{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-16_5_StR_952_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-16","aktenzeichen":"5 StR 952/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2267 066\n\n_5_StR 952/52\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\nsegen\n\n1.) den Bauingenieur Reinhold H EB aus BEE:\ngeboren am EEE 1902 ir sc (Schlesien),\n\n2.) die Ehefrau Hildegard H iD zer. Kup\ns DO, sehoren am 111 in LED\n= (Pommern),\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16.April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr, Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. un\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär wm\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\n\nfür decht erkannt;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Reinhold\nHE wird das. Urteil des Landgerichts in Braunschweig\nvom 14.Oktober 1952 insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Ausübung des Berufes als Bauunternehmer\nuntersagt ist.\n\nII. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Reehtsmittels, an das Landgerich* rurückverwiesen,\n\nIII. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\nReinhold HB verworfen.\n\n- 2.\n\nIV. Die Revision der Angeklagten K£ldegan&\n\nHB virä verworfen. Die Angeklagte hat “te\n\nKosten ihres Rechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nib\n\n-3-\n\nGründe:\n\nI.\n\n1.) Der Angeklagte Reinhold Hp betrieb ein Bauunternehnen. Im Frühjahr 1950 kaufte er ein unbebautes\nDoppelgrundstück in Een SCEEEREEEEREEEED En\nund b, zum Kaufpreise von 4.230.- IM auf den Namen seiner\nEhefrau, der Angeklagten Hildegard Ho, und ließ sie\nauch als Eigentümerin im Grundbuch eintragen, Ferner richtete er unter Anmeldung seiner Ehefrau als Bausparenden\n\nauf deren Namen bei der Öffentlichen Bausparkasse Bw»\n- EB miräestens ein Bausparkonto ein.\n\nIn März 1950 verhandelte der Angeklagte mit dem\nKaufmann DEE uni der TB Vermögensverwaltung GmbH\ndarüber, daß auf dem Doppelgrundstück Häuser errichtet\nund für BB eine Dreizimmerwohnung, für die Te\nzwei solche Wohnungen ausgebaut werden sollten, Die Miete\nsollte bei jeder Wohnung monatlich 65.- DM betragen.\nDEE sollte 3.000.- Dil, die TB 5.000.- DM Baukostenzuschuß geben; diese Zuschüsse sollten abgewohnt\nwerden. Die Zuschüsse sollten auf ein Bausparkonto der\nAngeklagten Hildegard Hp bei der Öffentlichen Bausparkasse Ze eingezahlt werden, wobei ausdrücklich vereinbart wurde, daß sie für den Neubau Suniib\nWEB verwandt werden sollten, Auf Veranlassung des Angeklagten Reinhold Hy wurden schriftliche Verträge\nzwischen DB nd ücr Toggmih einerseits sowie der\nAngeklagten Hildegard Mo) andererseits abgeschlossen,\n\n‘in denen die erwähnten Vereinbarungen enthalten waren,\n\nDie Wohnungen sollten nach dem Vertrage im Juni 1950 bezugsfertig sein. Sämtliche Beteiligten betrachteten den\nAngeklagten Reinhold Hi als den eigentlichen Bauherrn,\nGelänehmer und Vermieter der zu erstellenden Wohnungen.\n\nIn der Folgezeit ließ sich der Angeklagte Reinhold\nHB von seiner Ehefrau allmählich die auf ihr Konto\n\n-4-\n\n-A-\n\neingszahlten Baugelder von 3.000.- DM und 5.000.- DU aushändigen und verausgabte sie restlos für andere als die\nvertraglich vereinbarten Zwecke. Nachdem die Geschädigten\ndieses Geschäftsgebaren aufgedeckt und Schadensersatzansprüche geltend gemacht hatten, zahlte der .Angelilagte an\ndie TED 1|.500.- DIE und an DB 1.390.- DM, außerdem brachte er dem Bp ei Ausbau einer Wohnung weitore\n1.500.- DM gut.\n\nDie Strafkammer hat nicht feststellen können, daß die\nAngeklagte Hildegard Heinze bei Herausgabe der Gelder von\n3.000.- DM und 5.000,- DM bereits davon Kenntnis hatte,\ndaß ihr Marm diese Beträge zweckwiädrig verwenden würde.