{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-04-09_5_StR_553_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-04-09","aktenzeichen":"5 StR 553/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 553/52 2267 037 “\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberpostsekretär Paul August Friedrich 7 iin»\naus IB, dort geboren am Em 1897,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9.April 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Ir. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr, Kkoffka\nBundesrichter Schaidt\nBundesrichter slemer\nals beisitzende Zichter,\nBundesanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär u»\nals Urkundsbeasmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntsı\n\nAuf die Revision des Angeklagten VW wird das\nUrteil des Landgerichts in Lübeck vom 20.Februar 1952,\nsoweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, samt\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nNechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte hat als Leiter der Rentenstelle eines\nPostamtes Rentenstammkarten und Empfarigsbescheinigungen\nfälschlich angefertigt. Er hat diese benutzt, um sich im\nLaufe der Zeit bis Ende 1949/Anfang 1950 eine größere\nSumme an Rentengeldern (Flüchtlingsrenten) aus Mitteln\nder Landesversicherungsanstalt auszahlen zu lassen. Das\nLandgericht hat den Angeklagten als vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs 2 StGB) angesehen und ihn wegen fortgesetzter\nUntreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug zu\neiner Gefängnisstrafe von zehn Nonaten und zu einer Geldstrafe von 1000.- DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfah-\n\n‚ren und rügt die Verletzung sachlichen Strafrechtes. Das\n\nRechtsmittel ist begründet.\n\nIn der Hauptverhandlung ist der Oberarzt Dr. F@®B.als\nSachverständiger über den Geisteszustand des Angeklagten\nVB vernommen worden. Dessen Verteidiger hat danach den\nAntrag gestellt, die Beweisaufnahme durch Hinzuziehung\neines weiteren psychiatrischen Sachverständigen zu ergänzen. Der Antrag ist durch verkündeten Beschluß mit der Begründung abgelehnt worden, \"weil das Gegenteil der von dem\nAngeklagten WB behaupteten Tatsache seiner völligen\nUnzurechnungsfähigkeit für den gesamten Anklagezeitraum\ndurch das Gutachten des dem Gericht als erfahren bekannten\nSachverständigen Dr, TB bereits erwiesen ist\".\n\nMit Recht sieht die Verteidigung hierin einen Verfahrensverstoß, Nach § 244 Abs 4 StPO kann zwar die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden,\nwenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Dies gilt jedoch\nnicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist; daß Zweifel - schon diese genügen - an der Sachkunde des Dr. FB wenigstens für den vorliegenden Fall\n\n- 3.\n\n- 3.\n\n‘ vorhanden waren, ergeben die Urteilsgründe. Hiernach hat\nDr. FB erklärt, \"er habe diesen Fall zu Beginn der Begutachtung als einen Sonderfall angesehen\" (5.24 UA.).\n‚Außerdem hat Dr. a] es für notwendig angesehen, \"den\nFall eingehend mit dem Chefarzt der psychiatrischen Klinik\ndes Krankenhauses Ost in IWW, dem Privatdozenten Dr.\nmed.habil. SED\", zu besprechen,\n\nDiese Wendungen würden zwar für sich allein noch\nnicht rechtfertigen, die Sachkunde des Gutachters in diesen\nbesonderen Falle anzuzweifeln. Es kommt jedoch hinzu, daß\nsein in der Hauptverhandlung erstattetes und in den Urteilsgründen wiedergegebenes Gutachten, dem das Landgericht gefolgt ist, Ausführungen enthält,die die Möglichkeit offen w\nlassen, der Sachverständige habe das Ergebnis, zu dem er\ngelangt, nur in einem Grade für wahrscheinlich gehalten,\nder es nicht erlaubte, darauf eine bestimmte feste Überzeugung zu gründen.\n\nDanach hat der Sachverständige u;a. ausgeführt (S.22\nUA.): \"Wit Sicherheit könne lediglich festgestellt werden,\ndaß der Angeklagte sich auf Grund seiner Erkrankung bei\nseiner Einlieferung in die Klinik am 17.November 1950 im\nZustand völliger Unzureohnungsfähigkeit befunden habe, in\nder er sich auch jetzt noch befinde. ... Mit Bestimntheit\nkönne gesagt werden, daß die paralytische Demenz im Jamuar\n1950 noch nicht erheblich gewesen sei, weil sonst der Angeklagte in der medizinischen Abteilung des Krankenhauses u\naufgefallen wäre und in die psychiatrische und nicht in\ndie dermatologische Abteilung verlegt worden wäre.