{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1953-03-19_5_StR_970_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1953-03-19","aktenzeichen":"5 StR 970/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5_StR_ 970/32 |\nj 2267 03€\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden z.2t. erwerbslosen landwirtschaftlichen Arbeiter\n\nHeinz Bruno ? EEE zu: Ho:\ngeboren am Em 1925 ir rein (U)\n\nwegen Blutschande\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 19.März 1953, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär in\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Verden (Aller) vom\n28.0ktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten war im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt worden, mit seiner Schwester Walda den Beischlaf ausgeübt und sie zugleich als Geisteskranke zum außerehelichen\nBeischlaf mißbraucht zu haben. Die Strafkammer ist zu dem\nErgebnis gelangt, daß der Angeklagte den äußeren Tatbestand\nder Blutschande unter Geschwistern (§ 173 Abs.2 StGB) und\ndes Mißbrauchs einer Geisteskranken (§ 176 Abs.1 Nr.2 StGB)\nverwirklicht habe. Der Angeklagte sei jedoch - so hat die\nStrafkammer auch im erkennenden Teil des Urteiles ausgesprochen - der aufgeführten Straftaten \"nicht schuldig\".\nDenn nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angsklagte wegen Geistesschwäche unfähig, das Unerlaubte der\nTat einzusehen und vor allem dieser Einsicht gemäß zu handeln. Gemäß § 42b StGB ist jedoch die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt als dem einzigen\nMittel, um weitere wahrscheinliche Unzuchtshandlungen des\nAngeklagten gegenüber Kindern oder willenlosen Frauen zu\nverhindern, angeordnet worden.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\n§ 42b StGB rügt, ist. begründet.\n\n1.) Nach § 42b StGB hat das Gericht die Unterbringung\nin einer Heil- oder Pflegeanstalt desjenigen anzuordnen,\nder im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit eine mit Strafe\nbedrohte Handlung begangen hat, wenn die Öffentliche Sicherheit es erfordert. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn\n\na) von dem Täter (zur Zeit der Urteilsfällung) weitere\nnicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte\nRechtsgüter mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten\nsind und\n\nb) eine Abhilfe zur Aufrechterhaltung des bedrohten\nBestandes der Rechtsordnung geboten und nicht auf andere\nWeise als durch die Unterbringung des Täters in einer Heiloder Pflegeanstalt zu erreichen ist.\n\n- 3.\n\nDie Frage, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, wie\nsie vom Bundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts entwickelt worden sind (vgl. BGH Urteil\nvom 2.3.51 - 1 StR 44/50 - in NJW 1951, S.450), bedarf\nstets einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung (vgl.\nweiter BGH NW 51, S.572 u. 724). Das Gericht muß neben\nder Würdigung der den Anlaß des Verfahrens gebenden strafbedrohten Handlung die Gesamtpersönlichkeit des ‚Täters,\ninsbesondere die Art seiner Erkrankung und.alle sonst in\nFrage kommenden maßgeblichen Umstände feststellen und berücksichtigen.\n\nDas Landgericht hat die Notwendigkeit der Unterbringung des Angeklagten in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen wie folgt begründet: Es sei\nwahrscheinlich, daß der Angeklagte in der Freiheit aus\nseinem triebhaften Drange auf sexuellem Gebiet - wenn\nauch nicht gegenüber seiner Schwester -, so doch gegenüber Kindern oder gegenüber willenlosen Frauen Unzuchtshandlungen begehen werde. Andere geringfügigere Maßnahmen\n- etwa durch Familienüberwachung - selen nicht ausreichend,\num den Angeklagten von den benannten weiteren Straftaten\nabzuhalten. Der Vater des Angeklagten sei hierzu offenbar\nnicht in der Lage. Wenn diesem auch kein Vorwurf daraus\nzu machen sei, daß er die Unzuchtsfälle in seiner Wohnung\nnicht rechtzeitig bemerkt habe, so habe er sich doch nicht\ngenug um Zucht und Ordnung in seinem Hause gekümmert. Er\nhabe in den Monaten, in denen die Schwangerschaft der\nTochter Walda offensichtlich wurde, nichts unternommen,\num das Leben des Angeklagten etwa durch Vermittlung in\neine ordentliche Arbeitsstelle oder dergleichen in geordnete Bahnen zu lenken.\n\nDiese Begründung reicht nicht aus, um die in die persönliche Freiheit des nicht vorbestraften Angeklagten tiefeinschneidende Maßnahme der Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalt zu rechtfertigen.\n\nAn\n\nZu a) Dies gilt schon für die Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten. Der Angeklagte ist Spätheimkehrer.