{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-16_5_StR_973_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-16","aktenzeichen":"5 StR 973/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 973/52 2267 067\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Heizer Emil N (EEEEB zu: Tu\ndort geboren ar EB 1903 (nicht 1913),\n\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 16.April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Flensburg vom 17.Oktober\n1952 nebst den Feststellungen im Strafausspruch,\nauch soweit Rückfall angenommen und Sicherungsverwahrung angeordnet ist, aufgehoben. In diesem\nUmfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfall-\n\n‚diebstahls in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheits-\n\n- verbrecher zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus\n\nverurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndrei Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeoränet.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nI.\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nl. Der Tatbestand des Diebstahls ist in beiden Fällen\nin einer Form festgestellt, die dem § 267 StPO genügt. Im\nersten Falle hat der Angeklagte 50 Tuben Nescaf& und 3 kg\nCeylontee vom Gepäckträger eines Lieferfahrrades \"entwendet\";\nspäter hat er die Sachen zum Kauf angeboten. Im zweiten\nFalle hat er aus einem Schaukasten einen braunen Herrenanzug \"gestohlen\", den er dann versetzt und später zum Kauf\nangeboten hat. Noch genauerer Darstellung des Sachverhalts\nbedurfte es hier zu einer Verurteilung wegen Diebstahls\nnicht.\n\n2. Ebenso unbegründet ist auch die Rüge, daß die Strafkammer bei der Feststellung des Diebstahls ihre Aufklärungspflicht verletzt habe. Die Strafkammer war zweifelsfrei\nüberzeugt, daß der Angeklagte die Sachen nicht, wie er behauptete, von Unbekannten erhalten, sondern selbst gestohlen hat. Sie hatte daher keine Veranlassung zu weiterer\nAufklärung. Die Revision gibt auch nicht an, welche weiteren Beweiserhebungen sich der Strafkammer hätten aufdrängen\nmüssen,\n\nII.\n\nl. Nach dem Gesagten ist auch die Sachbeschwerde unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft.\n\n- 3.\n\n2. Dagegen stellt das angefochtene Urteil die Rückfallvoraussetzungen nicht einwandfrei fest. Dem Urteil ist\nnur zu entnehmen, wann der Angeklagte wegen der Vortaten\nverurteilt worden ist und wann er die Strafen verbüßt hat.\n\ner die Begehungszeit sagt das Urteil jedoch nur, der Angeklagte habe die Strafen \"jeweils vor Begehung der nächsten Tat! verbüßt. Das ist nur eine undeutliche Umschreibung des Gesetzeswortlauts; die Begehungszeit muß grundsätzlich nach dem Kalender festgestellt werden, damit das\nRevisionsgericht nachprüfen kann, ob die Rückfallvoraussetzungen vorliegen.\n\n3. Ferner ist die Verurteilung des Angeklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht ausreichend begründet. Das Landgericht spricht nicht aus, sondern deutet\nnur an, daß es den § 20a Abs.1 StGB anwenden will. und die\nbeiden dort erforderten Vortaten in den Verurteilungen von\n1949 und 1951 erblickt. Vor allem fehlt es völlig an der\nvom Gesetz verlangten Gesamtwürdigung der Taten. Das angefochtene Urteil führt hierzu nur folgendes auss\n\n\"Die fortlaufende verbrecherische Betätigung\ndes Angeklagten zeigt, daß er die Straftaten _\nnicht etwa aus Gelegenheit heraus begangen hat,\nsondern daß seine Betätigung auf Grund charakterlicher Veranlagung und einem in der Persönlich-.\nkeit des Angeklagten verwurzelten Hang bedingt\nist. Es besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit,\ndie sich nach der \\!berzeugung der Kammer schon\nzur Sicherheit verdichtet, daß von dem Angeklagten auch in Zukunft erhebliche Störungen des\nRechtsfriedens zu erwarten sind. Wenn der Angeklagte nun schon zwanzig Jahre lang durch Straftaten vornehmlich das Vermögen anderer durch Diebstähle verletzt hat, ohne daß jemals selbst\nempfindliche Strafen ihn längere Zeit von weiteren\nStraftaten abzuhalten vermochten, dann ist auch\njetzt nicht zu erwarten, daß er freiwillig sein\nverbrecherisches. Tun nach Verbüßung der hier erkannten Strafe aufgibt. Er hat auch keine Reue und\nEinsicht gezeigt, die auf den Willen, sich künftig\nstraffrei zu halten, unter Umständen hätten schliessen lassen.