{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-16_5_StR_914_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-16","aktenzeichen":"5 StR 914/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"NI o\nN or\nSI\njur]\nQ\nCN\n\nStR 914/52 2\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schriftsetzer Karl S uD zus Reim,\ngeboren an ED 902 ir ummmm.\n\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16.April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schnidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr, En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär EB\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 25.Septenber 1952\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelg zu tragen, \"\n\n- Von Rechts wegen -\n\n-2-\n\nG rü ndes:s\n\nDas Landgericht hat. den Angeklagten wegen Verbrechens gemäß § 174 Nr.1StGB in sechs Fällen zu eindn Jahre\nGefängnis verurteilt. Außerdem ist ihm auf fünf Jahre\nuntersagt worden, den Beruf als Jugenderzieher und Heimleiter auszuüben. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.\n\nDem Angeklagten war von Juni 1949 bis Februar 1952\ndie Stellung eines Heimleiters des Berufserziehungsheimes\nin ICE im Landkreis Sp übertragen. 3is Dezember\n1950 waren in dem Heim nur männliche Jugendliche untergebracht. Sodann wurden dem Angeklagten auch minderjährige\nweibliche Zöglinge zugewiesen, sowie als Praktikantin\nunter anderen die 17 Jahre alte Ursula Gib. Bei Verstößen gegen die Hausordnung und bei Fehlern im Unterricht bestrafte der Angeklagte die Mädchen durch Schläge\nmit der flachen Hand auf das entblößte Gesäß. Dies geschah bei fünf der zugewiesenen Mädchen entweder in Gegenwart der anderen Mädchen im Unterrichtsraum oder auf dem\nBoden des Hauses hinter verschlossenen Türen. Ebenso\nwurde auch die Praktikantin Ursula CB vom ingeklagten\ngezüchtigt. Außerdem verlangte der Angeklagte einmal von\neinem anderen Mädchen in dessen Zimmer, daß dieses sich\nvöllig entkleidete, zog es sodann auf seinen Schoß, küßte\nes und bestastete dessen Körper. In einem anderen Falle\nließ er ein 18jähriges Mädchen hinter verschlossener Tür\nanläßlich der Durchsuchung nach einem von seiner Frau\nvernißten Ring sich vollständig entkleiden. Der Angeklagte\nvollbrachte diese Taten aus einer ihm bewußten geschlechtlichen Verirrung in wollüstiger Absicht.\n\n1.) Nach den Feststellungen des Landgerichts be-Stehen zunächst keine Bodenken gegen die Annahme eines\nVerbrechens nach § 174 Nr.1 StGB. Die Wädcehen, an denen\n\n-3-\n\n- 3.\n\nsich der Angeklagte vergangen hat, waren ihm zur Erziehung,\nAusbildung oder Betreuung anvertraut, Hinsichtlich der 17Jährigen Praktikantin Ursula GEB ist Aieses allerdings\n\nnicht ausdrücklich festgestellt, ergibt sich aber ohne\nweiteres aus dem Zusammenheng der Urteilsgründe. Ursula\n\n\\ Görlich war dem Angeklagten zur Ausbildung überwiesen und\n„unterlag. der Hausordnung. Der Angeklagte hat sie gerade\n\nwegen Verstoßes ‚hiergegen \"gezüchtigt\",\n\nIn ihrer Art verstoßen die in wollüstiger Absicht\nvorgenommenen Handlungen nach dem Urteil eines normalempfindenden Beobachters auch gegen das allgemeine Schanund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht,\nGegen die Feststellung der wollüstigen Absicht richtet Ye\ndie Revision nur unzulässige tatsächliche Angriffe.\nDarauf,. ob die Mädchen die ıbsicht des Angeklagten erkannt haben, kommt es im Gegensatz zu den Ausführungen\nder Revision nicht an.\n\nZu Unrecht vermißt die Revision auch besondere Ausführungen über das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten.\nNach dem festgestellten Sachverhalt konnte der Angeklagte\nmindestens bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das\nUnrecht seines Tuns erkennen.\n\n2.) Die Bedenken der Revision gegen die Strafzumessung\ntreffen nicht zu. Wenn die Strafkammer ausführt, die Arbeiterwohlfahrt als Trägerin der vom Angeklagten geleite- ii\nten Anstalt habe einen Vertrauensschaden erlitten, so ist\nhierdurch kein Tatbestandsmerkmal strafschärfend verwertet\nworden, Denn daß der Täter sich im Dienste einer Wohlfahrtseinrichtung vergeht, gehört nicht zum gesetzlichen\nTatbestand. Die Übrigen Einwendungen richten sich gegen\ndas tatrichterliche Ermessen als solches.\n\n3.) Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils\nund Zurückverweisung der Sache nur insoweit beantragt,\n\"als dem Angeklagten verboten worden ist, den Beruf als\n\n-4-\n\n-4A-\n\nJugenderzieher und Heimleiter (gemeint ist Erzieher und\nHeimleiter für Jugendliche) auszuüben. Allerdings ist\ndie Urteilsbegründung zu diesem Punkte sehr knapp. Sie\nist jedoch in diesem besonderen Falle als ausreichend\nanzusehen, nachdem an anderer Stelle des Urteiles bereits bei Schilderung des Werdeganges des Angeklagten\ndessen persönliche Verhältnisse eingehend erörtert worden\nsind. Außerdem bedurfte es bei der Art der Straftaten\ndes Angeklagten auch keiner näheren Begründung dafür,\ndas Verbot sei erforderlich, um die Jugend vor einer\nweiteren Gefährdung zu schützen.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/5-str-914-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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