\n\n2.) Später ließ sich der Angeklagte Reinhold Hg\nvon insgesamt sieben Personen Baukostenzuschüsse zum Ausbau der Grundstücke Hgp-Tggip-Strase @& uni Cm\nStraße @@P geben. Diese Grundstücke gehörten weder ihn\nnoch seiner Ehefrau. Sie standen zum Verkauf. Keiner der\nbeiden Angeklagten hatte aber ein festes Vertragsangebot\nder Eigentümer erhalten. Die Angeklagten wußten auch, daß\nsie nicht in der Lage waren, die Grundstücke zu kaufen,\n\nVon den Baukostenzuschüssen von insgesamt 10.200.-DU,\ndie der Angeklagte Reinhold Hg zum Zwecke des Ausbaues\nder erwähnten beiden Grundstücke erhalten hat, hat er später einen Teil an die Geschädigten zurückgegeben.\n\nBei den Verhandlungen mit diesen sieben Geschädigten\nüber die Hergabe der Baukostenzuschüsse hat die Angeklagte\nHildegard Hg ihren Thenann teilweise vertreten; sie\nhat sämtliche von ihrem ilann entworfenen Verträge unterzeichnet und die Baukostenzuschüsse entgegengenommen, die\nmeistens durch Einzahlung auf ihr Bausparkonto, gelegentlich aber auch an sie persönlich geleistet wurden. Zu\ndieser Zeit wer die Angeklagte Hildegard Hp von ihrem\nMann bereits darüber unterrichtet, daß er die Gelder nicht\nfür die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwenden wollte.\n\n-5.-\n\n&\nIN\n\n-5-\n\n3.) .n 8.September 1950 wurde über das Vermögen des\nAngeklagten Reinhold Hp das Konkursverfahren eröffnet.\nNach dessen Eröffnung trat er von einer ihm zustehenden\nForderung an den Dachdeckermeister Friedrich FB zur\nBegleichung einer fälligen fechnung für Dachdeckerarbeiten\n284,73 DM ab und an die Firma OB zur Beglcichung\neiner Rechnung von 21.12.1949 645.- DM. Beide Abtretungen wurden auf die Zeit vor Konkurseröffnung zurückdatiert.\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten Reinhold Ee\nwegen Untreue in zwei lällen, wegen eines fortgesetzten\nBetruges und wegen Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten\nGefängnis und zu Gelästrafen von 1.000.- DM und 1.500.-\nDM, hilfsweise Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie\nihm die Ausübung des Berufes als Bauunternehmer auf die\nDauer von drei Jahren untersagt. Die Angeklagte Hildegard\nHB hat das Lanägericht wegen Beihilfe zum fortgesetzten\nBetrug anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe\nvon zwei Monaten zu einer Gelästrafe von 300.- IM verurteilt.\n\nGegen dieses Urteil haben beide Angeklagte tevision\neingelegt.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Reinhold Hg\nist im wesentlichen unbegründet.\n\n1.) Soweit die Revision geltend macht, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, richtet sie\nsich in unzulässiger Weiso gegen den festgestellten Sachverhalt.\n\n2.) Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, die\nStrafkarmer habe ihre Feststellungen im einzelnen nicht\nausreichend begründet. Nach § 267 StPO braucht das Urteil\nnur diejenigen Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmele des angewandten Strafgesetzesa gefunden\nwerden. Das ist geschehen,\n\n-6 -\n\n3.) ös trifft auch nicht zu, daß das Urteil widersprechende Feststellungen enthält. Wenn das Urteil über\ndie Verwendung der von BR und der Tg hingesebenen Gelder ausführt, der Angeklagte habe, ohne daß\nim einzelnen aufgeklärt werden könne, aus welchen Grunde\ndies geschehen sei, diese Golder im wesentlichen seinen\nfrüheren Angestellten Tip ür dessen Bau zur Verfügung gestellt, so widerspricht das nicht der späteren\nFeststellung, der Angeklagte habe jedenfalls auch erhebliche finanzielle Vorteilo dabei erstrebt und gehabt.\n\n4.) Unzutreffend ist auch die Ansicht der Revision,\nin den Betrugs- und Untrcuefällen sei insoweit kein Schaden entstanden, als der Angeklagte später Beträge an die ‚a\nGeschädigten gezahlt oder sie sonst entschädigt habe.\nDes geschah nach den Feststellungen des Urteils erst,\nnechden die strafbaren Handlungen begangen waren und der\nErfolg eingetreten war, Die Zahlungen bedeuten also nur\ndie Wiedergutmachung des Schadens, sie können daher nur\nbeim Strafmaß Berücksichtigung finden.\n\n5.) Auf die erhobene allgemeine Sachrüge ist das\nUrteil in vollem Umfange nachgeprüft worden.