{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-09_5_StR_975_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-09","aktenzeichen":"5 StR 975/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"+\n5 StR_975/52 2767 085\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kraftfahrer Werner H ln aus Bei,\ngeboren an EEE 1921 in TE (Kreis GE) ,\n2. den Kraftfahrer Erwin zZ m aus BED,\ngeboren am EB 1924 in ze.\n\nwegen versuchter Verschleppung u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 9.April 1953, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Dr.Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr in\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 7.August 1952\nwerden verworfen.\n\nJedoch wird der Urteilsausspruch wie folgt\nberichtigt:s Im Falle IB sind die Angeklagten\nnicht wegen versuchten \"Menschenraubes\", sondern\nwegen versuchter Verschleppung in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung verurteilt. In den\n\nFällen Te, zeiiim, CEE und \"OB\" sind sie\n\nnicht wegen \"Verbrechens\", sondern wegen Vergehens\n\n- 2.\n\nnen\nD\n\ngegen das Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit verurteilt.\n\n..Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu: tragen.\n\n' \" Von Rechts wegen.\n\nGründesz\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten \"Menschenraubes\" (gemeint\nist das Verbrechen gegen § 2 Abs.1l und 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni\n1951) in Tateinheit mit vollendeter gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen weiteren Verbrechens gegen das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit in vier Fällen,\nschließlich wegen Vergehens gegen dieses Gesetz in zwei\nFällen verurteilt, und zwar einen jeden zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren sechs Monaten Zuchthaus.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen Verletzung des\nsachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nDie Revision bezweifelt nicht, daß die Angeklagten\nim Falle JM den Tatbestand der versuchten Verschleppung\nverwirklicht haben. Insoweit hat die rechtliche Nachprüfung\nauch keinen Fehler aufgedeckt. Insbesondere sind die Angeklagten nicht vom Versuch zurückgetreten. Sie sind an der\nVollendung dadurch gehindert worden, daß der Motor des\nKraftwagens \"abgewürgt\" worden, d.h. gegen den Willen der\nAngeklagten stehengeblieben ist, und daß verschiedene\nLeute herbeieilten, so daß die Angeklagten und ihre Wittäter fliehen mußten.\n\nJedoch wendet die Revision sich dagegen, daß die\nStrafkammer das Vorliegen eines Notstandes im Sinne des\n§ 54 StGB verneint. Das angefochtene Urteil führt aus, der\nNotstand sei nicht unverschuldet gewesen. Die Angeklagten\nhätten die Gefahr, eine wegen Reifendiebstahls gegen sie\nverhängte Gefängnisstrafe verbüßen zu müssen, durch die\nBegehung jener Tat schuldhaft herbeigeführt. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwägung zutrifft. Es braucht\nauch nicht untersucht zu werden, ob eine Weigerung der Angeklagten gie bei ihrer Rückkehr in sowjetisch besetztes\nGebiet noch anderen Gefahren ausgesetzt haben würde. Die\n\n-4-\n\n-4-\n\nAngeklagten befanden sich nach den Urteilsfeststellungen\nzur Tatzeit in Wahrheit gar nicht im Notstande. Sie haben\ndie Tat in Wilmersdorf, also mitten in Westberlin ausgeführt. Hier waren sie dem Zugriff. von Behörden aus dem\nsowjetisch besetzten Gebiet nicht ausgesetzt. Allerdings\nhätten sie sich durch eine Weigerung möglicherweise die\nRückkehr nach Ostberlin praktisch unmöglich gemacht. Das\n‚aber war keine Gefahr für Leib oder Leben. Der gesamte\n\n. Hergang, .insbesondere die zahlreichen Erkundungsfahrten\n\n.. vom 15. bis zum 27.Juli 1951 zeigen auch, daß die Angeklagten nicht \"zur Rettung\" aus irgendwelcher Gefahr gehandelt haben können. Selbst wenn sie Maßnahmen gegen Angehörige befürchtet haben sollten (was die Revision behauptet, das Urteil aber nicht feststellt), wäre reichlich\nZeit gewesen, die Angehörigen in Sicherheit zu bringen.