führt die Strafkammer folgendes aus:\n\nDie Finlassung des Angeklagten sei widerlegt. Die\nStrafkammer sei davon überzeugt, üaß der Angeklagte fest\nentschlossen gewesen sei, die Tat auszuführen, um sich in\n\n- 3 -\n\n- 3.\n\nden Besitz von Geldmitteln zu setzen. Nach der fperzeugung\nder Kammer bestehe kein Zweifel, daß der Angeklagte mit einem\nihm etwa von PR :ufsrund seiner Drohung übergebenen\nGeldbetrag das Weite gesucht haben würde. Die Vollendung\n\nsei offensichtlich nur daran gescheitert, daß FB ihm\ngesagt habe, er sei \"Rentner und Opa\" und habe kein Geld.\n\nNur dieser Umstand sei also ausschlaggebend für die Nichtvollendung der Tat gewesen. Der Angeklagte habe davon, daß\nder alte Nann ihm leid getan und daß er freiwillig von\n\nseinem Vorhaben Abstand genommen habe, bei seiner polizeilichen Vernehmung - nach dem Inhalt des Protokolls jedenfalls |\n- nichts erwähnt. Der Anpreklagte habe auf Vorhalt dazu\nangegeben, das Protokoll in der vorliegenden Fassung gebe\nden Inhalt der Verrehmung nur unvollständig wieder. Die\nKammer habe keine Veranlassung gehabt, hierzu den vernehmenden Polizeibeamten in der Hauptverhandlung zu hören.\nDenn selbst wenn man die Richtigkeit der Tinlassung des\nAngeklagten unterstelle, könne er damit aus Rechtsgründen\nkeinen Erfolg haben. Nach Ansicht der Kammer liege nämlich\nim gegebenen Fall ein !beendeter\" Versuch vor. Der Angeklagte |\nhabe alles getan, was nach Maßgabe seines Tntschlusses zur\nVerbrechensverwirklichung erforderlich gewesen sei. Er\n\nhabe die Pistole auf FB gerichtet und seine Aufforderung\n\n\"Geld her!\" ausgesprochen. Auf die weitere Tntwicklung habe\n\ner keinen Einfluß mehr nehmen können. Nur vom \"illen des Yu\nP@GEEM sei nunmehr noch die durch die Nötigung seitens\n\ndes Angeklagten erstrebte Vermögensverfügung abhängig gewesen;\n\nmit der Aufforderung sei die Tätigkeit des Angeklarten\n\nzur Finleitung dieser \"Tntwicklung abgeschlossen gewesen.\n\nUnter diesen Umständen hätte aber nicht die bloße frei-\n\nwillige Aufgabe der beabsichtigten Handlung genügt, sondern\n\nder Angeklagte hätte nach § 46 Ziff 2 StGB durch eigene\n\nTätigkeit den Erfolg abwenden müssen, Der Angeklagte sei\n\naber lediglich fortgegangen, sein Verhalten sei daher nur\n\npassiv gewesen; der Angeklagte habe keine auf die Abwendung\n\ndes angeblich nur anfangs erstrebten Erfolges serichtete\n\nTätigkeit entfaltet.\n\noe\n\n-4-\n\nDiese Ausführungen des Urteils unterliegen rechtlichen\nBedenken. Zutreffend geht die Strafkammer in Übereinstimmung mit der fast einhelligen Ansicht in Rechtsprechung\nund Schrifttum davon aus, daß die Abgrenzung des nicht\nbeendeten vom beendeten Versuch nach subjektiven Gesichtspunkten, also nach der Vorstellung des Täters vorzunehmen\nist (vgl. Schönke Bem.1 zu § 46 StGB; Kohlrausch-Lange\nBem.III zu § 46 StGB; Jagusch in IK Aufl.7 Bem.B8e 48\nzu § 43 StGB; RGSt 45, 185; 66, 308). Soweit die sehr\nknappen Ausführungen der Strafkamnmer erkennen lassen, meint\nsie offenbar, maßgebend sei die Vorstellung, die sich der\nTäter bei Beginn seiner Handlung von dem Geschehensablauf im\neinzelnen gemacht habe, Dieser Auffassung vermag der Senat\nim vorliegenden Fall nicht zuzustimmen. Solanre der Täter\nglaubt, durch Fortführung seiner Versuchstätigkeit zum Ziele\ngelangen zu können, ist der Versuch nicht beendet.