\n\na) Gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und wegen Konkursvergehens bestehen im Hinblick\nauf die getroffenen Feststellungen keine Bedenken.\n\n“_\n\nb) Zweifelhaft konnte nur sein, ob der Angeklagte\nzu Recht wegen Untreue verurteilt ist. 3edenken in dieser\nBeziehung könnten nur daraus hergeleitet werden, daß die\nschriftlichen Verträge mit Digg und der TB von\nder Angeklagten Hildegard Tg abgeschlossen und die\nBaukostenzuschüsse auf deren Konto eingezahlt worden\nsind. Soweit aus den Urteilsfeststellungen ersichtlich,\nwar der Angeklagte Reinhold Egg nicht verfügungsberechtigt über diese Konten; er lebte mit der Angeklagten Hildegard HM in Gütertrennung.\n\n-T-\n\nTrotzden hat die Strafkammer zu Recht angenommen,\ndaß sich der ıngeklngte Reinhold Hp der Untreue in\ndiesen beiden Fällen schuldig gemacht hat. Da nach den\nFeststellungen sämtliche Beteiligten, obgleich sie nach\naußen die Verträge mit dor Angeklagten Hildegard Hg\nabschlossen, den Ingeklesten Reinhold Tg nach seinen\nganzen Äuftreten als den cigentlichen Bauherrn, Geldnehmer\nund Vermieter Ger zu erstellenden Wohnungen ansahen, übertrugen sie rindestens auch ihm die Pflicht, ihre Interessen\nin Jezug auf üiu eingezahlten Baukostenzuschüsse wahrzunchmen. Der ingeklagte Reinhold Hi war Bauunternehner;\nes ergibt sich deshalb aus den Urteilszusammenhang, daß\ndie Beteiligten aus seinen Vorhaben entnahnen, er und\nnicht scine Zhs’rau werde über die Verwendung der Gelder\nim einzelnen bustimmen, auch wenn er über sie nicht unmittelbar, sondern nur nach Zustimmung seiner ühefrau\nverfügen konnte, und daß sich auch der Angeklagte hierüber im klaren war. Die höchstrichterliche Rechtsprechung\nhat mehrfach zusgesprochen, es sei für die Anwendung des\n§ 266 StGB nicht erforderlich, daß der Treuverpflichtete\nin einen unmittelbaren Vertragsverhältnis zu demjenigen\nsteht, dessen Vernögensinteressen er wahrzunehmen hat\n(vgl. BGEHSt 2. 324). Das Reichsgericht hatte sogar schon\nfür die frühers Fassung des § 266 StGB die Nöglichkeit\nanerkannt, daß derjenige, der als Bevollmächtigter eines\nenderen einen Auftrag zur Besorgung fremder Vermögensgeschäfte übernimmt, Untreue begehen kann (vgl. RGSt 62,\n15 /T87; 61,1 und 174). Um so mehr muß das für den neuen\nUntreuetatbestand gelten,\n\n6.) Durchgreifenäe Bedenken bestehen gegen das Urteil\nnur insoweit, als dem /ngeklagten Reinhold Hgg die Ausübung des Berufs als Bauunternehmer euf die Dauer von drei\nJahren untersagt ist. Tür diese kiaßnahme enthält das Urteil\nkeinerlei Begründung. Das ist nicht nur ein verfahrensrechtlicher Fehler, der als solcher hätte gerügt werden\nmüssen, sondern verstößt auch gegen das sachliche Straf-\n\n-8 -\n\n8.\n\nzecht. Denn das Revisionsgericht ist mangels jeglicher\nBegründung nicht in der Lage nachzuprüfen, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die Voraussetzungen des § 42 1\nStGB bejaht hat. Deshalb muß das Urteil insoweit aufgehoben\nwerden.\n\nDie Verhängung des Berufsverbots ist eine sehr einschneidende Maßnahne. Sie bedarf deshalb sorgfältiger\nBegründung, insbesondere wenn es sich um einen bisher\nunbestreften Angeklagten handelt. Wesentlich ist, ob nach\nder Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten die Wahrscheinlichkeit besteht, er werde sich auch durch die Verbüßung\nder Strofe nicht von weiteren Straftaten unter Ausnutzung\ndes Berufes, dessen Ausübung ihm untersagt werden soll,\nabhalten lassen (vgl, RGSt 74, 54 u. BGH 3 StR 358/52\nv.29.8.52).\n\nIII. Die Revision der Angeklagten Hildegard Hain\n\nist offensichtlich unbegründet. Sie richtet sich nur in\nunzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen\nder Strafkamner.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/5-str-952-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/5-str-952-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:43.700947+00:00"}}