\"\nSchließlich heißt es dann wörtlich (S.23 UA.)s \"Der Sachverständigee glaubt ausschließen zu\nkönnen, daß in jenem Zeitpunkt schon volle Zurechnungsunfähigkeit_bestand-„„... Er glaubt auf Grund seiner Erfahrungen sagen zu können, daß der Zustand der vollen Zurechnungsusfätyickeit frühestens im April 1950 eingetreten\nist.\"\n\n-4- 7%\n\nBei dieser Sachlage konnte die Strafkamner die\nZweifel, welche sich aus dem Gutachten selbst ergaben\nund welche die Notwendigkeit der Anhörung eines weiteren\nSachverständigen begründeten, nicht damit abtun, daß der\nSachverständige Dr. FEB ein erfahrener Gutachter sei.\nHierdurch werden die Zweifel an der erforderlichen Sachkunde in diesem besonderen Fall nicht ausgeräunt.\n\nDas Urteil mußte daher schon wegen des gerügten Verstoßes aufgehoben werden, Darüber hinaus ergeben die Ausführungen zu diesem Punkte, daß auch ein Verstoß gegen das\nsachliche Strafrecht vorliegt. In den wiedergegebenen Ausführungen des Sachverständigen, die sioh das Landgericht\nzu eigen gemacht hat, ist nicht mit der erforderlichen\nSicherheit die völlige Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten auch schon zur Tatzeit ausgeschlossen, Außerdem\nweist die Revision mit Recht darauf hin, daß es für die\nFrage, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB vorliegen, in der Regel wenig bedeutet, daß die Geisteskrankheit des Angeklagten nicht sofort bei seiner Einlieferung\nins Krankenhaus erkannt worden ist. Das gleiche gilt von\nder systematischen und geordneten Durchführung der Verfehlungen des Angeklagten.\n\nIm übrigen begnügen sich die Urteilsgründe mit der\nAusführung, daß der Angeklagte zur Tatzeit nicht voll\nunzurechnungsfählg, jedoch vermindert zurechnungsfähig\ngewesen sei. Hierin können ausreichende Feststellungen,\ndie dem Revisionsgericht die Möglichkeit der Nachprüfung\ngeben, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB zu Recht\nverneint worden sind, nicht gesehen werden. Insbesondere\nfehlt es an Feststellungen darüber, cb infol e der krankhaften Störung der Geintontäti ke A das\nUnerlaubte der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht\nzu handeln, aufgehoben oder erheblich vermindert war.\n\nAuch läßt des Urteil nicht erkennen, ob das Gericht geprüft hat, ob diese Voraussetzungen nicht nur allgemein,\n\n-5-\n\n-5-\n\nsondern gerade im Hinblick auf die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten vorhanden waren.\n\nSchließlich geben die Ausführungen zur Frage der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten Veranlassung zu dem\nHinweis, daß auch auf diesem Gebiete der Satz gilt, daß\nZweifel stets zu Gunsten des Angeklagten zu werten sind.\nWenn der Sachverständige zum Ausdruck gebracht hat, er\n\"glaube\"ausschließen zu können, daß zur Tatzeit schon\nvolle Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bestand, so\nwar es die Aufgabe des Gerichts, zu klären, ob dadurch.\nwirklich mit der für eine Verurteilung erforderlichen\nSicherheit, ‚Ausgeschlossen war,. daß der Angeklagte wegen\nVorliegens der. Voreissetzungen des.§ 51 Abs 1 StGB schuldlos war.\n\nit Rücksicht auf die 2evisionsbegriindung wird im\nübrigen für den-Fall, daß das Landgericht erneut eine\nSchuld des Angeklagten bejanen sollte, darauf hingewiesen,\ndaß nach den bisher getroffenen übrigen Feststellungen die\ngegen die Anwendung des § 266 StGB erhobenen Angriffe\nnicht begründet sind. Es mag zweifelhaft sein, ob mit\nRecht angenommen worden ist, der Angeklagte habe in einem...\nTreueverhältnis zur. Landesversicherungsanstalt gestanden. .\nAuf jeden Fall hat das. ‚Landgericht die Untreue ‘deshalb\nzu Recht bejaht, weil der Angeklagte zur Post als deren\nBeamter in einem, Treueverhältnis stand und deren Vermögen\nschädigte. Rechtlich zutreffend ist auch die Ansicht des\nLandgerichts, daß, der nachträgliche Verzieht der Landesversicherungsanstalt den Eintritt eines Vermögensschadens\nzur Zeit der Tat .nicht ausschließt. '\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\"Schmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-04-09/5-str-553-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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