\nWenn seine Geistestätigkeit krankhaft gestört ist, so kann\ndas auf den Leiden in der polnischen Kriegsgefangenschaft\nberuhen. Gerade bei Spätheimkehrern bedarf es einer besonders sorgfältigen Prüfung nicht nur ihrer Verantwortlichkeit, sondern auch der Frage, ob der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger\nStraftaten unmittelbar bedroht wird. Da nach den Feststellungen der Strafkammer ein Krankheitsprozeß vorliegt, der\ninsbesondere Pubertätsstörungen herbeigeführt hat, wäre\nauch näher zu erläutern gewesen, welcher Art diese Störungen waren. Je nachdem es sich um Abbau- oder Aufbauvorgänge\nhandelt, wird die Gefährlichkeit verschieden zu beurteilen\nsein (vgl. hierzu: Gauger: Die Dystrophie als psychosomatisches Krankheitsbild, - Entstehung, Erscheinungsfornmen,\nBehandlung, Begutachtung -— Medizinische, soziologische und\nJuristische Spätfolgen, S.140). Unter diesen Umständen\nhätte es auch der Prüfung bedurft, wie sich der Angeklagte\nin der Zeit zwischen der Entdeckung seiner Tat und der\nHauptverhandlung geführt hat, die immerhin bereits etwa\nvier Monate dauerte. Es läßt sich nicht ausschließen, daß\ndie Feststellungen durch Lücken in den Nachforschungen in\ndieser Richtung beeinflußt worden sind. Daß die Strafkammer\nmit besonders großer Wahrscheinlichkeit der baldigen Begehung neuer Straftaten gerechnet hat, scheint schon deshalb ausgeschlossen, weil sie weder im Vorverfahren, noch\nim Anschluß an die Hauptverhandlung eine einstweilige Unterbringung angeordnet hat (§ 126a StPO).\n\nzu b) Sollte die Gefahr, daß der Angeklagte erneut in\nähnlicher Weise straffällig wird, auch durch Zeitablauf\nnicht gebannt sein, so könnte - hiervon geht auch das Urteil aus - die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt dennoch nur angeordnet werden, wenn sie zur Gefahrabwendung unumgänglich ist, weil andere Maßnahmen nicht\nausreichen. Anscheinend geht die Strafkammer davon aus, daß\n\n-5-\n\n-5-.\n\nan sich schon die Vermittlung einer ordentlichen Arbeits.\nstelle ausreiche, den Angeklagten \"in geordnete Bahnen\nzu lenken\", Wenn das Landgericht nun ausführt, daß der\nVater des Angeklagten in dieser Beziehung nichts unternommen habe, so soll damit wohl gesagt sein, daß der Angeklagte selbst nicht in der Lage ist, sich eine Arbeitsstelle zu verschaffen. Selbst wenn auch sein Vater ebenfalls in dieser Beziehung versagt haben sollte, so fehlen\naber bisher Angaben darüber, ob das Ziel nicht durch\nweniger einschneidende Maßnahmen als die Unterbringung\nerreicht werden kann, etwa durch einen gemäß § 1910 BGB\nzu bestellenden Pfleger.\n\nIm übrigen sind aber auch die Ausführungen der Strafkammer über das Versagen des Vaters des Angeklagten nioht\nausreichend. Die Strafkammer läßt ausdrücklich die Frage\noffen, ob der Vater von den Straftaten in seinem Hause\nwußte. Nur für diesen Fall konnten sich diesem jedoch\nMaßnahmen zur Verhinderung weiterer drohender Straftaten\naufdrängen. Aus seiner Untätigkeit können. nicht ohne wetteres Schlüsse gezogen werden, es sei nicht ausreichend,\ndaß er den Angeklagten beaufsichtigte.\n\n2.) Das Urteil mußte daher aufgehoben werden, und\nzwar in seinem gesamten Umfange, da die Anordnung nach\n§ 42b StGB mit der Tat- und Schuldfrage untrennbar verbunden ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB:\nvorliegen (vgl. BGH NJW 51, 450). Da es sich hier nicht\num ein selbständiges Sicherungsverfahren handelt, wirä\ndarauf hingewiesen, daß neben der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt es eines ausärücklichen Freispruches des Angeklagten bedarf.\n\n3.) Nach § 246a StPO darf die Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt nur angeordnet werden, wenn in\nder Hauptverhandlung über den geistigen und körperlichen\nZustand des Angeklagten ein Arzt als Sachverständiger vernommen ist, der vorher den Angeklagten untersucht hat.\n\n- 6 -\n\n-6.\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle erfüllt.\nEs wird jedoch bemerkt, daß $ .246a StPO nur die Mindestvoraussetzungen enthält, die bei einer Unterbringung an\ndie Aufklärungspflicht des Gerichts zu stellen sind. Es\nwird zu erwägen sein, ob diese Pflicht nach § 244 Abs.2\nStPO nicht unter Umständen die vorherige Anordnung gemäß\n\n§ § 1 StPO erfordert, den Angeklagten zur Vorbereitung\neines Gutachtens in eine Heil- oder Pflegeanstalt zu überweisen. Dies wird insbesondere jetzt zu gelten haben,\nnachdem in der Revisionsschrift eine dahingehende Anregung\nder Verteidigung liegt.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSchmidt Siemer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-03-19/5-str-970-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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