{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-16_5_StR_912_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-16","aktenzeichen":"5 StR 912/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Pr\n2. Sın 212/52 2267 088\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngeegen\n\nden Melker Kurt Fritz B @B aus DiilB (Kreis ii),\ngeboren am ie 1915 in CE (Kreis EB in\n\nSchlesien),\nwegen Meineids und falscher uneidlicher Aussage\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgeriohtshofs in der\nSitzung vom 16.April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade\nvom 2.Juli 1952 samt den Feststellungen zur Straffrage\nund Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1949\naufgehoben.\n\nIm übrigen werden die Feststellungen aufrechterhalten und wird die Revision des Angeklagten insoweit verworfen.\n\nIn dem Umfange der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die\nKosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Xechts wegen -\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte sagte am 13.August 1948 uneiälich in\neinen ühescheidungsrechtsstreit aus, er habe mit der Klägerin keine ehewidrigen Beziehungen unterhalten, mit ihr auch\nnicht die Ehe gebrochen. Am 4.Mai 1949 gab er eine inhaltlich gleiche Erklärung bei einer richterlichen Vernehmung\nim Berufungsrechtszuge. ab und beschwor seine Erklärung.\n\nIhm war jedoch in beiden Vernehmungen gegenwärtig, daß er\nim Dezember 1946 einmal mit der Klägerin die Ehe gebrochen\nhatte. Er sagte falsch aus, um nicht als Thebrecher strafrechtlich verfolgt zu werden.\n\nDie Strafkammer sieht als erwiesen an, der Angeklagte\nhabe sich am 13.August: 1948 des Vergehens der uneidlichen\nFalschaussage (§ 153 StGB), am 4.Mai 1949 des Meineids\n(8 154.StcB) schuldig gemacht, beide Male im Eidesnotstand\ndes § 157 StGB. Das. Verfahren wegen Vergehens nach § 153\nStGB ist unter Berufung auf § 3 des Straffreiheitsgesetzes\nvom 31.12.49 (StFG) eingestellt worden, weil insoweit\n\"unter Anwendung der ürmäßigungsregel nach § 157 StGB auf\nkeine höhere Strafe, als die im § 153 StGB geforderte\nMindeststrafe von drei llonaten Gefängnis erkannt worden!\nwäre. iiegen des Meineides hat das Lanägericht den Angeklagten zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\n-Das Urteil ist von der Staatsanwaltschaft und vom\nAngeklagten mit der Revision angefochten worden, Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des Verfahrensrechtes und\ndes sachlichen Strafrechtes, Der Angeklagte’ erhebt nur die\n. Sachrüge. Die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft ist\nunbeachtlich, weil sie entgegen der zwingenden Vorschrift\ndes § 344 Abs.2 StPO nicht die den Mangel enthaltenden\nTatsachen angibt. Das Urteil ist daher auf beide Revisionen\nnur auf die Verletzung sachlichen Rechtes in vollem Umfange zu überprüfen. Hiernach muß das Urteil aus folgenden Gründen aufgehoben werden:\n\nMit Recht hat allerdings die Strafkammer das Ver-\n\n-3-\n\n- 3.\n\n' halten des Angeklagten dahin gewürdigt, daß er am 13.August\n:1948 den Tatbestand des § 153 StGB und am 4.Mai 1949 den\nTatbestand des § 154 StGB erfüllt hat. Auch die Anwendung\ndes § 157 StGB ist in beiden Tällen nicht zu beanstanden.\nIm. Ergebnis richtig hat das Landgericht auch zwei selbstän-\n.. dige Handlungen im’ Sinne des § 74 StGB angenommen, Wie der\nBundesgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen- hat, schei-\n‚tert ein Fortsetzungszusammenhang schon daran, daß die Begehungsweise beider Straftaten grundsätzlich verschieden\nist (vgl. BGHSt 1, 380). Dies gilt auch dann, wenn die uneidliche falsche Aussage dem Meineid vorangeht (BGHSt 2,\n233). Nur wenn im unmittelbaren Anschluß an die Vernehmung\neines Zeugen die Beeidigung seiner gesamten Aussage be-\n. schlossen und durchgeführt wird, liegt nur eine, beeidigte,\nAussage vor (BGH NJW 53, 151).