\" .\n\nZu der vom Gesetz verlangtsn Gesamtwürdigung der Taten\nist zunächst erforderlich, daß die Taten (nicht nur die\n\n-4h-\n\n6\n\n- 4-\n\nStrafen) in ihren Einzelheiten festgestellt werden. Daran\nläßt das Urteil es gänzlich fehlen; es beschränkt sich auf\neine listenmäßige Aufzählung der Vorstrafen wegen Diebstahls. Dadurch ist es dem Senat erschwert, der Strafkamnmer\nnähere Hinweise für die weitere Behandlung der Sache zu\ngeben.\n\nDie Beurteilung darf sich nicht auf die Straftaten\nallein beschränken. Erforderlich ist vielmehr - wie bereits in der Entscheidung BGHSt 1,99 ausgeführt wird -\neine umfassende, von Menschenkenntnis und Lebenserfahrung\ngetragene verständige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit\ndes Täters, Dazu wird auch auf den Werdegang des Angsklagten näher eingegangen werden müssen. Darüber ergibt das angefochtene Urteil nur, daß der jetzt 49jährias e „Anscklagte\ngeschieden ist, zwei erwachsene eheliche /lnd ein 25 jähriges\nuneheliches Kind hat, von Beruf Heizer, seit längerer Zeit\naber arbeitslos ist und wöchentlich 23.80 DM erhält. Anhand\nso weniger Angaben 1äßt sich die Persönlichkeit nicht würdigen.\n\nDer Tatrichter muß sich dessen bewußt sein, daß die\n§§ 20a, 42e StGB sehr einschneidende und harte Rechtsfolgen\nandrohen. Zwischen ihnen und dem veranlassenden Vorgang muß\nein solches Verhältnis bestehen, daß diese Folgen trotz\nihrer Härte als angemessene Antwort empfunden werden. Die\nUrteilsgründe müssen erkennen lassen, daß der Tatrichter\nbei Erörterung aller Einzelfragen, die durch die §§ 20a,\n42e StGB gestellt werden, von der vorstehend gekennzeichneten Grundhaltung ausgegangen ist und sie unter sorgfältiger Würdigung aller besonderen Umstände des Falles beantwortet hat (BGH aa0). |\n\nDer Satz des angefochtenen Urteils, der Angeklagte\nhabe \"nun schon zwanzig Jahre lang durch Straftaten vornehmlich das Vermögen anderer durch Diebstähle verletzt\",\nist bisher nicht mit Tatsachen belegt. Nach den bisherigen\nFeststellungen ist der Angeklagte 1919, 1922, 1923, 1947,\n1949 und 1951, also insgesamt sechsmal wegen Diebstakls be-\n\n-5-\n\n5.\n\nstraft. Von 1923 bis 1947; also 24 Jahr lang, hat er keine\nStrafe wegen Diebstahls erlitten. Allerdings ist er auch\nnoch wegen anderer Taten bestraft worden, darunter wegen\nBetruges, Unterschlagung und Hehlerei. Das Urteil sagt\nnicht, wann und in welcher Höhe diese Bestrafungen erfolgt\n‚sind. Es hat. den Anschein, als habe der Angeklagte sich\nmehrfach lange Jahre hindurch straffrei geführt. Es wird\nsorgfältig erwogen werden müssen, ob dieser Umstand sich\nmit der Annahme vereinen läßt, daß der Angeklagte \"aus\ncharakterlicher Veranlagung und einem in seiner Persönlichkeit verwurzelten Hang\" straffällig wird.\n\nEbensowenig kann bisher als dargetan gelten, daß den\nAngeklagten nicht \"jemals selbst empfindliche Strafen\nlängere Zeit von weiteren Straftaten abzuhalten vermochten!.\nBis 1947 hat der Angeklagte zwar zahlreiche, aber durchweg\nnur ganz kurze Gefängnisstrafen erhalten. Erst 1947 ist er\nwegen zweier Diebstähle zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Durch Bildung einer Gesamtstrafe ist es dann\nzur Verbüßung von einem Jahr fünf Monaten und zwei Wochen\nGefängnis gekommen. Es wird festgestellt werden müssen,\nwelcher Art die anderen Verurteilungen waren, die in diese\nGesamtstrafe einbezogen worden sind. Dazu besteht gerade\nwegen der Begehungszeit, in der selbst sonst ehrbare\nMenschen zu Straftaten gekommen sind, besonderer Anlaß.\n1949 ist der Angeklagte zum ersten und bisher einzigen\nMale zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und einem\nMonat verurteilt worden.