{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-09_5_StR_783_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-09","aktenzeichen":"5 StR 783/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"\\\nt\n\n}\nÄ\n\n‚ 5_ Stk 783/52 | 2267 032 r\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Uhrmacher Marinus Johannes d e R EEE»\n\naus ICE, .\ngeboren am EEE 1915 in Dee p ED (Hollana),\n\n2.) die Verkäuferin Edith T ep ze: -: HEENEEEEEEEE\naus BER - SCHERE,\ngeboren ein WE 1903 ir euiuuuep (EHRE) ;\n\nwegen Steuervergehens\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9.April 1953, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten de RB und\nNE wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n24.Oktober 1951 hinsichtlich der Angeklagten Sg,\n\nde RD, IE uni Nee im Strafausspruch samt\nden Feststellungen insoweit aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der\nRechtsmittel der Angeklagten de RD und Tewim -\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Beschwerdeführer de RB und Ne verworfen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 6\n\num. Gründe.\n\nDie Angeklagten Se, de Reim, DEEB und Tg\nsind Wegen verschiedener Abgabenvergehan, jeweils unter.\nden Voraussetzungen des Rückfalles' begangen, zu Preiheits-,\nGeld- und. Wertersntzetrafen verurteilt wörden. '\n\nGegen dieses Urteil haben nur die ‚Angeklagten, de: zu\nund Nailun Revisionen eingelegt. i\n\nI\n\nIn der Schuläfrage waren beide Rechtsmittel, zu verwerfen.\n\nY.) Die Revision des Angeklagten de Re war durch\nseimen Verteidiger in vollem Umfange eingelegt worden. In\nder ‚Rechtemittelbegründung rügt dieser jedoch :nur die Anwendung der Rückfallsvorschrift (§ 404 RAO), obwohl dem\n. Verteidiger die Befugnis zur teilweisen Zurücknahme, ‚des\nRechtsmittels nach der ihm erteilten Vollmacht nicht zustand. Der somit nach wie vor in völlem Umfange oingelegten Revision mangelt es daher hinsichtlich der Schuld-\n.Pmage; an der erforderlichen Begründung. Aus diesen Grunde\nmußte sie insoweit als unzulässig verworfen werden,\n\n2.) Die Revision der Angeklagten New ist, soweit\nsie- die Schuläfrage betrifft ‚„ offensichtlich unbegründet.\n\n\"u.\n\nzu Recht beanstandet der Beschwerdeführer de Rei,\ndaß der Tatrichter: die Rückfallsvorschrift des’ s ‘404 RAO\nangewendet hat, _\n\nDie für Westberlin zeltunde Fassung Hoden Boptiunung\nweicht von der des Bundesgebictes ab„Während im Büundesgebiet auf Grund des Gesetzes des Wirtschaftsrats vom\n20.April 1949 (WiGB1-S.69) eine Vortat zur Erfüllung der\nRückfallsvoraussetzungen genügt, gilt in Westberlin zur\nZeit noch die durch Gesetz vom 20.4.1949 nicht abgeänderte Fassung des § 404 RAO. Danach sind die Rückfalls-\n\n-3-\n\n- 3.\n\nvoraussetzungen nur gegeben, wenn der Täter zweimal Abgebonvergehen begangen hat und deswegen jeweils bestraft\nworden ist, Dabei entspricht die in Berlin geltende\nFassung des § 404 RAO nach Sinn und Inhalt den Vorschriften der 88 244, 245 StGB.\n\nDies hat die Strafkammer übersehen. Hinsichtlich der\nAngeklagten, de ZB, SEE und Dep stellt sie Jeweils\nnur eine frühere Bestrafung wegen Abgabenveratoßes test.\nDie Beschwerdeführerin Nie ist zwar schon zweimal\nwegen Steuerhehlerei bestraft worden, jedoch kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, ob diese Angeklagte die am 9.Oktober 1950 verhängte Geldstrafe vor\nBegehung der am 26.0ktober 1950 abgeurteilten Steuerhehlerei - wenigstens teilweise - schon bezahlt ‚hatte.\n\nDa die Rückfallsvoraussetzungen nur ale Straffrage\nbetreffen, sind durch das Landgericht ausschließlich neue\nFeststellungen zu der Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafen sowie hinsichtlich der Anwendung des § 404 RAO\nzu treffen. Die in diesen Umfange erforderliche Aufhebung\ndes Urteils mußte sich gemäß § 357 StPO auch auf die An.\ngeklagten SEE und. DEM, Sie keine ‚Revisionen eingelegt.\nhatten, erstrecken. ran\n\nFür die'neue Entscheidung wird auf die. Vorschrift dee\n§ 358 Abs.II StPO hingewiesen, ‚wonach zwer eino höhere.\n\nStrafe als bisher nicht ausgesprochen werden darf, jedoch De\n\nkein Hinderungsgrund besteht, zu der gleichen Strafhöhe,\nwie im angefochtenen Urteil zu gelangen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesarwalts.\n. Dr. Geier Sarstedt - Dr. Koffka\nSchmidt Siener","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-09/5-str-783-52","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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