\n\nHierbei ist allerdings die Vorstellung des Täters, den\nbegonnenen Versuch (mit Aussicht auf Erfolg) fortsetzen zu\nkönnen, von der zu unterscheiden, einen gescheiterten Versuch wiederholen zu können. Im ersten Fall liegt unbeendeter,\nim zweiten Fall beendeter Versuch vor. Ob das, was der\nTäter im Augenblick der Aufgabe seines Planes nach seiner\nMeinung noch hätte tun können, um den Erfolg herbeizuführen,\nFortsetzung eines begonnenen oder Wiederholung eines gescheiterten Versuchs sein würde, 15äßt sich nicht bei allen\nDelikten ausschließlich nach dem ursprünglichen Plan des\nTäters beurteilen. Vielmehr entscheidet hierüber die\n‚natürliche Auffassung. Liegt bei einer räuberischen Erpressung die Drohung nicht oder nicht vorwiegend in Worten\ndes Täters, sondern in seiner drohenden Haltung gegenüber\ndem Opfer (Vorhalten der Fistole), so würde es der natürlichen\nAuffassung widersprechen, den Versuch als beendet anzusehen,\nsolange der Täter diese drohende Haltung in dem Glauben\naufrechterhält, sein Ziel noch erreichen zu können. In\neinem solchen Fall ist vielmehr der Versuch erst beendet,\nwenn der Täter nicht mehr mit einem \"rfolg rechnet und\ndeshalb die drohende Haltung aufgibt. Der Versuch des\nAngeklagten war also noch nicht beendet, wenn er in dem\n\n-5-\n\n-5.\n\nAugenblick, als er die Pistole herunternahm und das Haus\nverließ, noch mit der Möglichkeit rechnete, durch Fort-\n. setzung seiner Drohung den Peters zur Hingabe einer seiner\nursprünglichen Vorstellung entsprechenden Geldsumme zu\n.veranlassen. Unterstellt man aber, wie die Strafkammer es\n. bei ihren Ausführungen zur Frage, ob der Versuch beendet oder\n. nicht: beerdet war, tut, der Angeklagte habe freiwillig von\nder Durchführung seines Vorhabens Abstand genommen, weil\n‚ihm PB l1eiä getan habe, so folgt daraus. notwendig\nweiter, daß der Angeklagte in diesem Augenblick noch an den\nSrfolg etwaiger weiterer Drohungen geglaubt hat»\n\nV.\n\nUnterstellt man, die erwähnte Tinlassung des Angeklagten\nsei richtig, so wäre der Rücktritt vom Versuch auch freiwillig\ngewesen. Die Strafkammer wird also prüfen müssen, ob die\nSinlassung des Angeklagten zutreffend ist. Ihre Ausführungen,\ndiese Kinlassung des Angeklagten sei widerlegt, sind in\nsich widerspruchsvoll. Nenn es ergibt sich: aus den Darlegunsen des Urteils, daß die Strafkammer noch die Anhörung\ndes Polizeibeamten, der den Angeklagten zunächst vernommen\nhatte, für erforderlich gehelten hätte, wenn sie nicht nit\nRücksicht auf ihre Auffassung, der Versuch sei in jedem\nFalle beendet gewesen, die Frage, ob der Anzeklagte freiwillig wit seinen Nrohungen aufgehört habe, letzten \"ndes\nfür unerheblich gehalten hätte. Die Revision hat insoweit\nauch ausdr'icklich eine Trmittlungsrüge erhoben, der bei\nder Sachlage der Erfolg nicht zu versagen ist.\n\nAus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden,\n‚soweit es den Angeklagten wegen versuchter räuberischer\nErpressung verurteilt. Bei der neuen Verhandlung wird die\nStrafkammer zu prüfen haben, ib der Angeklagte sich eines\nVergehens nach § 132 StGB schuldig gemacht hat, indem er\ndurch den Ruf \"Aufmechen ‚Polizei\" PB zum Öffnen der\nHaustür .verenlaßt hat.\n\n-6-\n\nNie „ufhebung des Urteils, soweit die versuchte\nräuberische Erpressung in Betracht kommt, muß auch zur\nAufhebung des Strafausspruches in den übrigen Fällen\nführen, da sich nicht ausschließen läßt, daß dieser\nStrafsusspruch durch die Verurteilung wegen versuchter\nräuberischer Erpressung beeinflußt ist.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/5-str-978-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/5-str-978-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:43.748245+00:00"}}