\n\nDie Strafkammer nimmt an, daß die Angeklagten im\nFalle m aus Gewinnsucht im Sinne des § 2. Abs.2\nFreihSchG gehandelt haben. Die Angeklagten haben täglich\n5 DM (West) Spesen und - obwohl sie nicht arbeiteten -\nArbeitslohn erhalten. Das angefochtene Urteil versteht\n“ unter Gewinnsucht (in. Übereinstimmung mit.der ständigen\nRechtsprechung, zu § 27a StGB) die Steigerung des. Erwerbs-\n\nsinnes auf ein ungewöhnliches, ungesundes,. sittlich anstößiges Maß. Das Landgericht führt aus, die Angeklagten\nhätten sich von der Vorstellung leiten lassen, daß der erstrebte Vermögensvorteil dem Rechte zuwiderlaufe, zumal\ner für eine verbrecherische Tätigkeit gezahlt wurde, die\nsie rein zeltlich nur sehr wenig in Anspruch nahn. Die\nAngriffe der Revision gegen diese Ausführungen gehen fehl.\nInsbesondere ist die verhältnismäßig geringe Höhe des Gewinns hier kein 'durchgreifender Grund gegen die Annahme\nder Gewinnsucht. Gewinnsucht ist ein Merkmal des inneren\nTatbestandes; das Landgericht hat ihren Begriff richtig\nbestimmt. Es war nicht gehindert, das Vorhandensein eines\nin 'anstößigem Maße gesteigerten Erwerbssinnes bei den An-\n'geklagteri daraus zu folgern, daß sie sich nicht scheuten,\n\n-5-\n\n-5-\n\ngerade aus schwerer Gefährdung eines Mitmenschen überhaupt\neinen geldlichen Gewinn zu ziehen, mochte er auch dem Betrage nach nicht besonders hoch sein.\n\nDer. Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung im\nFalle IB ist, wie auch die Revision nicht bezweifelt,\neinwandfrei festgestellt.\n\nIn den Fällen TB, em, CB un: \"Ow'\n\nhaben die Angeklagten diese besonders hervorgetretenen\nGegner der totalitären Herrschaft im sowjetisch besetzten\nGebiet im Auftrage des SSD beobachtet, um deren Entführung\nvorzubereiten. Sie haben ihre Beobachtungen auftragsgemäß\ndem SSD mitgeteilt. Darin erblickt das Landgericht vier\nVerbrechen gegen § 1 Abs.3 und 5 Freihscht.\n\nZu Unrecht meint die Revision, eine Bespitzelung\ninnerhalb von Westberlin könne nur unter § 2, nicht aber\nunter § 1 FreihSchG fallen; innerhalb von Westberlin könne\nfür niemanden die Gefahr einer Verfolgung dadurch begründet\nwerden, daß Mitteilungen an Stellen außerhalb von Westberlin\ngemacht würden. Diese Auffassung hat der Senat bereits in\nseinem Urteil vom 20.November 1952 - 5 StR 755/52 - für unrichtig erklärt. Daran wird festgehalten. Die Angeklagten\nsind nicht dadurch beschwert, daß sie in diesen Fällen\nnicht auch wegen Verbrechens gegen § 2 Abs.4 FreihSchG verurteilt worden sind.\n\nUnbedenklich ist auch, daß die Strafkamner den Angeklagten die Mitteilungen zur Last legt, obwohl sie es für\nmöglich hält, daß der Inhalt der Mitteilungen den Auftraggebern \"im wesentlichen\" bereits bekannt war. Es gehört\nnach gewöhnlichem Sprachgebrauch nicht zum Begriff der Mitteilung, daß das Mitgeteilte dem Empfänger neu ist. Eine\nsolche Auslegung würde praktisch jede Anwendung des § 1\nAbs.3 FreihschG so gut wie unmöglich machen. Denn der Beweis, daß die Empfänger im sowjetischen Machtbereich nicht\nschon eine frühere, gleichlautende Mitteilung erhalten\n\nhaben könnten, würde sich kaum jemals einwandfrei führen\nlassen.