\n\nJedoch hat die Strafkammer, wie beide Revisionen mit\nRecht beanstanden, den $ .3 StFG verkannt. Da beide dem Angeklagten zur Last gelegten Taten vor dem 15.September 1949\nbegangen worden sind, kann über die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nur einheitlich entschieden werden. Die\nStrafkamner mußte also prüfen, ob für beide Taten eine Ge-\n‚fängnisstrafe von mehr als sechs ilonaten verwirkt war, daneben u,U. eine 5 000.- DM nicht übersteigende Gelästrafe,\nFalls nach Ansicht der Strafkammer für beide Taten eine\nGefängnisstrafe verwirkt war, mußte geprüft werden, ob die\nGesamtstrafe über sechs lionate betragen würde (vgl. 5 StR\n289/52 ve 3.4.52).\n\nDa das Landgericht für den Meineid eine sechsmonatige\nGefängnisstrafe verhängt hat, würde ein unbedingter Straferlaß nicht in Betracht kommen, wenn bereits feststünde,\ndaß auch wegen der uneidlichen Falschaussage eine Gefängnisstrafe verwirkt ist, da dann gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe durch Erhöhung der für den Meineid festgesetzten Strafen zu bilden wäre. Das läßt sich der unbestimmten\nhusführung, es wäre auf \"keine höhere\" Strafe als drei\nMonate Gefängnis zu erkennen gewesen, nicht entnehnen.\n\n- A -\n\nI\n\n-4h-\n\nDa die Voraussetzungen des § 157 StGB bejaht worden sind,\nhätte die Mindeststrafe des § 153 StGB von drei Wonaten\nGefängnis nicht nur unterschritten, sondern es hätte\n\neine - bei den Verhältnissen des Angeklagten 5 000.- DM\n\n“ wohl kaum übersteigende - Geldstrafe verhängt werden\nkönnen. Es hätte für die üuneidliche Falschaussage auch\n\"ganz von Strafe abgesehen werden können.\n\nUnter diesen Umständen war auf die Revision der\nStastsanwaltschaft zunächst die Einstellung des Verfahrens wegen der uneidlichen Falschaussage aufzuheben. Wie\ndie obigen. Ausführungen ergeben, kann aber auch der\nSchuldspruch wegen Meineids nicht bestehen bleiben, Auch\ninsoweit ist, wie ausgeführt, bei der verhängten Gefängnisstrafe von nicht mehr als sechs Monaten ein unbedingter\nStraferlaß möglich. Dagegen werden von den aufgezeigten\nRechtsfehlern die Feststellungen über das Vorliegen einer\nuneidlichen Falschaussage am 13.August 1948 und eines\nMeineides am 4.Mai 1949 nicht betroffen. Aufzuheben waren\ndaher gemäß § 353 Abs.2 StPO nur die Feststellungen zur\nStraffrage und über die Voraussetzungen eines unbedingten\nStraferlasses nach dem Straffreiheitsgesetz.\n\nHinsichtlich der Strafzumessung wegen lieineides\nwird mit Rücksicht auf die nicht völlig klaren Ausführungen des Urteils noch auf folgendes hingewiesen; Die Strafkammer hat dem Angeklagten mildernde Umstände im Sinne\ndes § 154 Abs.2 StGB zugebilligt, sie ist weiter davon\nausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 157 StGB vorliegen. Siv führt dann aus, daß beim Vorliegen mildernder Umstände auf eine Gefängnisstrafe nicht unter sechs\nMonaten erkannt werden dürfe. Das schließt die Möglichkeit nicht aus, daß die Strafkammer davon ausgegangen\nist, auch beim Vorliegen eines jiidesnotstandes nach\n§ 157 StGB sei die Mindeststrafe sechs Monate Gefängnis. Das wäre rechtsirrig. Wird beim Zeugenmeineid der\n§ 157 StGB angewendet, so kann der Richter nach pflichtmäßigem Ermessen die Strafe bestimmen, Wenn er sich für\n\n-5-\n\n- 5.\n\ndie Milderung entscheidet, so hat er - wenn, wie hier,\nGeldstrafe kaum in Betracht kommen wird — die Möglichkeit, die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis herabzusetzen (vgl. RGSt 77, 219 /2227 , BGH 5 StR 178/52\n\n. v.19,.6.52).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-16/5-str-912-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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