\n\nDie Frage, ob der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher\nist, muß getrennt von der Frage. seiner Gefährlichkeit behandelt werden. Der verbrecherische Hang läßt sich nur auf\nGrund eingehender Würdi.gung der einzelnen Taten beurteilen.\nSo macht etwa der erste der beiden jetzt zur Aburteilung\nstehenden Fälle, für sich betrachtet, den Eindruck einer\nausgesprochenen Gelegenheits sat, richt einer Gewohnheitstat. Um das abschließend zu beurteilen, sind freilich die\nbisherigen Feststellungen zu knapp. Es bedürfte dazu weite-\n\n- 6 -\n\ni\n\nIs\n\nBr\n\nrer Aufklärung über die Ursachen und den Hergang der Taten\nsowie über die Stellung des Angeklagten zu ihnen, Im einzelnen wird auf die grundlegende Entscheidung RGSt 68,149\nverwiesen.\n\nErst wenn feststeht, daß der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist, kann es auf die Frage seiner Gefährlichkeit ankommen. Die bloße Wiederholungsgefahr reicht\nhier nicht aus, weil sie bei jedem Gewohnheitsverbrecher\ngegeben ist. Vielmehr ist eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der Wiederholung erforderlich. Das Landgericht glaubt\nsie freilich feststellen zu können; es setzt sogar hinzu,\n\ndie erhebliche Wahrscheinlichkeit habe sich nach Überzeugung .\n\nder Kanmer \"schon zur Sicherheit verdichtet\". Allein gerade\ndieser Zusatz erweckt die Besorgnis, daß es sich um rein u\nformelhafte Wendungen handelt, denen keine bestimmte Vor- . .\nstellung zugrundeliegt. Denn \"Sicherheit\" gibt os mit Bezug .\nauf die Zukunft überhaupt nicht. Ferner bedarf es der Erörterung, ob erhebliche Rechtsbrüche zu erwarten sind. Bei\nder Entscheidung, was hier als erheblich zu gelten hat,\nverfügt der Tatrichter über einen gewissen Spielraum des\nErmessens. Dieses Ermessen kann aber nur dann sachgemäß\nausgeübt werden, wenn das Gericht sich ein Urteil darüber\nbildet, welcher Art Rechtsbrüche von dem Angeklagten etwa\nzu erwarten sind. Die Strafkammer wird also erörtern\nmüssen, welche der bisher von Angeklagten begangenen Taten\nsie in diesem Sinne als \"erheblich!\" ansieht.\n\nDie Strafkammer schließt daraus, daß der Angeklagte\nkeine Reue und Einsicht gezeigt hat, auf seine Gefährlichkeit. Dabei wird anscheinend übersehen, daß es dem Angeklagten bei der Art seiner Verteidigung durchaus unmöglich\nwar, Reue und Einsicht zu zeigen.\n\n§ 202 StGB soll den Richter in die lage setzen, in Gestaltü strenger Strafen ausreichende Hemmungen gegen den eingewurzelten Hang des Gewohnheitsverbrechers zu schaffen.\nDie Strafe kann und soll so bemessen werden, daß sie als\nHemmung ausreicht. Nur für den Fall, daß dies trotzdem\n\n- T-\n\n- T-\n\nkeine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, ist die Sicherungsverwahrung bestimmt. Ihre Anordnung setzt also eine\nsorgfältige Prüfung voraus, wie der strenge Strafvollzug\nauf’ den Verurteilten voraussichtlich wirken wird. Das angefochtene Urteil begründet die Anordnung der Sicherungsverwahrung nur damit, daß\n\"die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Nachdem auch die Verbüßung einer: Zuchthausstrafe und\ndie Polizeiaufsicht den Angeklagten nicht von -\nweitsren Straftaten haben abhalten können, ist\nein anderes Wittel als die Sicherungsverwahrung\nnicht gegeben, um die Öffentlichkeit vor dem Angeklagten zu schützen\".\nDiese Begründung reicht nicht aus. Einmal wird erwogen\nwerden müssen, welchen Einfluß eine längere Strafe auf den\nAngeklagten voraussichtlich haben:wird, zum anderen müssen\ndie Verhältnisse erörtert werden, die den Angeklagten nach\nder Entlassung aus der Strafhaft in seinem Lebenskreise\nerwarten würden.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\nDr.Geier Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/5-str-973-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/5-str-973-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:43.724984+00:00"}}