\n\nAllerdings gehört zum Tatbestand des § 1 Abs.3 Freih-SchG, daß das Opfer durch die Mitteilung der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wird. Das mag bisweilen verneint werden können, wenn völlig bekannte und unbezweifelte Tatsachen nochmals mitgeteilt werden. Hier aber stellt\ndas Landgericht ausdrücklich fest, daß die bereits vorliegenden Mitteilungen bestätigt und verstärkt wurden, daß\ndie Angeklagten ihre Auftraggeber auf dem laufenden gehalten und dadurch in die Lage gesetzt haben, ihre Aktionen\n‚entsprechend einzurichten, Hwodurch denn die Gefahr der\npolitischen Verfolgung dauernd in einem akuten Stadium gehalten\" worden ist. Diese Feststellungen reichen aus.\n\nAuch die Annahme. schwerer Fälle im Sinne des § 1 Abs.5 '&\nFreihSchG ist frei von Rechtsfehlern, Die Strafkamner begründet diese Annahme damit, daß es sich bei den Opfern\num besonders hervorgetretene (\"prominente\") Gegner der\nOstherrschaft gehandelt habe. Mit Unrecht sucht die Revision dagegen einzuwenden, die \"prominenten\" Gegner dürften nicht stärker geschützt werden als die übrigen. Allerdings ist, wie die Revision sagt, \"Leben und Freiheit eines\nMenschen gleich viel wert, ungeachtet dessen, ob er ein\nProminenter ist oder nicht\", Der von den Machthabern im\nsowjetisch besetzten Gebiet besonders gefürchtete oder bei\nihnen besonders verhaßte Gegner bedarf nicht deshalb stärkeren Schutzes, weil sein Leben oder seine Freiheit mehr\nwert wären als die eines anderen, sondern deshalb, weil\nsie von schwereren Angriffen bedroht sind.\n\nAL\n\nDer Bundesgerichtshof hat bei anderen Tatbeständen\n(§ 240, § 223b StGB) für die Annahme eines besonders schweren Falles gefordert, daß die Persönlichkeit des Täters und\ndie Gründe, die ihn zu seiner Verfehlung bewogen haben,\nsorgfältig gewertet werden (BGHSt 2,181). Daran hält auch\nder erkennende Senat grundsätzlich fest. Die Tatbestände\ndes Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit unterscheiden sich jedoch von anderen dadurch, daß es hier in\nbesonderem Maße um den Schutz gegen äußerst gefährliche\n\n- T-\n\n- 7-\n\nMach‘gruppen geht, der nach dem Sinn des Gesetzes vor\n\nallem durch Abschreckung erreicht werden soll. Gerade hier\nmuß deshalb bei der Frage, ob es sich um einen besonders\nschweren Fall handelt, die Größe der Gefahr eine bedeutsamere Rolle spielen als die Persönlichkeit des Täters.\nDeshalb durfte das Landgericht der besonderen Gefährdung\nder Opfer, auf die sich der Vorsatz der Angeklagten bezog,.\nden entscheidenden Grund für die Annahme besonders schwerer\nFälle entnehmen. Im übrigen ist der Werdegang und sind die\nBeweggründe der Täter, wenn auch in anderem Zusammenhang\ndes angefochtenen Urteils, eingehend wiedergegeben. Es ergibt sich daraus nichts, was der Annahme besonders schwerer\nFälle entgegenstehen Könnte.\n\nDer besonders schwere Fall eines Vergehens ist jedoch\nkein Verbrechen (BGHSt 2,181). In diesem Punkte war daher\nder Urteilsspruch zu berichtigen. Die unrichtige Bezeichnung hat keine sachliche Bedeutung.\n\nZu den Fällen K@W und IB macht die Revision\nkeine Ausführungen. Auch hier hat die Nachprüfung keine\nRechtsfehler ergeben.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung\nsind unberechtigt.\n\nAllerdings erwähnt das angefochtene Urteil im Falle\nJakobi den § 44 StGB und die darin zugelassene Strafmilderung nicht ausdrücklich. Da aber die Strafkammer hier die\nEinzelstrafe ausdrücklich \"für den versuchten Menschenraub! auswirft, kann unmöglich angenommen werden, daß die\nVorschrift etwa übersehen worden wäre.\n\nFerner ist es kein Rechtsfehler, daß die Strafkammer\nvom Schutz der Westberliner Bevölkerung spricht. Sie bezeichnet diesen Gesichtspunkt nicht schlechthin als einen\nStrafschärfungsgrund, stellt es vielmehr auf den Schutz vor\n\"solchen typischen Kreaturen des Terrorsystems östlicher\nPrägung\" ab. Auch kann ein Rechtsfehler nicht schon darin\ngefunden werden, wenn das Gericht zum Ausdruck bringt, daß\n\nes bei Bemessung der Strafe von einer Besinnung darüber\nausgegangen ist, welche Zweoke der Gesetzgeber mit dem Gesetz erreichen wollte. Das hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung 1 StR 646/52 vom 13.1.1953 ausgesprochen (vgl. Dallinger MDR 1953, 148).\n\nEs ist nicht ganz deutlich, was das Landgericht mit\n\n‘der Bemerkung meint, es handle sich bei dem Humanitätsverbrechen des Menschenraubes um ein fluchwürdiges Ver-\n\nbrechen, das in seiner Kriminellen Intensität dem Morde\nmindestens gleichzusetzen sei. Es muß der Revision einge-\n\nräumt werden, daß der Menschenraub - richtiger: die Verschleppung -— sich mit dem Morde nicht in dieser Weise\nvergleichen läßt. Der Strafgesetzgeber hat die beiden Ver- '&\nbrechen nicht gleichgestellt. Indessen hat diese zweifellos unrichtige Erwägung des Landgerichts ersichtlich keinen\nEinfluß auf den Strafausspruch gehabt. Das angefochtene\nUrteil knüpft daran nämlich nur die Bemerkung, es habe\n\"daher\" nicht auf eine Gefängnisstrafe erkannt werden können, abgesehen von den Fällen K@B und IB. Nun konnte\naber in den Fällen JG, TeiiEB, zeim, CE und\n\"OB\" ohnehin nicht auf Gefängnis erkannt werden. Der\nFall JB konnte, wie auch die Revision selbst einräumt,\nunmöglich als minder schwerer Fall behandelt werden. Deshalb war hier eine Zuchthausstrafe zwingend vorgeschrieben.\nIn den anderen. vier Fällen hatte das Landgericht aus ganz\nanderen, zutreffenden Erwägungen, die es auch in einen\nanderen Zusammenhang gestellt hat, besonders schwere Fälle\ngesehen. Auch hier mußte es deshalb auf Zuchthausstrafen\nerkennen, ohne daß der verfehlte Vergleich mit dem Morde\ndarauf noch einen Einfluß haben konnte. Auch die Höhe der\nZuchthausstrafen ist ersichtlich von diesem Vergleich\nnicht beeinflußt worden. In den Fällen Tem, ei;\nCB und \"OR\" hat das Landgericht auf die gesetzliche\nMindeststrafe von je einem Jahre erkannt. Im Falle Ti\nhat das Landgericht sich dagegen einen \"Anhaltspunkt\" an\nder Strafe für den Straßenraub (§ 250 Nr.3 StGB) gesucht.\nDiese Erwägung ist unter den besonderen Umständen dieses\n\n-9-\n\n-9.\n\nFalles nicht zu beanstanden. Im allgemeinen ist es freilich\nbedenklich, die Strafe durch den Vergleich mit einem ganz\nanderen Tatbestand bestimmen zu wollen. Das Landgericht\nwar jedoch nicht gehindert, einen entscheidenden Erschwerungsgrund gerade darin zu sehen, daß die Verschleppung\ndurch einen Überfall auf öffentlicher Straße ausgeführt\nwerden sollte. Die Erwägung, daß bei Versagung mildernder\nUmstände fünf Jahre Zuchthaus als Mindeststrafe verwirkt\ngewesen wären, wenn die Täter dem KB etwa nur die\nBrieftasche weggenommen hätten, und daß dem Landgericht\ndaher für die versuchte Verschleppung I@MBs eine Strafe\nin gleicher Höhe angemessen erscheine, kann nicht als\nfehlerhaft bezeichnet werden.\n\nDie Ausführungen der Revision darüber, daß die Strafe\nihrer Höhe nach, abgesehen von den Einzelheiten der Begründung, eine \"völlig unangemessene Übermaßstrafe\" sei,\ngehen fehl. Gerade angesichts der Strafhöhe, die sich\ndurchaus im Rahmen des Angemessenen und Erforderlichen\nhält, liegt die Besorgnis fern, daß die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts im Ergebnis fehlerhaft gewesen\nseien.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Geier Sarstedt Dr.Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-09/5-str-975-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-09/5-str-975-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:11:42.694951+00:00"}}